Islamisches erbrecht?

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Das islamische Erbrecht ist ein Bestandteil des islamischen Rechts [scharia] und in wesentlichen Grundzügen bereits im Heiligen Qur'an festgelegt (vgl. 4:11). Es beinhaltet sowohl die Erbreihenfolge, die sich am Verwandtschaftsgrad orientiert als auch die begrenzte Freiheit des Erblassers, seine Erben selbst bestimmen zu können. So kann er ein Drittel seines Erbes frei verteilen. Idealerweise hat der Erblasser seine Verpflichtung zu einem Testament erfüllt, wonach sich die Erben zu richten haben, falls das Testament aus Sicht des Islam akzeptabel ist.

Die Tatsache, dass ein Sohn in vielen Fällen einen höheren Anteil am Erbe erhält als eine Tochter, wird von manchen Nichtmuslimen als "Minderwertigkeit" der Frau im Islam missdeutet. Bei solch einer Betrachtung bleibt unberücksichtigt, dass im islamischen Finanzsystem der Mann allein für die Versorgung der gesamten Familie verantwortlich ist, wohingegen die Frau ihr Eigentum allein für sich verwenden kann. So erfüllt das Erbe im Fall der Tochter die Funktion einer reinen Hinterlassenschaft für die Tochter. Im Fall des Sohnes kommt zusätzlich ein "Versorgungsanteil" hinzu.

Bis zu einem Drittel des Erbes darf für nicht erfüllte religiöse Verpflichtungen des Erblasser aufgewandt werden, der Rest zählt als Pflichterbanteil [faraidh]. So kann z.B. mit dem Anteil ein Vertreter beauftragt werden, die noch ausstehende Pilgerfahrt [hadsch] des Verstorbenen in Vertretung durchzuführen, sollte der Verstorbene zu Lebzeiten die Voraussetzungen erfüllt haben und dennoch die Pilgerfahrt nicht durchgeführt haben. Hierbei kann z.B. eine Frau die versäumte Pilgerfahrt eines Mannes nachholen, was ihre religionsrechtliche Gleichwertigkeit belegt.

Das islamische Erbrecht war bei seiner Einführung in jeder Hinsicht eine Revolution der Gegebenheiten, da es nicht üblich war, dass jede Frau erbte und teilweise Frauen selbst vererbt wurden (vgl. Heiliger Qur'an 4:7).

Da das islamische Recht [scharia] in einer nichtislamischen Rechtssystem nicht eingefordert werden kann, obliegt es den Erben, die islamische Erfüllung im Rahmen der bestehende Gesetze des Landes zu gewährleisten. Fordert ein Erbe ein ihm islamisch nicht zustehenden Anteil, der ihm allerdings vom Landesgesetz gewährt wird, so bleibt er seinen aus islamischer Sicht unrechtmäßig erworbenen Anteil für das Jenseits schuldig. Innerhalb eines islamischen Rechtssystems gilt das Erbrecht für Muslime wie Nichtmuslime gleichermaßen. Angehörigen von Buchreligionen wird die Umsetzung des Erbrechtes nach den Regeln der eigenen Religion gewährleistet.

In der Geschichte des Islam gab es einen sehr bekannten Disput über das Erbe zwischen Abu Bakr und Fatima (a.) über den Landstrich Fadak. Abu Bakr behauptete, dass Fadak ein Erbe des Propheten Muhammad (s.) sei und es Fatima (a.) daher nicht zustehe, da Propheten nichts vererben würden. Fatima (a.) hingegen behauptete, dass jenes Grundstück ihr bereits zu Lebzeiten ihres Vaters geschenkt worden sei und zudem die Behauptung, dass Propheten nichts vererben würden eindeutig durch den Heiliger Qur'an, widerlegt sei. Das Thema wird unter dem Stichwort Fadak ausführlich behandelt. Sunnitische Gelehrte unterstützen die Meinung Abu Bakrs, schiitische Gelehrte hingegen die Position Fatimas (a.).

