Insolvenzverfahren bei Gütertrennung, wie wird Einkommen gewertet?

4 Antworten

Das Kind, solange das unter 18 ist hat, wenn es nur um das Kindergeld geht , kein eigenes Einkommen. Das Kindergeld steht den Eltern für das Kind zu.

Zur Hauptsache, so einfach kann man nicht in die Insolvenz gehen "möchten". Das "möchten" lässt auf Betrug schließen und wenn die Insolvenz die Folge von Zahlungsunfähigkeit im Verhältnis zur Verschuldung herrührt, gehen diese einige Dinge voraus. Die müssen hier nicht erklärt werden.

6350395, der bei einer Insolvenz tätige Inso.-Verwalter weiß seht genau wie diese Pfändungsfreigrenzen , auch bei Gütertrennung, zu beachten sind.

Die Gütertrennung im Ehevertrag regelt nur die finanzielle Aufteilung des Vermögens nach einer Scheidung. Während der Ehe wird das gemeinsame Einkommen angerechnet.

jockl  03.04.2014, 09:40

Und darauf muss ggf. schon oder noch in der Ehe und vor der Trennung geachtet werden. Zumal Gütertrennungen meist schon vor Eheschließengen vereinbart werden und diese müssen nicht immer eine Trennung als Hintergrund haben. Manchmal werden damit auch innerhalb von Ehe Vermögen geschützt.

Es ist egal welcher Ehevertrag vorliegt, es wird nur sein Einkommen berechnet. Er muss ja nur in die Insolvenz und nicht die ganze Familie.

Allerdings spielt dann das Einkommen der einzelnen Familienmitglieder eine Rolle um zu berechnen wie hoch der Pfändungsfreibetrag ist und ob er unterhaltsverpflichtend gegenüber ihr ist. Ich gehe bei einem Einkommen bei ihr einmal davon aus dass er ihr gegenüber nicht unterhaltsverpflichtend ist. Allerdings urteilen hier die berichte auch unterschiedlich wie hier zu sehen: http://www.schuldnerakuthilfe.com/gerichtsurteile.html

In Deinem Fall würde ich Deinen Pfändungsfreibetrag so berechnen: -Kindergeld zählt nicht, ist unpfändbar 1 419,99 Euro ist Dein Pfändungsfreibetrag. Ein Kind hast Du und die Ehefrau verdient zu viel und der bist Du nicht unterhaltsverpflichtend.

Es ist seine Insolvenz, deswegen wird auch nur sein Einkommen zur Berechnung des pfändbaren Betrages zugrunde gelegt. Das Einkommen der Ehefrau kann jedoch eine (Teil-)Nichtberücksichtigung als Unterhaltsberechtigte zur Folge haben.