Hausverkauf mit Erbgemeinschaft. Wie erfolgt erbschaftliche Auseinandersetzung?

8 Antworten

Es gab jedoch im Vorfeld keine Auseinandersetzung über das Erbe. Im Grundbucheintrag sind die Erben zu gleichen Teilen aufgeführt, was laut meiner ehemaligen Anwältin gleiche Beerbung bedeutet.

Im Grundbuch werden keine Erbteile eingetragen. Die ergeben sich aus dem Testament oder Erbschein.

Jetzt frage ich mich, ob eine Auseinandersetzung über das Erbe in Form des übriggebliebenen Kaufbetrags notwendig ist?

Der Kaufpreis ist Surrogat des verkauften Grundstücks. Über den muss sich auseinandergesetzt werden. Das ist formlos möglich, wird aber oft auch direkt in den Kaufvertrag mitaufgenommen, indem z. B. die Zahlung je zu gleichen Teilen an die Erben vereinbart wird. Wird das nicht gemacht, dann erfolgt die Zahlung normalerweise auf das Nachlasskonto der Erbengemeinschaft. An nur einen Miterben kann man theoretisch auch den gesamten Kaufpreis überweisen, aber dann solltest du dieser Person auch vertrauen und wissen, dass sie über Bonität verfügt.

Was wenn der Kontoinhaber keine oder eine falsche Verteilung des Kaufbetrags vornehmen würde?

Dann wird es kompliziert. Deswegen würde ich davon eher abraten. Du kannst eine Abänderung des Kaufvertragsentwurfs verlangen.

TOHeadshottt 
Fragesteller
 12.04.2022, 08:10

Das Konto des Erblassers war zuvor das Gemeinschaftskonto von Erblasser und besagtem Miterben. Der Miterbe hat darüber vollen Zugriff, bzw. muss ich keine Zustimmung zu Transaktionen geben. Andererseits erhalte ich auch Bankauszüge und habe ebenso (eingeschränkten?) Zugriff laut Bank.

Der Notar, der den Verkauf abwickelt hat mit dem Erbe nichts zu tun.

Besteht Zweifel an den Erbquoten oder sind diese klar?

TOHeadshottt 
Fragesteller
 12.04.2022, 08:05

Zweifel besteht nicht. Im Vorfeld gab es jedoch Unstimmigkeiten bezüglich des Erbanteils. Die Gegenpartei ging von 25%:75% zu ihren Gunsten aus. Aus der Prüfung von Grundbuch und Erbschein meiner ehemaligen Anwältin ging 50%:50% hervor, was ich dem Miterben auch mitteilte. Er nahm es so hin, äußerste sich aber nicht weiter dazu.

Es ist zweckmäßig, wenn Misstrauen besteht, dass bei Zahlung des Kaufpreises auf das Konto eines Miterben dieser nicht korrekt handeln könnte, den Kaufpreis auf ein Anderkonto des Notars überweisen zu lassen, und den Notar zu beauftragen, die Verteilung entsprechend den Erbteilen vorzunehmen. Das sollte am besten gleich in den Kaufvertrag aufgenommen werden.

TOHeadshottt 
Fragesteller
 12.04.2022, 08:13

Werde ich anmerken.

Was mich jedoch skeptisch macht, sind die Informationen, die ich dazu eingeholt habe, dass die Verteilung des Erbes von einem Anderkonto ausgehend einen weiteren Rechtsgegenstand (sorry falls ich hier Begrifflichkeiten verwechsele) darstellt und zusätzlich bezahlt werden muss. Auch zum Anderkonto konnte ich nur lesen, dass lediglich der Notar dieses veranlassen kann, wenn gewisse Unsicherheiten seinerseits bezüglich des Kaufvertrags bestehen.

sassenach4u  12.04.2022, 08:41
@TOHeadshottt

Die Gebühren für das Anderkonto würde ich in Kauf nehmen. Alternativ können die Bankverbindungen der Erben in den Kaufvertrag mit dem jeweilig an diese zu zahlenden Betrag aufgenommen werden. Dann muss der Käufer diese entsprechend anweisen. Da in der Regel der Käufer die Kosten des Kaufvertrages trägt, wäre das machbar, da euch keine weiteren Kosten dadurch entstehen.

Aus dem Erbe Immobilie wird ein erbe Geld, das auf einem gemeinsamen Konto der Erbengemeinschaft landet über das einer von den Erben beauftragter Treuhänder, der auch ein Mitglied der Erbengemeinschaft sein kann, verfügt.

Der ist nach dem Geldeingang gehalten, nach Weisung der Gemeinschaft jedem einzelnen Erben die gleiche Summe aus dem Verkaufserlös nach Abzug der Vorlasten zur Verfügung zu stellen.

Ein wenig unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang die Angabe nur eines Kontos.

Man hätte im Zuge einer Erbauseinandersetzung gleich einzelne Konten eines jeden Erben angeben sollen, dann hätte der Notar im Zuge der Durchführung des Kaufvertrages vernünftig verteilen können.

Es scheint, dass sowohl die ehemals beratende Anwältin, als auch er beurkundende Notar da nicht sonderlich gut beraten haben.

schätze dass der Notar das abwickelt, der Kaufbetrag wird auf ein Anderkonto überwiesen. der Notar zahlt den Gläubiger aus, und der Rest wird zu gleichen Teilen an die Erbengemeinschaft ausbezahlt.

jeder Kaufvertrag läuft über einen Notar, der alles weitere veranlasst. dort unterschreibt JEDER der Erbengemeinschaft, der Käufer und letztendlich der Notar.

keiner von euch wird den vollen Kaufpreis auf seinem Konto sehen.

TOHeadshottt 
Fragesteller
 12.04.2022, 08:08

Ok habe nämlich gelesen, dass die Verteilung des Erbes durch den Notar einen weiteren Rechtsgegenstand (sorry falls ich hier Begrifflichkeiten verwechsele) darstellt und zusätzlich bezahlt werden muss. Auch zum Anderkonto konnte ich nur lesen, dass lediglich der Notar dieses veranlassen kann, wenn gewisse Unsicherheiten seinerseits bezüglich des Kaufvertrags bestehen.