In welchem Gesetz steht das Parken gleich zu stellen ist mit am Verkehrteilnehmen?

6 Antworten

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Was sollte der Hinweis auf § 25a StVG, wenn das Verfahren offenbar nicht eingetellt ist?

Was will die Behörde denn? Geldbuße oder nur Kosten?

Mehr zur Thematik: http://www.kanzlei-hoenig.de/2009/verkehrsteilnahme-in-der-umweltzone/

Eicki 
Fragesteller
 15.08.2013, 17:53

Ne ne ich weis nicht mehr wer das Fahrzeug und wie da hingestellt hat.

Die Wollen von mir eine Geldbuße (§ 17 OWiG) in Höhe von : 46.00 Euro und ich muss die Kosten des Verfahrens tragen (Jetzt schon? aber wieso? ich habe doch noch nicht drauf geantwortet und es ist jetzt schon so hoch? im Internet lese ich überall 40 Euro und ein punkt ... nur) : a) Gebühr 20.00 Euro b) Auslagen 3.50 Euro c) Sonstige Auslagen 0.00 Euro = 69.50 Euro

jurafragen  15.08.2013, 17:58
@Eicki

Dann beantrage die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass du nichtgefahren bist und du könntest dann ggf. Mehrere Personen benennen, die als Fahrer in Betracht kommen.

Eicki 
Fragesteller
 15.08.2013, 18:28
@jurafragen

§ 25a StVG: (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

skyfly71  15.08.2013, 18:34
@Eicki

wegen eines Halt- oder Parkverstoßes

genau das ist es aber eben nicht. Der Verstoß gegen Vorschriften der Umweltzone ist ein Nichtbeachten von Vorschriftzeichen http://dejure.org/gesetze/StVO/41.html

jurafragen  15.08.2013, 18:40
@Eicki

KOMMENTAR VON Eick

Ja, und?

"Zur "Teilnahme am Verkehr" gehört auch das Parken im öffentlichen Raum."

Also das wäre mir jetzt auch neu! Einspruch einlegen und Anwalt für Vekehrsrecht suchen. Ausserdem würde ich das Amt gerne mal fragen wo das steht. D.h. frage mal die gleiche Frage (welche du hier bei GF gestellt hast) das Amt. Denn Ämter handeln nach Gesetzen und die müssen dir ja wohl ein Legetimation bzw. das Verbot sagen können. Und zwar Explizit mit Gesetzestext, paragraph bzw. BGH-Urteil-Kennzeichen.

Kann ja wohl nicht sein.

Kleine zusätzliche These: Es ist ja Verboten bei der Fahrt zu Telefonieren. Im §23 Abs. 1 steht ja, dass das nur für Mobiltelefone und Autotelefone gilt, solang man sie hält oder aufnimmt. (PMR- oder CB-Funkgeräte sind also nicht betroffen :-D) Das alles gilt aber nicht mehr wenn der Motor abgestellt ist. Heißt das jetzt nach dem Amt zu folge, dass ich weiter am Strassenvekehr teilnehme wenn ich das Auto steht? selbst wenn ich auf dem Autobahnrasthof in mein Handy das nächste Geo-Ziel einprogrammiere?

Meiner Meinung nach ist das Blödsinn was die da sagen!

Was wäre denn, wenn ich ein Steinschlag gehabt habe und die Scheibe freundlicherweise von Carglass gewechselt wurde?

Also wie gesagt, ich kenne keinen Paragraphen, der das so beschreibt wie das Amt gehandelt hat. Und für jedes Urteil eines AG oder LG, welches zugunsten des Amtes urteilt, urteilt in meinen Augen falsch! Ich kenne nur leider kein Urteil diesbezüglich. (und bei openJur.de war auch nichts zufinden)

Ein guter Anwalt würde da bestimmt auch bis nach Karlsruhe gehen, um die Richter mit den roten Roben mal zu sehen. :-)

Ohne grüne Plakette darfst du mit dem Fahrzeug nicht in die entsprechend ausgewiesene Umweltzone. Punkt. Fertig. Da gibt es nichts zu diskutieren. Wenn das Fahrzeug dort geparkt wurde, dann ist es ja vorher schon unerlaubt in die Umweltzone gefahren. Also ist die Strafe berechtigt.

dieser Betrag wird sich durch weitere Bearbeitungsgebühren nochmals erhöhen

Eicki 
Fragesteller
 15.08.2013, 17:40

Nö hab schon antwort erhalten und die wollen immer noch nur 70 Euro von mir.

Das erste Schreiben habe ich überflogen und es für eine warnung gehalten weil auch nichts von Geld drauf stand. Bei dem zweiten Schreiben war dann ein Überweisungszettel dabei und die aufschlüsselung der Strafe mit dem Geld.

also 46+20+3.5=69.50 Euro