Gewährleistungs"reihenfolge" bei mangelhaftem Gebrauchtwagen

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Die Rechte des Käufers ergeben sich aus § 437 BGB. Darin ist kein Recht zur Selbstvornahme enthalten, es gibt nur unter Umständen einzelne Schlupflöcher - kurz "Selbstvornahme im Kaufrecht" googlen, dazu gibt es einen schönen Aufsatz im Internet (von der ZJS).

Die Beweislastumkehr gilt im Übrigen nicht beim Kaufvertrag zwischen Privatleuten.

Also Nacherfüllung verlangen und zusehen, dass man den Verkäufer von seinen Ansprüchen überzeugen kann.

Freue mich über Nachfragen und will stets gern wissen, wie ein Fall zu Ende geht

Okay danke.

Aber das heißt ja, dass der V sagt, der Mangel habe bei ihm noch nicht bestanden, der K seinerseits dann beweisen müsste, dass der Mangel damals schon vorgelegen hat. Kann ein KfZ-Meister so etwas denn wohl sehen? (Nur laut gedacht, falls du dennohc eine Antwort auf diese Frage hast, umso besser).

K könnte aber doch Schadenersatz neben der Leistung fordern, oder? Das wäre ja nicht direkt eine Selbstvornahme - den Artikel werde ich gleich mal lesen, danke.

Was ist eine angemessene Frist bei der Nacherfüllung? Immerhin ist es fast ein wirtschaftlicher Totalschaden, wenn die Einschätzung der VW-Werkstatt stimmt. 3 Tage? Reicht das? Und kann man vom V verlangen, dass er den Wagen beim K abholt?

LG

@theodosorius

Gern :)

Wenn der V als Unternehmer verkauft (auch trotz der Tatsache, dass er eine Autowerkstatt betreibt, wäre ein privater Verkauf möglich), greift natürlich die Beweislastumkehr und die AGB-Kontrolle bzgl § 309 Nr. 7 BGB wäre dann auch nicht mehr notwendig, der Gewährleistungsausschluss ja ohnehin nicht möglich.

Ich würde mich aber auf (vielleicht unfairen und unwissenden) Widerstand einstellen, wenn der Verkäufer schon so etwas in seinen Vertrag schreibt.

Die Frage ist dann nur noch, ob es sich um eine Verschleißerscheinung oder tatsächlich um einen Mangel handelt - google dazu "ADAC Mängel Verschleiß Liste".

Ich würde die Frist schon etwas länger ansetzen, die Nacherfüllung muss immerhin möglich sein. Man kann vielleicht argumentieren, dass bei einem Auto das auch nur einmalige Vorliegen eines Totalschadens ein Mangel ist, den man nicht mehr wirklich beheben kann, dann wäre direkt an Rücktritt und Kaufpreisminderung zu denken. Ebenfalls denkbar ist eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung, wenn dem V Kenntnis (vielleicht reicht auch Kennenmüssen, soweit er unzutreffend den Eindruck erweckt hat, als Sachkundiger sauber durchgecheckt zu haben) nachzuweisen ist.

Ein Schadenersatz in welcher Weise auch immer darf grundsätzlich nicht die spezielleren Regeln des Kaufrechts unterwandern.

Der Ort der Nacherfüllung ist eine Frage des Einzelfalls, grundsätzlich sorgt K dafür, dass die Sache zu V kommt - die Kosten dafür trägt aber V.

Abseits des Gesetzes mag es immer sein, dass man sich mit dem Verkäufer einigen kann.

@Droitteur

Okay, dann soll K eben eine einwöchige Frist einräumen.

Widerstand wird kommen, ja, darauf habe ich K auch schon hingewiesen. Aber das ist eben auch verstädnlich, zahlen will man das ja nicht unbedingt ;-)

Bzgl der Sache "...wenn der V schon so was in seinen Vertrag schreibt" : Ich denke, es vertrauen einfach zu viele Leute auf die Richtigkeit der Dinge, die man im Internet liest / findet. Da gibt es ja überall irgendwelche Musterverträge und selbst die vom ADAC waren 2011 wohl unrichtig, was den Gewährleistungsausschluss betrifft. Genauso wie die zur Verfügung gestellten Wohnraummietverträge, die die Rechtsprechung des BGH zu starren Fristen und der Weissstreichklausel nicht berücksichtigen...Boshaftigkeit will ich da nicht unterstellen, umso wahrscheinlicher ist es aber, dass man (der V) dann noch weniger einsieht, zu zahlen.

@theodosorius

Hey, herzlichen Dank für den Stern! =))

Gibt es zum Ausgang der Geschichte noch etwas zu sagen?

