ist eine aufwandsentschädigung bei hartz 4 anrechenbar bzw. in welchem maße?

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Aufwandsentschädigungen sind – auch wenn sie steuerfrei geleistet werden - nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die erbrachten Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind (Beispiel: pauschale Fahrkostenentschädigung für kommunale Mandatsträger, bestimmt in einer Satzung). Eine allgemeine Zweckrichtung reicht hierfür nicht aus.

Eine Gerechtfertigkeitsprüfung ist in Bezug auf Leistungen, die auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts gewährt werden, nicht mehr anzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Prüfung des Einkommenssachverhaltes erforderlich. Die ausdrückliche Zweckbestimmung und die Tatsache, ob die Zahlung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift geleistet wird, ist durch das Jobcenter zu überprüfen. Eine steuerliche Privilegierung allein stellt für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung dar.

Es erfolgt eine Anrechnung der gesamten Leistung unter Absetzung der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf

Ahnungslos0815  30.01.2012, 17:57

Hierzu auch bitte Randziffer 11.18 im genannten Link beachten (nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26a und b EStG)! Da ist ein Anrechnungsbeispiel angegeben.

Früher waren Aufwandsentschädigungen anrechnungsfrei. Dieses hat sich mit der Gesetzesnovelle geändert. Nun wird es wie Erwerbseinkommen behandelt mit dem Unterschied, dass als Grundfreibetrag 175,00 EUR gelten (§ 11b Abs. 2 Satz 3).

Aufwandsentschädigung für Teilnahme an klinischer Studie ist nicht als Einkommen auf ALG-II anzurechnen

22.07.2008 09:44

Urteil des SG Düsseldorf vom 20.11.2007

Die einem ALG-II-Empfänger zugeflossene Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an einer klinischen Studie stellt insoweit eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II dar, als sie anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dient. Soweit die Aufwandsentschädigung keine zweckbestimmte Leistung darstellt, ist sie nicht als Einkommen anrechenbar. Eine summenmäßige Aufteilung der Entschädigung als zum Teil zweckbestimmte Einnahme und zum Teil gezahlte Entschädigung für einen Nicht-Vermögensschaden ist aufgrund des besonderen Charakters der Entschädigung nicht möglich und nicht erforderlich.

Quelle: KliFoRe 2/2008

Eine Aufwandsentschädigung ist zweckgebunden. (z.B. Fahrtkosten). Wenn du allerdings ein Honorar als Versuchskaninchen bekommst, ist das Einkommen,.

Wird wenn du dafür Honorar erhalten hast als Einkommen berechnet.