Jahresabschluss Mieter

3 Antworten

Habt ihr überhaupt Anspruch auf eine Abrechnung, da ihr keine Pauschale, sondern Vorauszahlungen auf Betriebskosten leistet?

Dann kommt es darauf an, welchen Zwölfmonatszeitraum der Vermieter (erstmals) wählt: Den vom 01.09.- 31.08. (Jahreszeitraum nach Einzug) oder den vom 01.01.-31.12. (Jahreszeitraum Kalenderjahr).

Exakt 12 Monate nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Abrechnung fällig oder nicht mehr forderbar, § 556 III BGB; frühstmöglich also am 01.01.2016, spätestens am 01.09.2016 träte Verfristung über Nachzahlungs(auf)forderung ein.

Nach Fristablauf kann man ihn zu ordentlicher Abrechnung auffordern, gar darauf verklagen, wenn man ein Guthaben, also eine Rückzahlung vermutet und ab diesem Zeitpunkt weitere Vorauszahlungen einbehalten.

G imager761



Gerhart  14.04.2015, 12:33

Sobald im Mietvertrag zwischen den Parteien eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten vereinbart wurde, hat die Mieterpartei Anspruch auf eine Abrechnung der Betriebskosten für einen 12-monatigen Abrechnungszeitraum durch die Vermieterpartei.

Falls der Vermieter jährlichen Abrechnungszeitraum gewählt hat, also vom 1.1.-31.12.2014 hat er mit der Erstellung und Zusendung der Nebenkostenabrechnungen noch bis zum 31.12.2015 Zeit.

mastachief 
Fragesteller
 13.04.2015, 16:50

Okay, also einfach mal nachfragen? Danke ;)

Bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

Ist der das Kalenderjahr dann für 2014 bis zum 31.12.2015

Frag den Vermieter oder die anderen Mieter nach dem Abrechnungszeitraum.