Jemanden eine Frist in Sachen Nießbrauch setzen bzw. das Recht auf Nießbrauch entziehen?

8 Antworten

  1. Die Erbengemeinschaft hat, da der Nießbrauch vermutlich vor dem Tod des Eigentümers im Grundbuch eingetragen worden ist, dieses Nießbrauchsrecht als Belastung des ererbten Grundstücks hinzunehmen. Da dieses erst mit dem Tod des Begünstigten endet, besteht keine Möglichkeit der Erbengemeinschaft, sich davon einseitig zu lösen. Das könnte nur funktionieren, wenn der Berechtige bereit ist, seinerseits auf den Nießbrauch zu verzichten und eine Löschung im Grundbuch (durch notariell zu beurkundende Erklärung) zu bewilligen. Das wird er möglicherweise gegen Zahlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs tun (zu errechnen aus den monatlichen Ertrag des Nießbrauchs multipliziert mit dem sich aus der Kapitalitalisierungstabelle ergebenden und vom Alter des Nießbrauchers abhängigen Faktor).
  2. Wenn es zutrifft, dass der Nießbraucher durch Erbschleicherei und Betrug zu dem Nießbrauchsrecht gekommen ist und das hieb- und stichfest bewiesen werden kann, bestünde die Möglichkeit, die Vereinbarung über die Bestellung des Nießbrauchs wegen Täuschung des Erblassers oder wegen gegen ihn gerichteter Drohung nach § 123 BGB anzufechten und den Nießbraucher auf Abgabe der Löschungsbewilligung für den Nießbrauch zu verklagen. Dazu brauchen sie aber einen "nicht pfeifenden" Rectsanwalt, und auch einen, der ihnen den Realitäten emtsprechend bestätigt, dass die Klage, wenn sie wahrscheinlich über zwei Instanzen ginge, tatsächlich 3-4 Jahre bis zur Entscheidung bräuchte.
  3. Der Nießbraucher braucht für die Erbschaftssteuer nicht aufzukommen; denn er hat den Nießbrauch ja offenbar nicht letztwillig durch Testament bekommen, sondern schon vorher durch Vereinbarung mit dem Erblasser, der sich dafür sicher eine Gegenleistung des Nießbrauchers ausbedungen hat. Sollte er den Nießbrauch aber erst durch das Testament bekommen haben, würde sich seine Erbschaftssteuer aus dem vorgenannten Kapitalwert errechnen, vermutlich 30% aus diesem, so dass er sie ohne weiteres aus dem von der Erbengemeinschaft zu zahlenden Verzichtsentgelt begleichen könnte --- und 70% des Betrags für sich übrig hätte. Da der Nießbraucher sein Recht der Nutzung nicht wahrnehmen möchte, könnte er gegen Zahlung des Entgelts darauf verzichten; oder er könnte die Wohnung vermieten und die Miete vereinnahmen. Ob er aber, wenn er für den Nießbrauch, weil er ihn letztwillig erhalten hat, erbschaftssteuerpflichtig sein würde, die ErbschSteuer aus eigenen Mitteln aufbringen könnte, wird fraglich sein. Daher sollte die ErbGemeinschaft den Verzicht gegen Entgelt anbieten (das wird aber nur gehen, wenn die ErbGem die nötigen Mittel dafür zur Verfügung hat oder wenn sie das Haus schnell verkaufen kann. Dann müsste mit dem den Verkaufsvertrag beurkundenden Nota abgesprochen werden, dass aus dem Verkaufserlös der Nießbrauchs-Verzichter den Betrag X erhält (gegen Abgabe seiner Löschungsbewilligung) und dass der Betrag Y an das Finanzamt zur Begleichung der Erbschaftssteuer der Erbengemeinschaft zu zahlen ist. Sicher eine komplizierte Sache, vor allem, wenn auch innerhalb der ErbGem nicht alles reibungslos klappt.
CAlgernon 
Fragesteller
 26.03.2019, 17:37

Oh endlich jemand, der mindestens genau so viel Ahnung hat wie ich. Danke!

zu 1: das glaube ich eben nicht und die Anwälte bei denen ich war auch nicht, sind sich aber nicht so sicher und würden immer gener nochmal andere Dinge probieren. Das ist der Punkt, wir sprechen hier von einer Summe von rund 270.000€. Da verzichten wir lieber alle auf das was übrig bleibt, als das dieser Mensch durch sein Betrug so viel Geld bekommt.

