Hebt eine beiderseitige Kündigungsfrist das Kündigungsschutzgesetz auf?

8 Antworten

Die Vereinbarung von Kündigungsfristen hat nichts damit zu tun, ob das Kündigungsschutzgesetz KSchG anwendbar ist.

Das KSchG ist dann anwendbar, wenn Dein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate ohne Unterbrechung bestanden und wenn der Betrieb mehr als 10 dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer hat (Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte anteilig entsprechend § 23 Abs. 1).

Wenn - wie Du schreibst - die Kündigung tatsächlich nicht betriebs-, personen-, oder verhaltensbedingt erfolgt, dann ist sie nach § 1 "Sozial ungerechtfertigte Kündigungen" Abs. 2 sozial ungerechtfertigt und entsprechend Abs. 1 rechtsunwirksam.

"Rechtsunwirksam" bedeutet aber - leider - nicht, dass die Kündigung nicht trotzdem ihre Wirkung entfaltet.

Denn jede Kündigung - gleichgültig, wie fehlerhaft und unberechtigt sie formal und inhaltlich sein mag - wird wirksam, wenn nicht vor dem Arbeitsgericht gegen sie geklagt wird innerhalb von 3 Wochen nach Zugang.

Für die Klage ist in dieser Instanz kein Anwalt erforderlich (der ohnehin auf jeden Fall selbst bezahlt werden müsst). Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts nimmt die Klage entgegen; sie nimmt sie auch zur Niederschrift auf und hilft dabei kostenlos bei der Formulierung.

jedoch nicht betriebs-, personen-, oder verhaltensbedingt.

Doch. Er brauch es in der Kündigung nur nicht begründen.

Das Kündigungsschutzgesetz greift wenn Du mehr als 6 Monate im Betrieb bist.

Die normale Kündigungsfrist ist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Kündigungsschutz ist nochmal was ganz anderes und hängt auch eher mit deinen persönlichen Umständen zusammen... in Ausbildung, Behindert, Schwanger, usw...

Maximilian112  16.02.2015, 19:35

oder ganz einfach sozialer Auswahl.

Das in Deiner Ausführung sind spezielle Kündigungsschutzmechanismen.

Erst einmal ist die Kündigung gültig. Ihr könnt sie ja innerhalb von 3 Wochen durch eine Kündigungsschutzklage überprüfen lassen

beiderseits bedeutet in den Fall das sowohl der AG als auch der AN diese Frist einhalten muss. Nur ein Aufhebungsvertrag von beiden Seiten muss die Frist nicht einhalten bzw eine Ausserordentliche Kündigung im besonderen Fall.