Ist das in Ordnung?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, musst du nicht bezahlen. Biete an, den Planer zurück zu geben.

Gurkenvollloser 
Fragesteller
 19.09.2021, 20:37

Auch wenn ich schon reingeschrieben habe?

stylinson14  19.09.2021, 20:39
@Gurkenvollloser

Also juristisch gesehen bist du, wenn der Sachverhalt so stimmt und du das absolut nicht wissen konntest, im Recht. Inwieweit es sich lohnt, sich für 5€ mit Leuten anzulegen wäre dann aber die andere Frage.

Gurkenvollloser 
Fragesteller
 19.09.2021, 20:40
@stylinson14

Ja klar..werde ich auch nicht machen.. Hat mich nur irgendwie trotzdem interessiert haha

stylinson14  19.09.2021, 20:44
@Gurkenvollloser

Denk den Gedanken mal weiter: irgendwer gibt dir auf der Straße wie aus dem Nichts ein Getränk. Alles erweckt den Anschein, dass es sich um eine kostenlose Testverkostung handelt. Dann trinkst du es und daraufhin wird dann plötzlich Geld verlangt. Wäre auch irre, wenn er dann einen Anspruch auf den Gegenwert hätte, obwohl du das niemals gekauft hättest.

stylinson14  19.09.2021, 20:44
@Gurkenvollloser

Ich kann dir das gerne auch mal juristisch erklären, ist aber etwas komplizierter haha

Trullalla56  19.09.2021, 20:45
@Gurkenvollloser

Das hättest du dir vorher überlegen müssen, bevor du festgestellt hast, das du ihn eigentlich nicht willst

stylinson14  19.09.2021, 20:46
@Trullalla56

Ich habe es so verstanden, dass schon in den Planer geschrieben wurde, bevor überhaupt der Elternbrief kam.

Gurkenvollloser 
Fragesteller
 20.09.2021, 21:26
@stylinson14

So war es auch

Gurkenvollloser 
Fragesteller
 20.09.2021, 21:26
@stylinson14

Ja wenn dir das nicht zu viel zum schreiben ist gerne :)

stylinson14  27.09.2021, 19:08
@Gurkenvollloser

Ich kann das jetzt hier nicht auf den Fall beziehen, da mir die Umstände ja gar nicht bekannt sind und ich weder konkreten Rechtsrat geben kann oder darf.

Ganz abstrakt: ein Kaufvertrag, aus dem man zur Zahlung eines Kaufpreises verpflichtet ist, kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das heißt, man muss sich irgendwie darüber einig sein, dass die Sache XY zum Preis XY verkauft werden kann. Das kann schriftlich erfolgen (schriftlich aufgesetzter Kaufvertrag) oder auch mündlich ("möchtest du das für 3€ kaufen" "ja möchte ich").

Eine weitere Möglichkeit ist aber auch ein konkludenter Vertragsschluss, also, dass man ohne ausdrücklich etwas zu sagen, einen Vertrag schließt. Das passiert tagtäglich Millionen Mal an der Supermarktkasse. Man geht ja nicht hin und sagt "hallo ich möchte diese Milch kaufen", sondern legt sie wortlos aufs Kassenband und sie wird wortlos vom Kassierer gescannt, der dann den Preis nennt, den man meist auch wortlos bezahlt. Ein konkludenter Vertragsschluss kommt aber nur dann in Frage, wenn die beiden Vertragspartner sich zumindest in der Parallelwertung dessen bewusst sind, was sie gerade konkludent erklären, oder es ihnen zumindest bewusst sein muss. Da gibt es auch noch ein paar Problemfälle, welche umstritten sind, aber wenn es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass es ein entgeltlicher Vertrag (Kaufvertrag) und keine Schenkung oä sein sollte, gibt es auch keinen konkludenten Vertragsschluss. Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist dann ausgeschlossen.

Davon unabhängig ist jedoch zu beurteilen, dass ja die Sache übergeben und übereignet wurde. Das passiert auch unabhängig von einem etwaigen Kaufvertrag. Erfolgt diese Übereignung ohne einen Rechtsgrund ( es besteht also kein Kaufvertrag), kann der ursprüngliche Eigentümer die Sache wieder herausverlangen. Wenn die Sache nicht mehr herausgegeben werden kann, ist auch Geldersatz zu leisten. Das könnte, je nachdem wie der Wert der Sache zu bemessen ist, auch Wertersatz in Höhe des ursprünglich geforderten Kaufpreises sein. Wenn die Sache sich verschlechtert (zum Beispiel genutzt wird und deswegen an Wert verliert) muss die zur Herausgabe verpflichtete Person jedoch nur dann diese Verschlechterung zusätzlich zur Herausgabe ersetzen, wenn sie entweder wusste, dass sie die Sache nicht behalten durfte, oder vor der Verschlechterung auf Herausgabe verklagt wurde.

Nein, gib ihn einfach zurück.

Starkes Stück, für ungefragte Werbung auch noch bezahlen zu müssen!

Frech sowas

Gurkenvollloser 
Fragesteller
 19.09.2021, 20:33

Ja find ich auch

Nicht bestellt, nicht bezahlt.