Maklercourtage im Kaufvertrag ausweisen?

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Der Kaufpreis einer Immobilie,die für den Käufer provisionsfrei an diesen verkauft wird, enthält keine versteckte Maklerprovision.

Der zwischen Verkäufer und Käufer einvernehmlich beurkundete Kaufpreis berücksichtigt ausschließlich die gegenseitigen Wervorstellungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Kaufobjektes, der sich nach der Güte des Gebäudes nebst Grundstück, dessen Lage und Angebot und Nachfrage richtet.

Ausschließlich diese Faktoren sind ausschlaggebend für den vereinbarten und schließlich beurkundeten Kaufpreis.

Eine nicht den Käufer aufgrund vertraglicher Vereinbarung belastende Provision, die diesen im Übrigen weder dem Grund noch der Höhe nach bekannt ist, hat keinen Einfluß auf den Immobilienwert.

Der Erwerber entscheidet leztlich über die ihm zumutbar erscheinende Höhe des mit dem Verkäufer auszuhandelnden Kaufpreises.

Sofern der Verkäufer sich der provisionspflichtig vereinbarten Leistung eines Maklers bedient, erfolgt eine Absprache dazu durch eine gesonderten Vertrag, der den Käufer in keiner Weise berührt.

Quantifizierugen innerhalb der Gestaltung des Kaufpreises, z.B. zur teilweisen Unterdrückung der Höhe der Grundserwerbsteuer, sind in einem gewissen Umfange gestattet.

Wird eine Provisonspflicht zu lasten des Käufers im Kaufvertrag mit Angabe der Provisionshöhe und ggfs. noch mit einer Zwangsvollstreckungsklausel, ähnlich der Unterwerfung des Käufers hinsichtlich der Kaufpreiszahlung, zu Gunsten eines Maklers mitbeurkundet, führt dies zu einer zusätzlichen Kostenbelastung bei der Gebührenrechnung durch und z.g. des beurkundenden Notars.




Verhandlungssache. Wenn alle mitmachen zahlst du halt statt 110.000 € Kaufpreis 100.000 € + 10.000 € für den Makler.

Das wär doch Schmarrn, wenn der Makler das Geld nicht zu sehen bekommt. Der muss dann darüber eine Rechnung stellen und es versteuern. 

@Amberyll

Schmarrn:

Synonyme:

[2] Blödsinn, Geschwätz, Quatsch, Stuss, Unfug, Unsinn
[3] Dreck, Kitsch, Schund

Da möchte man doch am liebsten die Sache abbrechen. Geht das nur so oder kann man auch sachlich bleiben ?

Wenn sich alle einig sind, stellt am Ende der Veranstaltung der Makler eben dem Käufer die Rechnung. Der vom Käufer beabsichtigte Effekt tritt damit ein und weder Verkäufer noch Makler erhalten weniger.

Erstens ist deine Annahme richtig, in den meisten Objekten ohne Käuferprovision zahlt der Verkäufer die Provision (auch Makler müssen von etwas Leben :) )

Zweitens theoretisch ist so eine Klausel möglich, aber wenn der Makler im Expose schreibt "Keine Provision für den Käufer" und dann eine Provision im KV ausgewiesen wird, ist diese Provision damit sofort anfechtbar, da ja ein Widerspruch vorliegt, das Wort zusätzlich könnte in diesem Zusammenhang helfen.

Ich persönlich bevorzuge die Käuferprovision, da ich gerne mit offenen karten spiele und der Meinung bin, das die Aussenprovision, dem Makler zusätzlichen Verhandlungsspielraum gibt ( zum Beispiel 2,5% statt 3%), um dem Käufer noch etwas entgegen zu kommen und die Aussenprovision wie schon erwähnt eben nicht unter die Grunderwerbsteuer fällt.

"Keine Provision für den Käufer" und dann eine Provision im KV
ausgewiesen wird, ist diese Provision damit sofort anfechtbar, da ja ein Widerspruch vorliegt,

interessant!?! ... und was ist, wenn der Verkäufer seine provisionspflicht gegenüber dem Makler dokumentieren läßt, die selbstverständlich weder kostenmäßig noch sonstwie den Käufer berührt?

Woraus sollte sich denn dann nach erfolgter enivernehmlicher  Beurkundung durch die Vertragsbeteiligen ein Anfechungsgrund konstruieren lassen?

Es stellt sich hier zunächst die Frage, ob die Maklerprovision tatsächlich im Kaufpreis versteckt ist.

Das dürfte eigentlich nicht sein, wenn mit dem Verkäufer eine Innenprovision vereinbart ist.

 Ist es daher möglich, dass sich der Makler darauf einlässt, im Kaufvertrag auf einen Passus, der sinngemäß heißt " In dem protokollierten Kaufpreis sind xxxx Euro Maklercourtage enthalten"?

 

Vermutlich nicht.

Die Höhe ist mehr oder weniger gedeckelt und richtet sich nach der Ortsüblichkeit.

Angenommen, der Makler kassiert schon vom Käufer den "Höchstsatz", wird er diesen nicht zusätzlich von Dir verlangen, bzw. ausweisen.

Wenn der Makler seinen Provisionsanspruch, ob gegenüber einer oder auch beider Parteien, als Vertrag zugunsten Dritter im Kaufvertrag absichern lässt, erhöht dies den Wert der Urkunde und kann dadurch zu höheren Notar- und Gerichtsgebühren führen. Wenn jedoch lediglich eine Bekräftigungsformulierung im Sinne von "die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag durch Nachweis und Vermittlung von Makler XYZ zustande gekommen ist und ein Honorar in Höhe von x zulasten des Verk. verabredet war", bleibt dies vor allem für den zahlungspflichtigen Käufer kosteneutral.