Ist es Freiheitsberaubung, wenn man jemanden unabsichtlich bei einem Schließdienst einsperrt?

5 Antworten

Strafbar ist nur die vorsätzliche Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB:

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dass damit nur die vorsätzliche Freiheitsberaubung gemeint ist, ergibt sich aus § 15 StGB:

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Wer also einen anderen einsperrt, ohne das zu bemerken, der macht sich nicht strafbar. Das ändert aber nichts daran, dass der Eingesperrte unter Umständen Schadensersatzasnsprüche nach § 823 BGB gegen denjenigen hat, der zugeschlossen hat. Hier stellt sich dann im Einzelfall die Frage, ob das Verhalten tatsächlich als fahrlässig zu bewerten ist.

Wenn es unbeabsichtigt ist nein.

Nein, es fehlt am Vorsatz.

Nein, ein Straftatbestandt ist hier nicht gegeben, denn ein solcher setzt eine Absicht der Tat voraus. Eine kleine Nachlässigkeit, das Verschulden liegt zu 99% beim Betrunkenen. Das Wc einer Bibliothek ist weder eine Ausnüchterungszelle noch ein Ruheraum für Betrunkene.

Ja, war es. Da es aber kein Vorsatz war, darf man von einer fahrlässigen Freiheitsberaubung ausgehen. Die bleibt straffrei, kann aber Schadenersatzansprüche begründen.