Immo Kaufvertrag - Abtretung üblich?

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In diesem Fall rate ich grundsätzlich zur Abwicklung über ein Notar-Anderkonto. Das ist mittlerweile nicht mehr so üblich, aber empfehlenswert. Der Notar bekommt auf ein Konto den Kaufpreis gezahlt und verteilt diesen dann auch. Gleichzeitig ist er aber auch in der Haftung und muss sich sorgfältig um die Abwicklung kümmern.

Weigert sich der Notar, dann müssen Sie als Käufer folgendes prüfen :

Reicht der vereinbarte Kaufpreis aus, um die abgetretenen Maklerkosten, die Rückstände bei der Hausverwaltung und das möglicherweise bestehende Darlehen bei der Bank zurückzuzahlen ? Falls nicht, gibt es nämlich ein größeres Problem.

Ich möchte hier niemanden unnötig aufregen, es ist schon üblich, dass die Ansprüche des Maklers und auch offene Posten der Verwaltung mit einem Kaufpreis verrechnet werden. Der Vermerk in der Urkunde "Der Verkäufer erkklärt, dass der vorstehend vereinbarte Kaufpreis zur Ablösung der bestehenden Darlehensverpflichtungen und der aus dem Kaufpreis abgetretenen Teilbeträge ausreicht" kann stimmen - muss aber nicht. Also kontrollieren.

WEIL : Im schlimmsten Fall hätten Sie den schwarzen Peter. Wenn jemand sein Eigentum verkauft und es sich dabei um sein größtes wirtschaftliches Gut handelt, ist der Käufer in der Pflicht, wenn der Kaufpreis zur Ablösung der benannten Schulden nicht ausreicht. D. h. der Käufer zahlt die Rückstände bei der Hausverwaltung und auch den Makler. Die Bank hat eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen und wird der Löschung nur zustimmen, wenn ihre Forderung auch bedient wird.

Wenn der vereinbarte Kaufpreis ausreicht, um die Bank abzulösen, den Makler zu bezahlen und die Rückstände bei der Hausverwaltung auszugleichen, ist alles in Ordnung und Sie können beruhigt kaufen. Reicht der Gesamtbetrag nicht - kann so nicht gekauft werden. Dann müßte geklärt werden, wer auf wieviel verzichtet, damit Sie nicht über den Kaufpreis hinaus noch zahlen müssen.

PONDUS - Cornelia Melcher

sowie die vom Hausverwalter noch mitzuteilenden Wohngeldrückstände auf ein vom dem Hausverwalter noch anzugebendes Konto zu zahlen. Der Verkäufer tritt insoweit seinen Kaufpreisanspruch an die XYZ Immobilien GmbH sowie an die Wohnungseigentümergemeinschaft ab.

Das gehört in den notariellen Kaufvertrag keinesfalls rein; der Rest schützt Sie selber, indem Sie die Restverbindlichekeiten des Verkäufers bei der Bank ablösen dürfen, ohne dass der Verkäufer die "Nase an das Geld bekommt"! Der Notar wird übrigens voher klären, ob der Kaufpreis dafür ausreichend erscheint. Ist das nicht der Fall, so wird er in den Kaufvertrag eine Hinterlegungsklausel aufnehmen, die Sie wiederum schützt, indem der Kaufpreis erst dann vom Notar fällig gestellt wird, wenn ein evtl. erforderlicher Differenzbetrag vom Verkäufer vorab auf Notaranderkonto hinterlegt wurde. Fall Sie dazu noch Fragen haben, schauen Sie in Ihre "Freundschaftsbox!