Ist eine "erzwungene" Unterschrift gültig?

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§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Jermuk 
Fragesteller
 28.09.2009, 20:46

VIEELEN DANK! Den Paragraphen habe ich gesucht.

Ich denke die Unterschrift ist gültig! Das beste Beispiel sind doch die Zeitungsabbos bei denen du etwas unterschreibst was du nicht siehst und dann zwei Jahre ein Zeitschriftenabbo hast.

M1234567  28.09.2009, 20:39

da ist man ja selbst schuld, weil man sich nicht alles richtig durchgelesen hat

Jermuk 
Fragesteller
 28.09.2009, 20:49
@M1234567

Jep, nicht zu vergleichen mit an die Schläfe drücken einer Pistole

Ein solcher Vetrag ist ungültig, weil er keine Willenserklärung des Unterzeichenden ausdrückt, sondern unter Zwang unterschrieben wurde.

Jermuk 
Fragesteller
 28.09.2009, 20:41

Aber wo steht das im Gesetz?

kruemel70  28.09.2009, 20:43
@Jermuk

Da gibt es viele Stellen. Schau beispielsweise mal im BGB §§ 116-144.

nein, wobei das zu beweißen wäre. da der täter solange unschuldig ist bis seine schuld bewiesen wurde.

Unter Zwang ist keine Unterschrift gültig. Der Nachweis ist prompt anzufechten.