Erbbevollmächtigter verkauft Haus zu spottpreis - was tun?

7 Antworten

Den Notar fragen bei welchem ihr die Vollmacht für den Miterben beurkundet habt.

  • Ob die Vollmacht den eigenständigen Grundstücksverkauf beinhaltet
  • ob die Vollmacht widerrufbar ist
  • oder ob sich das Thema erledigt hat.

ansonsten nicht unterschreiben.

Spottpreis ist immer relativ, kommt auch auf den Markt und die Immobilie an.

Den Kaufvertrag nicht unterschreiben und mit dem Bevollmächtigten sprechen. Er kann das Haus ja auch nicht alleine verkaufen. Dafür braucht er ja eure noterielle Unterschrift.

Er ist noteriell bevollmächtigt für alle zu sprechen und zu unterschreiben.

@Dongulus

dann die Vollmacht umgehehend widerufen ....

Den Vertrag beim Notar nicht unterschreiben!

Viel Erfolg.

Last euch bei einem Anwalt beraten - wenn der Typ aber wirklich eine Blankovollmacht hat, werdet ihr wenig bis gar nichts tun können.

Solange nicht alle Erben den Kaufvertrag unterzeichenn, wird das nichts mit dem preiswerten Verkauf!

Die gemeinschaftiche Bestimmung der Erben, einen Einzelnen zu beauftragen, der sich um den ganzen Nachlaß kümmern soll, ist nicht gleichlautend mit einer solchen notariellen Vollmacht, Immobilien aus dem Nachlaß zu einem unbestimmten Preis zu veräußern.

Im Übrigen würde selbst ein Verkauf mit notarieller Vollmacht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn hier offenkundig mit notarieller Vollmacht mißbrächlich gehandelt würde indem der Vollmachtnehmer zur eigenen Sicherheit den Verkaufspreis nicht auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stüzten würde.

Ist der Erbbevollmächtigte taschächlich im Besitz einer notariellen Veräußerungsvollmacht von Grundbesitz zu einem beliebigen Preis oder sollte der sich aufgrund einer privat getroffenen Regelung der Erbengemeinschft lediglich um den Nachlaß "kümmern", in dem er der Gemeinschaft Vorschläge unterbreitet, indem er z.B. auch eine notariellen Kaufvertrag im Entwurf auf den Weg bringen darf, den dann aber alle Erben später bei Einigkeit über den Inhalt vor dem Notar zur Rechtswirksamkeit unterzeichnen müssen!?!

Ansonsten wären Ihrer Bedenken, wie eingangs angeklungen unbegründet.