Ist eine Kündigung zum 31.4 wirksam, obwohl der April nur 30 Tage hat?

3 Antworten

Nein sie ist nicht unwirksam. Der AG hat in diesem Falle, da es sich ja um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung handelt nach § 133 BGB den "wirklichen Willen" des Erklärenden zu erforschen und in diesem Fall entweder den 30.04. zu bestimmen oder wenn dieses Datum nicht der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist entspricht den nächstmöglichen Termin zu ermitteln.

Wichtig ist, dass sie frist- und formgerecht dem AG zugegangen ist.

Ein offensichtlicher Irrtum (Tipfehler) macht die Kündigung nicht unwirksam.

Hauptsache sie ist fristgerecht zugegangen.

Das kommt darauf an. Es ist ein Formfehler, somit könnte die Kündigung als unwirksam angesehen werden. Frage lieber nochmal nach...