zu 2: Kann ich leider nicht. Ich habe lediglich das Testament als Indiz, welches kurz vor ihrem Tod durch ein Notar und dem Betrüger, welche ihr (meiner Oma), einen Hausbesuch abstatteten und das Testament ändern ließen. Meine Oma war zu dem Zeitpunkt nicht mehr zurechnungsfähig. Das kann ich aber nicht beweisen, da ich ja kein Gutachten habe und es kein Arzt beweisen kann, da mein Stiefopa sich um sie kümmerte.

zu 3: Nein er ist nicht eingetragen und ja, das Nießbrauch ist testamentarisch festgehalten, wie bei 2. erwähnt. Eine Steuerlast von etwa 62.000€ würde auf ihn zukommen, die er aber nicht aufbringen kann, da er durch vorherige Betrügerein so gut wie alles verloren hat (sein Geschäft, seine Wohnung, etc.) ist in der Ecke jedem als schlechter Mensch bekannt.

nein, wir möchten ihn bestimmt nicht auszahlen. Wir haben ihm eine bestimmte Summe angeboten, werden ihm aber nicht die 270.000€ auszahlen, die ihm theoretisch zustünden, alleine aus moralischen Gründen nicht.

Und jetzt sind wir bei dem Punkt, bei dem ich Hilfe brauche, alles andere ist mir schon klar gewesen.

Nochmal kurz: Er wird sich nie eintragen lassen können, eine Zahlung hat er abgelehnt, wir möchten ihm nicht noch mehr bieten. Und nun bin ich mir sicher, dass es noch einen einfacheren Weg als den gerichtlichen gibt, das Nießbrauch von ihm ungültig bzw. verfallen zu lassen als bis zu seinem Tode zu warten. Das kann es nähmlich nicht sein. Nun suche ich jemanden, der mir dazu eine sichere Antwort geben kann. Selbst die beiden Anwälte meinen, dass sie sich nicht sicher sind, aber auch nicht mehr wissen würden. Jedoch habe ich die Zusage bekommen, dass es gerichtlich zu 95% klappen würde. Es dauert aber . . .

sassenach4u  27.03.2019, 06:43
@CAlgernon

Eine sichere Antwort wirst du hier nicht bekommen. Wir können unser Wissen teilen, jedoch Rechtsberatungen sind den GF- Antwortenden nicht erlaubt. Ihr werdet vor Gericht gehen müssen, denn SaVer und Sergius haben es deutlich gemacht. Ihr seid an ihn gebunden und ohne sein Mitwirken kommt ihr ohne Gericht nicht weiter. Für den Betrug/ Erbschleicherei wirst du nur schwer Beweise finden, den Punkt wirst du streichen müssen. Wie gut war denn der Kontakt zu euerer Großmutter? Wenn eine fremde Person sich so in ihr Leben einschleichen konnte, deutet es ein wenig darauf hin, dass dieser Person auch der Raum gegeben wurde, ihr Vertrauen zu erlangen, sprich: wie gut habt ihr euch als Familie gekümmert?

Allerdings ist das nicht relevant.

wenn nicht anders vereinbart, erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Berechtigten. Ob er dieses nutzt oder nicht, ist dabei vollkommen egal.

Deine Argumentation, warum eine Nutzung vollkommen ausgeschlossen sein soll, erschließt sich mir darüberhinaus nicht

Der Berechtigte entscheidet selbst, ob unter welchen Bedingungen er einer Löschung zustimmt. Erzwingen kannst du eine Löschung nicht

Das Problem liegt darin, dass man, um hier antworten zu können, den Nießbrauchvertrag sehen müsste. Erst dann weiß man, was hier geregelt wurde. Das Nießbrauchrecht ist im Grundbuch eingetragen und wird bei einer Bewertung wertmindernd berücksichtigt. Ein "theoretisches" Nießbrauchrecht gibt es nicht.

Was meinst Du mit "solange er nicht im Grundbuch eingetragen ist"? Ist der Nießbrauchberechtigte auch Erbe? Der Nießbrauchberechtigte muss nicht im Grundbuch eingetragen werden, wohl aber das Nießbrauchrecht. Wenn der Berechtigte nicht Erbe ist, muss er auch keine Erbschaftssteuer zahlen.

Also hier ist schlecht zu raten, wenn man den Vertrag nicht kennt.

