Ich habe 2 Jahre Gewährleistung auf meine Waschmaschine doch der Techniker meint ich muss bezahlen?

7 Antworten

Eine Gewährleistung beinhaltet leider nur die Abstellung von Mängeln, die bereits beim Kauf bestanden haben. (Bei einer Garantie kann das anders sein. Aber wir reden ja hier von der gesetzlichen Gewährleistung).

Da jetzt über 6 Monate vergangen sind, müsstest du, sofern du denn einen Gewährleistungsanspruch anmelden wolltest, nachweisen, dass dieser Schaden, der nun an der Waschmaschine vorliegt, bereits beim Kauf vorgelegen hat bzw., dass ein bereits beim Kauf vorgelegener Schaden dafür ursächlich ist, dass dieser Schaden nun eingetreten ist.

Das wird wohl eher schwierig sein, da die Maschine ja wohl (zumindest unmittelbar) nach dem Kauf funktionierte und somit unterstellt werden kann, dass zu diesem Zeitpunkt kein Mangel vorgelegen hat.

Die einzige Möglichkeit sähe ich, wenn du den Monteur, der vorbeikommt, dazu bringen könntest, dir aufgrund seines Sachverstandes zu bescheinigen, dass der Schaden nicht durch normalen Verschleiß, sondern aufgrund eines z. B. Fertigungsmangels eingetreten ist. Das solltest du dir dann schriftlich von dem Monteur gegenzeichnen lassen, denn, wenn der Monteur schlau ist oder von seinem Chef richtig eingepeitscht wurde, dann wird es niemals ein solch "geschäftsschädigenden" Wisch unterschreiben. Aber versuchen kann man es ja.

Hallo Aytaroun

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und beträgt bei technischen Geräten 2 Jahre. Die Gewährleistung ist ausdrücklich im Gesetz, nämlich dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Gewährleistung bedeutet dass der Käufer innerhalb von 2 Jahren Anspruch auf ein funktionierendes Gerät gegenüber dem Vekäufer des Gerätes hat.

Zunächst kann der Käufer nur die Reparatur des Gerätes verlangen, es sei denn, dass die Reparatur unmöglich ist. Dem Verkäufer muss 2 mal die Möglichkeit einer Reparatur gegeben werden. Funktioniert das Gerät nach der zweiten Reparatur noch immer nicht kann der Käufer den Austausch des Gerätes oder das Geld zurückverlangen. Es gibt auch die Möglichkeit einer Preisminderung.

Der Verkäufer kann die Gewährleistung weder ausschließen noch wesentlich einschränken.

Ich weiß nicht was und warum an deinem Gerät etwas kaputt gegangen ist. Wenn es ein Bedienungsfehler oder durch einen Fremdkörper ausgelöst wurde, dann hat das mit Garantie oder Gewährleistung nichts zu tun und muss bezahlt werden

Gruß HobbyTfz

Ruedi  21.02.2013, 06:37

Hi,

ABGB und KSchG?!? Sind das zufällig österreichische Gesetze? Vielleicht sollten wir uns auf GF.net grundsätzlich auf eine Örtlichkeit einigen, bevor wir irgendwann noch mit den Gesetzen der Cayman-Inseln um uns werfen. ;-)

HobbyTfz  21.02.2013, 07:43
@Ruedi

So groß wird der Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Gesetz nicht sein

TETTET  21.02.2013, 09:40
@HobbyTfz

Ich habe mal nachgeschlagen und das scheint zu stimmen, denn auch nach österreichischem Recht ist das

Gewährleistung bedeutet dass der Käufer innerhalb von 2 Jahren Anspruch auf ein funktionierendes Gerät gegenüber dem Vekäufer des Gerätes hat.

Unsinn.

Gewährleistungszeit ist 2 Jahre.

In den ersten 6 Monaten muß der Verkäufer beweisen, daß das Gerät beim Kauf i. o. war (was er bei versteckten Mängeln nicht kann) § 476 BGB - Beweislastumkehr

Danach muß Du beweisen, daß das Gerät beim Kauf schon defekt war (bei versteckten Mängeln kannst Du das auch nicht).

Das heißt, nach 1,5 Jahren liegt die Beweispflicht liegt bei Dir, wenn tatsächlich ein Mangel von Anfang an vorlag. Es kann aber auch sein, daß überraschend ein defekt aufgetreten ist den Du nicht zu vertreten hast und der nach gängiger Verkehrsauffassung noch nicht eintreten dürfte, wenn die Maschine i. O. ist und sachgemäß gebraucht wurde.

Das gilt natürlich nur, wenn der Schaden nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen ist; eine Gewährleistung gibt es auch nicht auf übliche Verschleißteile, was u. U. bei Waschmaschinen eine Menge sein könnten (da habe ich keine Ahnung von).

Ich würde mich auf jeden Fall auf die Gewährleistung berufen; zudem gibt es bestimmt noch die, gesetzlich nicht verpflichtende, Garantie. Dann könnte es darunter fallen.

Ansonsten Rg. geben lassen und Verbraucherzentrale aufsuchen.

Ruedi  21.02.2013, 06:49

Schöne Antwort! :-)

Es wäre vielleicht noch erwähnenswert gewesen, dass man als Käufer darlegen und beweisen muss, dass eben kein Bedienungsfehler zu dem Mangel führte. Diese Frage schließt nämlich laut BGH die Beweislastumkehr nicht ein.

Ich weiß nicht, ob ich deine Frage richtig verstanden habe, falls nicht, kläre mich bitte auf.

In den ersten sechs Monaten nach dem Kaufdatum ist der Händler dazu verpflichtet, kostenlos dafür zu sorgen, dass das Gerät repariert oder ausgetauscht wird. Ablehnen kann er das nur, wenn er beweist, dass der Fehler nicht bereits vor der Übergabe bestand.

Die übrigen eineinhalb Jahre kann der Händler sagen, dass der Fehler vor Übergabe noch nicht bestand und dann liegt es an dir, seine Fehlannahme zu beweisen.

Ruedi  21.02.2013, 06:42

Nein, nur bei Mängeln, die bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden waren.

Zunächst muss der Käufer darlegen und im Streifall beweisen, dass ein Mangel vorliegt, und dass der Defekt nicht auf ein späteres Fehlverhalten (z. B. Bedienungsfehler) beruht.

Dann geht es um die Frage, ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Diesbezüglich greift die sog. Beweislastumkehr. Das heißt, tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auf, muss der Verkäufer zu seiner Entlastung darlegen und im Streitfall beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstand (z. B. durch den Verschleiß des Teils).

Zeigt sich der Mangel erst nach 6 Monaten, muss der Käufer darlegen und im Streitfall beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.

TETTET  21.02.2013, 09:42
@Ruedi

Zunächst muss der Käufer darlegen und im Streifall beweisen, ... und dass der Defekt nicht auf ein späteres Fehlverhalten (z. B. Bedienungsfehler) beruht.

Wie kommst du darauf? §476 BGB gibt das nicht her.

Im ersten Jahr geht man zwingend davon aus, daß die Maschine schon beim Verkauf mit einem Mangel behaftet war. Danach dreht es sich um. Der Käufer muß notfalls nachweisen, daß es sich nicht um normale Abnutzung, Fehlbedienung etc. handelt. Es haftet also nicht mehr in jedem Fall der Verkäufer für Schäden.

Ruedi  21.02.2013, 06:43

Du hast "halben" vergessen und unterschlagen, dass zunächst der Käufer darlegen und beweisen muss, dass überhaupt ein echter Mangel vorliegt und der defekt nicht z.B. auf einem Benutzungsfehler beruht.