Meine Mutter hat Nießbrauch, ich bin Eigentümerin. Meine Tochter wohnt dort unentgeldlich

10 Antworten

Deine Mutter kann das Haus nicht verkaufen, da nicht sie sondern du die Eigentümerin bist.

Deiner Mutter stehen die Mieteinnahmen zu. Ob deine Mutter nachträglich eine Mietzahlung verlangen oder einfordern kann, weil sie als Nießbraucherin Anspruch auf die Mieteinnahme hat, entzieht sich meiner Kenntnis.Bis jetzt ist mir eine solcher Fall nicht bekannt.

Auch ein unentgeltlich vereinbartes Mietverhältnis ist ein Vertrag. Nur hat der Vermieter es noch schwerer, diesen Vertrag zu kündigen. Die meist einzig legitime Begründung "Zahlungsverzug" gibt es ja nicht.

Ein Grund mehr, mit Verwandten keine "Geschäfte" abzuschließen.

Hallo Wenn ich das richtig recherchiert habe, kann deine Mutter über die gesamte Immobilie entscheiden. Guck mal hier: Ein wesentlicher Unterschied zwischen dinglichem Wohnrecht und Nießbrauch besteht darin, dass sich der Nießbrauch auf sämtliche Nutzungen an der Immobilie bezieht, während ein Wohnrecht nur die Wohnnutzung durch die übertragenden Eltern ermöglicht. Wenn die Eltern also mit dem Gedanken spielen, die Wohnnutzung nach Eigentumsübertragung auch an Dritte zu überlassen oder die Immobilie sogar zu vermieten (z.B. wenn man selber zum Pflegefall geworden ist) und auf diesem Weg Mieteinnahmen zu generieren, dann bietet sich die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts an. - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/vorweggenommene-erbfolge.html#sthash.zeKKyuNC.dpuf Anders wäre es, wenn sie lediglich ein Wohnrecht hätte.

Da ihr keine Miete zahlt, ist davon auszugehen, dass kein Mietvertrag besteht, denn der Leistung "Bewohnen von Wohnungen" steht keine Gegenleistung in Form einer Miete entgegen.

Will nun die Mutter wirklich persönlichen Nutzen aus dem Haus ziehen, kann sie Euch vor die Tür setzen, um danach die Wohnungen zu vermieten. Entweder alle beide Parteien oder nur eine der beiden, also z. B. Deine Tochter.

Den Auszug muss sie aber notfalls mit Hilfe einer Räumungsklage durch setzen und danach ggf. Zwangsräumung. Eure Chancen, Euch dagegen zur Wehr zu setzen, stehen schlecht.

Andererseits ist natürlich die Frage, ob die Wohnungen nach einem Auszug überhaupt vermietet werden können. Sofern das Haus in größerem Umfang sanierungsbedürftig ist, bevor es überhaupt vermietet werden kann, wärest Du als Eigentümer dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Kann sie Dich dazu zwingen? Vermutlich ja, aber auch hier müßte die Mutter Dich verklagen.

Das Ende all der Rechtsstreitigkeiten wird wohl sein, dass das Haus dabei drauf geht. Lohnt es sich, einen Streit so auszuweiten? Überlegt Euch lieber, ob es nicht besser wäre, wenn zumindest die Tochter eine ordentliche Miete bezahlt auf Grundlage eines ordentlichen Mietvertrags. Dann hat die Mutter tatsächlich einen Nutzen und nicht nur (subjektiv) Ärger.

Bei vollem Nießbrauchrecht kann deine Mutter tatsächlich machen, was sie will. Nur nicht mehr verkaufen. Deine Tochter hat Recht auf fristgerechte Kündigung. Dazu muss deine Mutter aber einen wichtigen Grund nennen können. Die Mietzahlung hat damit nichts zu tun, wenn du beweisen kannst, dass die kostenlose Benutzung der Wohnung mit der Mutter vereinbart war.

Ich kenne kein Nießbrauch bei dem man bestimmen dürfte wer noch im Eigentum wohnt.

@Kirschkerze

Das ist handelsüblicherweise der Sinn des Nießbrauchs. Die Verfügungsgewalt wird vom Eigentümer auf den Nießbraucher übertragen. Der Nießbraucher hat das Recht "Früchte" zu ziehen. Eine Sachfrucht ist die Miete.

Kann also der Beweis nicht angetreten werden, daß mietfreies Wohnen vereinbart war, hat die Tochter tatsächlich schlechte Karten.

Mit Übertragung von vollumfänglichen Nießbrauchsrechten am gesamten Haus und Grundstück hat der Eigentümer nichts mehr zu melden. Es kann verkaufen, das ist alles, was ihm noch an Rechten zusteht.