CAlgernon 
Fragesteller
 26.03.2019, 17:43

Nein, er ist nicht eingetragen und auch nicht das Nießbrauchrecht, da zuvor mein Stiefopa ein Nießbrauch darauf hatte, er es aber hat löschen lassen. Interessanter Punkt nicht wahr? Da stellt sich mir nämlich auch die Frage ob es sich dann so verhält, dass er dann gar kein Nießbrauch recht hat?! Denn das Nießbrauch hätte er laut Testament von meinem Stiefopa bekommen sollen. Er hat aber nach einiger Zeit darauf verzichtet.

Und doch, er ist Erbe, da die Berechtigung des Nießbrauchs aus einem Testament hervor geht.

GGImmo  27.03.2019, 08:30
@CAlgernon

Es gibt einen Unterschied zwischen einem Erben und Begünstigtem. Ich kann nicht in die Tiefe gehen, da es sonst unerlaubte Rechtsberatung ist. Wenn der Erblasser in einem Testament den Nießbrauch verfügt hat, dann ist die Person kein Erbe sondern nur Begünstigter.

Hat diese Person auf den Nießbrauch schriftlich verzichtet? Wenn ja, dann diesen Verzicht beim Nachlassgericht einreichen.

Ein Nießbrauchberechtigter ist mit einem entsprechenden Vermerk in Abtl. II des Grundbuches eingetragen, der in der ursprünglichen Eintragungsbewilligung den Nießbrauch genau deffiniert.

Folglich hat er das Nießbrauchreccht wohl kaum geerbt sondern hat dies bereits seit dem Tage der Bewilligung und Eintragung im Gundbuch innne, ohne zu erben.

Das Nießbrauchrecht kann er selber ausüben, indem er z.B. selber in einem solchen Objekt wohnt oder daraus Ertrag, z.B. in Form von Miete zieht.

Die Erbengemeinschaft,welche das Objekt mit dem darauf lastenden Nießbrauchrecht geerbt hat, hat diese Recht für die Dauer seines Bestandes zu respektieren.

Die Erbschaftsgeuerpflicht der erben Erben geht den Nießbrauchberechtigten nichts an.

Solche Rechte sind in aller Regel löschbar mit Todesnachweis des Begünstigten, soweit der nicht bereit wäre, gegen eine saftige Entschädigung für den entgehenden Nießbrauch das Recht von sich aus mit notarieller Erklärung im Grundbuch löschen zu lassen.

Das ob und wann und zu welchen Bedignugen bestimmt er dabei ganz alleine.

CAlgernon 
Fragesteller
 26.03.2019, 17:08

Sorry, aber das ist nicht richtig was Du schreibst. Nein, man ist nicht automatisch eingetragen. Man muss sich eintragen lassen und dann hat man Steuern zu zahlen. Wir müssen keine Steuern zahlen. Wir sind verwandt und unter der Obergrenze.

Mir fehlen hier ein paar Details, und habe in dem Bereich nur Halbwissen.

Eigentümer des Hauses war deine Oma. Das Grundbuch wurde insoweit berichtigt, dass die Erben bereits als Eigentümer eingetragen sind.

Aktuell ist in Abteilung II kein Nießbrauch eingetragen.

Der Nießbrauch wurde per notariellem Testament der Oma für den Erbschleicher bestimmt. Dann vermute ich doch, dass es ein zu erfüllendes Vermächtnis ist, welches bei den Erben eingefordert werden muss? ( wären wir bei 3 Jahren?) . Wäre aber zu einfach, dann gäbe es ja wohl kein Problem.

Der Nießbrauchberechtigte hat den Antrag auf Grundbucheintrag nicht gestellt, da er zur Eintragung die Unbedenklichkeit des Finanzamtes benötigt ( vermute ich mal), da Schenkung.

Vermietet ihr jetzt, steht eurem Betrüger unabhängig von der dinglichen Eintragung die Erfüllung des schuldrechtlichen Anspruches zu, dann kann er evtl auch seine Steuern bezahlen?

Verkaufen könnt (solltet) ihr nicht, solange keine Löschung des Berechtigten vorliegt.

Für mich stellt sich also die Frage, befindest du dich mit dem Nießbrauch in der 3, 10- oder 30 jährigen Verjährung?.

Interessant ist einzig dein Kommentar bei @GGImmo. Die Anfechtung des Testament?

Und ohne dir auf die Füße treten zu wollen: Ein Anwalt will Geld verdienen und du erweckst in mir den Eindruck wie ein Patient, der mit der Diagnose zum Arzt geht.

Es gibt Erbsachen, die stehen über Jahrzehnte still, auch wenn es die Beteiligten nicht hören wollen.