Neben dem materiellen Erbe für den Einzelnen wird Erbe auch als die Hinterlassenschaft der gesamte Erde für die Rechtschaffenen verstanden (vgl. Heiliger Qur'an 19:40) und auch das Paradies wird geerbt (23:10).

http://www.eslam.de/begriffe/e/erbe.htm

Du verlinkst auf eine Iranisch Extremistische Rafidha Seite,welche den Islam nicht vertritt

@AhluSunna

Das ist falsch. Ich verlinke auf eine schiitische Seite die seitens des Verfassungschutzes geprüft ist.

@1988Ritter

Die Seite ist eine Rafidha Seite,welche den Iran,einen Terrorstaat gutheisst und somit ist es eine extremistische Rafidha Seite.

Vielen Dank für die Auszeichnung.

Entscheidend ist eigentlich immer, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, unabhängig davon in welchem Land er lebt. Ist er Deutscher würde das deutsche Erbrecht greifen, ist er Marrokaner würde hier marokkanisches Erbrecht gelten.

Sollten die Personen in Dland wohnen, gilt deutsches Recht. Ansonsten Google, da gibts auch Treffer.

Trotzdem können Sie die Erben dazu entscheiden, islamisches Recht anzuwenden.

@ItsJustMe38

Wenn die Frauen bereit sind, (die sind nach dem islamischen Recht benachteiligt) freiwillig auf das ihnen hier zustehende Erbe zu verzichten, geht das auch in DE. Man kann auch ganz auf das Erbe verzichten. Macht man zwar in der Regel nicht, außer man würde Schulden erben, die höher sind, als das zu verteilende Vermögen.

Allahu teala sagt in der Surah An-Nisa, Verse 11-14: "(11) Allah schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Auf eines männlichen Geschlechts kommt (bei der Erbteilung) gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts. Sind es aber (nur) Frauen, mehr als zwei, sollen sie zwei Drittel der Hinterlassenschaft erhalten. Ist es nur eine, soll sie die Hälfte haben. Und jedes Elternteil soll den sechsten Teil der Hinterlassenschaft erhalten, wenn er (der Verstorbene) Kinder hat; hat er jedoch keine Kinder, und seine Eltern beerben ihn, steht seiner Mutter der dritte Teil zu. Und wenn er Brüder hat, soll seine Mutter den sechsten Teil, nach Bezahlung eines etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld, erhalten. Eure Eltern und eure Kinder ihr wisset nicht, wer von beiden euch an Nutzen naher steht. (Dies ist) ein Gebot von Allah; wahrlich, Allah ist Allwissend, Allweise. (12) Und ihr bekommt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie keine Kinder haben; haben sie aber Kinder, dann erhaltet ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und ihnen steht ein Viertel von eurer Erbschaft zu, falls ihr keine Kinder habt; habt ihr aber Kinder, dann erhalten sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um einen Mann handelt oder eine Frau, dessen Erbschaft geteilt werden soll, und der weder Eltern noch Kinder, aber einen Bruder oder eine Schwester hat, dann erhalten diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich ein Drittel teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung (dies ist) eine Vorschrift von Allah, und Allah ist Allwissend, Milde. (13) Dies sind die Schranken Allahs; und den, der Allah und Seinem Gesandten gehorcht, führt Er in Gärten ein, durch die Bäche fließen; darin sollen sie ewig weilen; und das ist die große Glückseligkeit. (14) Und wer Allah und Seinem Gesandten den Gehorsam versagt und Seine Schranken übertritt, den führt Er ins Feuer; darin muß er ewig bleiben; und ihm wird eine schmähliche Strafe zuteil."

kennst du dich damit gut da es ein sehr kompliziert Fall ist

Nicht wirklich, aber in diesen Versen steht eigentlich das meiste drin... Eventuell könntest du ja mal kurz erläutern worum es wirklich geht, aber ich glaube kaum das GF der richtige Ort ist sowas zu lösen!

Ne geht um einen Kollegen der hier geboren ist aber seine Eltern kommen aus marokko (leben auch hier) vor einem Jahr ist sein Vater gestorben und dieses Jahr sein Opa in Marokko der auch sein Vermögen dort hatte weil er dort lebt. Der Rest seiner Familie lebt auch dort mit denen er kein gutes Verhältnis hat. Jetzt muss er dort hinreisen um bei der Teilung teilzunehmen.

Wenn der Großvater stirbt, sind es die Kinder, die erben, nicht die Enkel..