Fall zum Gesetzesentwurf?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Zur Zuständigkeit allgemein: Art. 70 GG.

Als nächstes schaust du, ob

  1. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG)oder
  2. die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74 GG)

einschlägig ist.

Dann geht's in die Art. 76, 77 GG.