Ist das normal mit dem Vordatieren in einer Kündigung?

10 Antworten

Wann die Kündigung verfaßt wurde, ist vollkommen unerheblich - die Frist beginnt, sobald die Kündigung in Deinen "Bereich" gelangt ist, beispielsweise in Deinen Briefkasten.

Bei einem RA für Arbeitsrecht findest du erforderliche Hilfe.Formfehler können auch in eine andere Richtung,als vom AG gewünscht führen.

Den RA wird sie/er aber zumindest bis einschliesslich der ersten Instanz beim Arbeitsgericht voellig unabhaengig vom Ergebnis selbst bezahlen muessen.

Es kommt auf das Datum an, an dem die Kündigung zugestellt wurde. Trotzdem: Eigentlich datiert man Dinge nicht vor, also kann sein dass das rechtl. gesehen nicht gültig ist. Hast du denn vor, die Kündigung anzufechten? Oder interessiert es dich "nur so". Ich nehme an sie wurde vordatiert, um genau die 14 Tage Kündigungsfrist einzuhalten...

Das Datum des Briefkopfs ist bei einer Kündigung völlig irrelevant - maßgeblich für die Kündigung ist, wann sie dir zugegangen ist und welche Frist einzuhalten ist. Mit dem Datum wollte der Verfasser auf Nummer sicher gehen um nicht mit dem Postweg ins Hardern zu kommen. Nichtig ist eine Kündigung nur durch Entscheid eines Richterspruchs, ansonsten sind sie immer wirksam - es muss also wenn dann dagegen angegangen werden.

Solange also das Enddatum mit der Frist übereinstimmt, gerechnet ab einem Tag nach Zugang, wäre es sinnlos und unklug dagegen anzugehen. Selbst wenn die Kündigung tatsächlich erst am 07.12 oder auch erst am 08.12 zugegangen wäre, wäre sie nicht mehr fristgemäß mit Blick auf das Enddatum, da der Tag der Abgabe nicht zur Frist zählt, damit würde sich das Enddatum um entsprechend nach hinten verschieben und man müsste dagegen angehen, sonst ist sie so wirksam wie sie geschrieben wurde - dazu hat man 3 Wochen Zeit...

Selbst wenn die Kündigung tatsächlich erst am 07.12 oder auch erst am 08.12 zugegangen wäre, wäre sie nicht mehr fristgemäß mit Blick auf das Enddatum ...

Mit der Fristenberechnung hast du es auch nicht so richtig, oder? Beim Zugang am 8.12. waere es bei einer vierzehntaegigen Frist tatsaechlich zu spaet fuer den 21.12., beim Zugang am 7.12. aber ganz sicher nocht nicht. Zaehle doch einfach mal die Tage, beginnend mit dem 8.12. (dem Tag nach Zugang am 7.12.) bis einschliesslich dem 21.12.

Wenn du dann nicht auf die geforderten 14 kommst, weiss ich mit dir auch nicht mehr weiter.

Auf alle Faelle ist sie erst einmal wirksam. Ob die Kuendigungsfrist eingehalten wurde oder der Arbeitgeber ueberhaupt zur Kuendigung berechtigt war, ist eine andere Frage. Die Kuendigungsfrist beginnt am auf den Tag des Zugangs folgenden Tag. Wie lang sie bei dir ist, wissen wir mangels weiterer Informationen nicht.

Wenn da also irgendwas nicht stimmt, musst du das entweder ganz schnell mit dem Arbeitgeber klaeren (schriftlich!) oder innerhalb von 3 Wochen beim zustaendigen Arbeitsgericht Kuendigungsschutzklage erheben. Die 3 Wochen Frist ist hierbei unbedingt einzuhalten, danach geht i.d.R. gar nichts mehr. Ohne Kuendigungsschutzklage bleibt auch eine Kuendigung wirksam, bei der die Frist nicht eingehalten wurde oder bei der der Arbeitgeber gar nicht zur Kuendigung berechtigt war ... und dies genau so, wie sie ausgesprochen wurde.

Ich weiß jetzt nicht, woraus du ableiten würdest ob der Ag überhaupt berechtigt war - oder brauchst du Fülltext?

Schon aus dem Enddatum kann entnommen werden, dass es eine Kündigung innerhalb der Probezeit ist, womit auch dein Hinweis auf eine Küsch.klage hinfällig ist, da sie nicht zulässig wäre.

Was stimmt ist jedoch, dass gegen eine falsche Kündigung angegangen werden muss sonst wird sie wirksam wie ausgesprochen. Allerdings wäre dann eine Feststellungsklage geboten und keine Kündigungsschutzklage

@stelari

Meine Güte, stelari, da hat aber jemand ständig etwas zu meckern und zu stänkern:

"Ich weiß jetzt nicht, woraus du ableiten würdest ob der Ag überhaupt berechtigt war - oder brauchst du Fülltext?"

DerCAM hat lediglich richtig darauf verwiesen, dass unter anderem auch eine Kündigung ohne Berechtigung durch den Arbeitgeber wirksam ist, wenn nicht dagegen geklagt wird; er hat nicht behauptet, dass dieser Fall hier vorliegt!

Aber bei Dir geht es wohl nicht ohne ... ...

@stelari

Ich weiß jetzt nicht, woraus du ableiten würdest ob der Ag überhaupt berechtigt war - oder brauchst du Fülltext?

Himmel nochmal! Wir wissen weder, ob sich der Fragesteller ueberhaupt innerhalb einer vereinbarten Probezeit befindet, noch wissen wir, welche Kuendigungsfrist fuer eine moeglicherweise bestehende Probezeit vereinbart wurde und ob die Fristvereinbarung dann auch wirksam geworden ist.. Unabhaengig davon wissen wir nicht, ob er sich ueberhaupt im Kuendigungsschutz befindet oder nicht. Weiterhin wissen wir nicht, ob er sich in einem tarifgebundenen Arbeitsverhaeltnis befindet und ob ein moeglicherweise ein anzuwendender Tarifvertrag eine kuerzere Kuendigungsfrist als die nach BGB 622 Abs. 1 ermoeglicht.

Wir wissen eigentlich gar nichts und somit auch nicht, ob der AG ueberhaupt zur Kuendigung berechtigt war. Und diese Berechtigung willst du aufgrund dieser bislang sehr, sehr mageren Angaben gar nicht erst infrage stellen, weil es sich ja moeglicherweise tatsaechlich auch um eine innerhalb einer vereinbarten Probezeit erfolgte Kuendigung handeln koennte und bei dieser dann auch noch die Frist nach BGB 622 Abs. 3 anzuwenden waere?

Deine Glaskugel haette ich auch gern!

@DerCAM

@DerCam:

:-)

Also meine Kündigung war auch so gestaltet und war nicht wirksam, da ich sie nicht anerkannt habe. Ich bin vor das Arbeitsgericht gegangen und muißte wieder eingestellt werden, Hab allerdings gleich selber gekündigt, denn da kann man nicht mehr arbeiten. Aber um genaues zu erfahren, geh zur Gewerkschaft und laß Dich beraten und vertreten. Ist das Beste!