Beim Verkauf von Privat an Privat darf die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden. Offenbar steht das in Deinem Kaufvertrag so drin. Meines Erachtens hast Du nur zwei Möglichkeiten, vom V noch irgendetwas zu bekommen: 1. Du weist nach, dass er entgegen der Aussage "Verkauf von Privat" gewerblich mit Autos handelt. Als gewerblicher Verkäufer darf er die Gewährleistung beim Verkauf an Privatpersonen nicht ausschließen, und es gibt auf jeden Fall die Beweislastumkehr (ER muss bei Mängeln an der verkauften Sache innerhalb der ersten 6 Monate beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorhanden war - bloße Behauptung reicht nicht!). 2. Du weist ihm arglistige Täuschung nach. Dann muss er auch als reiner Privatverkäufer dafür geradestehen, auch wenn Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen wurde. Für diesen Fall müsstest DU nachweisen, dass ihm der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs schon bekannt war. Im ersten Fall hast Du das Recht, Nacherfüllung zu verlangen (Du must eine angemessene Frist einräumen, bis zu 3 Nacherfüllungsversuche must Du ertragen). Wahlweise kannst Du Wandlung verlangen - der V bekommt das Auto zurück, Du bekommst das Geld zurück, abzüglich eines "angemessenen" Betrags für die zwischenzeitliche normale Abnutzung. Im zweiten Fall wäre der Kaufvertrag nichtig und müsste rückabgewickelt werden.

Schöne Antwort, nur zwei Anmerkungen sind mir wichtig: Im Falle des Rücktritts vom Vertrag fällt ein angemessener Betrag nicht für die Abnutzung, sondern für die Nutzung (also den Gebrauchsvorteil) an. Zweitens sind beim vielleicht vorliegenden Formularvertrag ("Vordruck aus dem Internet") die Möglichkeiten zum Gewährleistungsausschluss auch beim Privatkäufen eingeschränkt - allerdings muss man sich schon sehr fragen, was das für ein Vordruck ist, der so eine Klausel verwendet 0o

Das ist so aber laut BGH und das bestätigend OLG Hamm nicht so, wenn die Gewährleistung in vorformulierten Vertragsbedingungen "für JEDE Art von Mängeln ausgeschlossen" ist - das ergibt sich aus § 309 Nr.7 BGB, wonach "ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;" und "ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;"

nicht ausgeschlossen werden kann.

Und da es hier keine geltungserhaltende Reduktion gibt, ist die Klausel mit dem Gewährleistungsauschluss komplett unwirksam.

Jetzt gilt ja auch beim Kauf gebrauchter Sachen § 476 BGB, also die Beweislastumkehr.

Nur beim Verbrauchsgueterkauf (Privat kauft von Unternehmer)! Hier hat aber ein Unternehmer von Privat gekauft und somit handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgueterkauf im Sinne ves BGB 474, also keine Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten.

Mein Fehler. V hat eine Autowerkstatt...

@theodosorius

Und der Kaeufer ist Verbraucher? Dann gilt natuerlich auch die Beweislastumkehr waehrend der ersten 6 Monate.

@DerCAM

Genau, der K ist Verbraucher. V hat das KfZ aber nicht von seiner Werkstatt verkauft, sondern als Privater. Jedenfalls steht im Kaufvertrag bei Verkäufer die Privatadresse des V, nicht die der Werkstatt.

War denn V auch der Halter vor dem Verkauf an K (also auch eingetragen in den Zulassungsbescheinigungen)? Wenn er es nicht war, stehen die Aussichten nicht schlecht für dich. Dann soll mit dem "Privatvertrag" nur die Gewährleistung umgangen werden. Das ist natürlich nicht zu lässig. Du musst dann natürlich auch V die Chance geben eine Nachbesserung zu machen. Die VW-Werkstatt interessiert schon mal nicht. Die hat jetzt nur eine Behauptung aufgestellt die aber V nicht zur Kenntnis nehmen muss.

Ich vermute aber mal, ohne einen Rechtsbeistand wirst du es nicht schaffen.

Ein Schaden an der Antriebswelle in dieser höhe ? Sorry aber da solltest du schon konktreter werden . Für mich unglaublkich den die welle kostet gerade mal einige hunderter.. Und wenns das Getriebe ist dann könnte der Verkaufer auch gebrauchte Teile einbaúen, der Anspruch besteht auf die Funktionalität.

Anspruch auf Neuteile hast du nicht da dies den realen Wert des Fahrzeuges wert erheblich steigern würde und dann eine Gegenrechnung aufgemacht werden kann die Wertsteigerung gegenzurechnen.. such dir einen anwalt der einen gutenb sachverständigen kennt denn den wirst du auch benötigen.. Joachim