Ist es Strafbar wenn ich Nacktbilder von 14-17jährigen besitze?
Ich bin 15*
5 Antworten
Nein.
Strafbar ist nur der Besitz von Kinderpornos.
Kinder sind aber Personen UNTER 14 Jahren. ab 14 gilt man als Jugendlicher.
Der alleinige Besitz ist nicht strafbar. Weitergabe oder gar der Verkauf kann aber durchaus strafbar sein.
Wobei man aber unterscheiden muss zwischen einfachen Nacktbildern, oder echter Pornographie.
"Wobei man aber unterscheiden muss zwischen einfachen Nacktbildern, oder echter Pornographie. "
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Nacktbilder sind keine Pornographie.
"Por·no·gra·fi̱e̱
, Pornographie
Substantiv[
die]
umgangssprachlich
-
jede Form bildlicher oder sprachlicher Darstellung von Sexualität, die sich
einseitig auf die körperlichen Vorgänge konzentriert...."
Solange die Person auf den Fotos keine aufreizende Stellung einnimmt und der Intimbereich nicht sonderlich herausgestellt ist, ist es natürlich NICHT strafbar, ganz egal ob die Person 1 Tag alt ist oder 120 Jahre.
Ganz normale "Nacktfotos" waren schon immer erlaubt und sind es natürlich auch jetzt noch.
Wenn sie dir die Bilder freiwillig geschickt haben und du sie nicht gegen ihren Willen besitzt UND auch nicht weiterverschickst und sie nach wie vor damit einverstanden sind, dass du diese besitzt, dann nicht.
Auch mit Einverständnis ist es Jugendpornographie.
Nicht wenn ein anderes Kind die besitzt :)
Blödsinn. Nur weil jemand nackt ist, ist es noch lange kein Porno ... Manchmal muss man wirklich den Kopf schütteln ...
Das ist nur strafbar, wenn sie davon nichts wissen.
Solange du sie nicht weiter verbreitest^^
auch der Besitz von Jugendpornografie ist strafbar!
§ 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer
jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.