Hausdurchsuchung wegen Aussage - Vorgeworfener Handel mit Cannabis

5 Antworten

Die Polizei muss Person A das Handy sowieso aushändigen, wenn darauf nichts beweiskräftiges gefunden wird.

Person A sollte keiner "polizeilichen Vorladung" nachkommen, also nicht hin gehen, denn dazu ist man nicht verpflichtet. Nur Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder einem Gericht muss man folge leisten. Beim Staatsanwalt sollte man außer Name und Anschrift und Geburtsdatum keine Angaben machen, ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben, wenn man nicht einfach nur ein unbeteiligter Zeuge ist. Vor Gericht wird man belehrt, dass man keine Aussage machen muss, wenn man dadurch sich selbst oder direkt verwandte Personen (z. B. Eltern oder Geschwister) belasten würde; ansonsten muss man als Zeuge bei Gericht die Wahrheit sagen.

Der Hinweis, dass er keinen Grund hat, Cannabis zu konsumieren, klingt sehr verdächtig. Denn für den Konsum vom Cannabis braucht man keinen Grund. Deshalb mal lieber keine schlafenden Hunde wecken.

Solange kein Verfahren eröffnet wird (und das wir es nicht, wenn sie keine Beweise für die Taten finden) wird das seine Karrierewünsche nicht beeinträchtigen.

Zur Vernehmung erscheinen muss er ebenfalls nicht. Das ist eine freiwillige Einladung, solange nix vom Gericht oder Staatsanwalt kommt muss man überhaupt nicht reagieren. Wenn überhaupt würde ich zur Vernehmung nur mit Anwalt hin. (Hat Person A eine Rechtsschutzversicherung?)

Ich würde mir zusätzlich noch überlegen, was diese Sche*ße von Person C eigentlich sollte und ob man sich nicht mit einem Anwalt über weitere Aktionen unterhalten sollte. Üble Nachrede oder Rufmord oder vorsätzliche Falschaussage, irgend etwas Juristisches in die Richtung wird es schon geben.
Weil so etwas würde ich nicht auf mir sitzen lassen.

Person A sollte zur Vernehmung gehen, das Handy zurückverlangen und gar nicht weiter auf eine Befragung eingehen. Ein Anwalt ist natürlich eine Gute Sache, wenn er doch was damit zu tun hat, braucht er den E.

CatalinMarin 
Fragesteller
 12.03.2015, 00:56

Demnach sollte Person A zur Vernehmung gehen, sollte sein Handy zurückverlangen, einen Anwalt konsultieren um Akteneinsicht zu bekommen und gegen Person C vorgehen?

Das Problem handelt sich dabei das Person A nicht weis aus welchen Grund Person C so gehandelt hat, da sich ja Person A und C nie gesehen haben und sich völlig fremd sind. Würde so etwas in der Akteneinsicht des Anwaltes drinnenstehen bzw. was steht dort generell drinnen ?

Wenn A wirklich sauber ist, sollte A über Prozesskostenhilfe einen Anwalt einschalten. Ist A`s Unschuld bewiesen, kann A - ebenfalls mit Prozesskostenhilfe - eine Schadensersatzklage gegen C anstrengen, wenn A  beweisen kann, dass C eine wissentlich unwahre oder leichtfertige Anzeige gegen A erstattet hat. 

Was spielt B für eine Rolle in der Geschichte?

RubberDuck1972  12.03.2015, 00:05

Man sollte im Bedarfsfall immer Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen (falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind), egal ob man "sauber" ist oder nicht.

nette Geschichte.

In welcher Beziehung steht B zu C?


Für Drogenhandel ist nicht die Kriminalpolizei zuständig sondern das LKA.

Es gibt keinen Durchsuchungsbefehl, sondern nur einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

Bei einer polizeilichen Vorladung muss er keine Angaben machen.

Sollte Anklage erhoben werden, muss A selbstverständlich bei Gericht erscheinen.