kann das jobcenter unterhalt einfordern?

6 Antworten

  Unterhaltsansprüche sind vorrangig vor dem Bezug von ALG2- Leistungen, und du bist als gesetzl Vertreterin des Kindes zur Mitwirkung verpflichtet. Der Vater ist dem Kind gegenüber (u. je nach Kindesalter evtl. auch dir gegenüber mit Betreuungsunterhalt) unterhaltspflichtig; ob und inwieweit er tatsächlich zahlungsfähig ist, wäre dann festzustellen. Kann er keinen (vollen) Kindesunterhalt leisten, muss ggf. Unterhaltsvorschuss für das Kind (unter 12 J.) beantragt werden , da ebenfalls vorrangig vor ALG2-Leistungen.
Die ARGE darf aber keine UH- Höhe festsetzen; das darf nur das Familiengericht, oder man einigt sich außergerichtlich notariell oder (kostenlos) beim Jugendamt. Die ARGE darf aber entsprechende Auskünfte und Unterlagen von dir und auch vom Kindesvater anfordern und kann auch die mögliche Unterhaltshöhe berechnen und von dir verlangen , diesen Unterhalt gerichtlich vom Vater einzufordern. Oder sie können den UH selbst gerichtlich einfordern. Am einfachsten wäre ist es, zusammen mit dem Vater zum Jugendamt zu gehen und das ausrechnen und festsetzen zu lassen. Ansonsten über eine Beistandschaft des Jugendamtes regeln lassen oder (mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht) zum Familienrechtsanwalt gehen.- Die ARGE darf nur UH , der euch tatsächlich zufließt, als Einkommen auf eure ALG2- Leistung anrechnen.  

seatleon2010  25.03.2011, 07:12

sofern die arge keine prozessvollmacht hat dürfen die schon mal gar nix geltend machen ABER berechnen und festsetzen können sie sehr wohl!

Larah10  25.03.2011, 09:10
@seatleon2010

Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte denn deiner Ansicht nach eine ARGE befugt sein, einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch nach BGB festzustellen und seine Höhe festzusetzen ? Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage - das liegt nicht im Verfügungsbereich einer ARGE.  Über die Unterhaltsansprüche und -höhe ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden. Was die ARGE beim Unterhalt/svorschuss "darf",  regeln § 60 , § 2 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 4 und § 33 Abs. 1, alle SGB II. Die ARGE darf Auskünfte fordern, die mögl. UH- Höhe zur Kontrolle (!) berechnen, und sie kann vom Leistungsbezieher die UH- Geltendmachung auf dem zivilrechtlichen/ gerichtlichen  Weg fordern (und zu dem Zweck ihren Leistungsanspruch auf den Bezieher rückübertragen u. sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen; die Ablehnung der Selbsthilfe durch den Hilfebedürftigen darf dabei keine leistungsrechtlichen Folgen nach sich ziehen. ). Oder die ARGE kann selber die Feststellung des UH- Anspruchs (bzw. eine Abänderung des UH- Titels) über's Gericht beantragen. Sonst nix. -

Soweit die ARGE für das Kind zahlt u. der UH- Anspruch nicht durch laufende UH- Zahlungen erfüllt wird, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes bis zu Leistungshöhe auf die ARGE über.... u. als Anspruchsberechtigte kann sie den Anspruch auch geltend machen - eine Bevollmächtigung durch den sorgeberechtigten Elternteil benötigt sie dafür nicht.



Vielleicht allgemein dazu auch mal hier reinschauen  <a href="http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-33---20.05.2010.pdf target="_blank">http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-33---20.05.2010.pdflt;/a>  bzw. in § 5 Abs.3, SGB II; § 33 SGB II, §§ 104, 115, 116 SGB X .

 
seatleon2010  25.03.2011, 11:03
@Larah10

nun noch mal für ganz langsam kappierende: die arge braucht einen unterhaltssachbearbeiter mit einer prozessvollmacht um den unterhalt selber vor gericht zu erstreiten!!!  die Ablehnung der Selbsthilfe durch den Hilfebedürftigen darf dabei keine Leistungsrechtlichen Folgen nach sich ziehen und ob, weigert sich der Hilfebedürftige seine Ansprüche geltend zu machen ist das, mit Rückschluss auf die fehlenden Mitwirkungspflichten nach 66, ein Grund die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkungspflichten einzustellen bzw. zu versagen.

Larah10  25.03.2011, 12:07
@seatleon2010

Whatever.. wenn du meinst...  - Der Link zu den FH der BA und die Randziffern wurden oben genannt,  andere geltende FH/ Regelungen wären mir nicht bekannt. Dir ? Quelle ?

sieht so aus:

 

DU bist verpflichtet, alles zu unternehmen um deine Hilfsbedürftigkeit zu verringern. Dazu gehört auch, Unterhalt vom Kindsvater einzuklagen.

 

Die Sachbearbeiterin hat dir da helfen wollen, damit du den Kindsunterhalt jetzt einfordern und einklagen kannst. Dazu bist du übrigens noch aus einem anderen grund verpflichtet: DU kannst nicht für dein Kind auf den unterhalt quasi verzichten durch Nichtstun.

 

Und vergiss nicht: UVG wird nur für maximal 6 Jahre gezahlt bzw bis das Kind 12 ist!

 

Also geh zum Jugendamt, beantrage die Beistandschaft und teile denen mit, dass die Arge möglicherweise (!) den Kindsvater gefunden hat. Das JA möchtedas doch bitte überprüfen und ggf Unterhaltsforderungenfür dich erheben.

 

Der Arge kannst du dann mitteilen, du hast die Beistandschaft beim JA, Herrn/Frau XY beantragt und bei Fragen zum Sachstand möge die Arge doch bitte direkt dort anfragen.

 

Das ist im Rahmen gegenseitiger Amtshilfe nämlich möglich, wenn du offensichtlich einverstanden bist. DU hast halt einen Besuch beim JA gemacht, bist deiner Pflicht nachgekommen und hast danach Ruhe vor der Arge.

 

Mal ganz abgesehen davon, dass du dann für das Kind den Unterhalt erhätlst (so der Erzeuger zahlungskräftig ist).

ja natürlich, der vater ist zum unterhalt VERPFLICHTET und unterhalt ist eine vorrangige leistung vor dem alg2, verweigerst du die unterhaltsforderung können dir die leistungen nach dem sgb2 versagt werden

Larah10  25.03.2011, 01:04

Wenn die Mutter den UH nicht einfordert, hat die ARGE das selbst zu machen (§ 33 SGB II). Ebenso beim UH- Vorschuss... stellt die Mutter keinen Antrag, stellt die ARGE den Antrag selber (§ 5 Abs.3 SGB II).

seatleon2010  25.03.2011, 07:09
@Larah10

das geht nur wenn eine prozessvollmacht vorliegt, die haben die wenigsten argen

die dürfen alles, die dürfen DIR sogar die Mittel kürzen, wenn du dich nicht um den Unterhalt kümmerst, da ja das Amt dann weniger zahlen muss!

seatleon2010  24.03.2011, 14:53

nennt sich übergegangene utnerhaltsansprüche, mit antragstellung sind diese aufs jobcenter übergegangen und dieses darf sie geltend machen! will die mutter das nicht muss sie aufs alg2 verzichten

Natürlich. Der Vater soll schließlich zahlen. Warum sollte das die Allgemeinheit tun?