Sind Auslagen und Gebühren bei einem Bußgeldbescheid gerechtfertigt?

15 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja, leider. Einspruch ist nur dann sinnvoll wenn Du in irgendweiner Form meinst aus der "Sache" rauszukommen, z.B. du bist nachweislich nicht gefahren (weil Du z.B. im Streckverband im Krankenhaus lagst o.ä.). Ansonsten - nimm es, ärger Dich und vergiß es ist leider so.

MMCKueken 
Fragesteller
 15.07.2009, 08:31

Ich will ja nicht gegen die Sache an sich Einspruch erheben. Es geht mir nur um die erhobenen Gebühren!!

dondiego  15.07.2009, 10:11
@MMCKueken

Ach so, nun gerechtfertigt bielleicht nicht - aber rechtens, d.h. Du wirst sie zahlen müssen.

Ich halte solche pauschalen "Gebühren" auch für grenzwertig, zumal sie nicht aufgeschlüsselt sind. Ob es sich allerdings lohnt, wegen 20 Euro ein großes Fass aufzumachen und notfalls bis vor das BVerfG zu gehen, ist fraglich...

MMCKueken 
Fragesteller
 15.07.2009, 08:31

Da gebe ich dir leider recht. Hätte mich halt interessiert, ob jemand das genauer weiß hier bzw. ob sich schon mal jemand dagegen gewehrt hat?

MikeFFM  15.07.2009, 08:36
@MMCKueken

Leider wehren sich hierzulande viel zu wenig Menschen gegen die "Obrigkeit"! Denn seltsamerweise bekommt der "kleine Mann" dabei viel öfter Recht, als man gemeinhin annimmt...

§107 OWiG, Abschnitt 1:

"Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7 500 Euro."

sadasddasdss  25.02.2010, 16:29

Achso.. falls noch Fragen bezüglich der Auslagen entstehen sollten: §107 OWiG, Absatz 3:

"Als Auslagen werden erhoben ... für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro"

das ist gerechtfertigt

ich bin erstaunt über den betrag. in der regel sind beio überschreitungen von 21 bis 25 km 85 euro plus gebühren sowie ein punkt fällig , oder betrifft das nur innerorts?

MMCKueken 
Fragesteller
 15.07.2009, 08:26

Vllt. innerorts, ausserorts sind es 70 Euro + 1 Pkt., plus Gebühren. Innerorts hat man mich noch nie verwarnt!