Aufschiebende Wirkung durch Widerspruch gegen Teilzeit-Ablehnung

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Hallo "FlatEric777",

meine Vorredner haben bereits richtigerweise ausgeführt, dass ein begründeter Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Arbeitgebers hier nicht zum gewünschten Erfolg führen wird.

Zuerst einmal sind Sie ab Zugang Ihrer Willenserklärung für die Dauer der Frist an Ihr Verlangen gebunden. Lehnt Ihr Arbeitgeber die Annahme ab, was auch durch Annahme mit Änderungen geschehen kann, endet die Bindungswirkung. Sie können dann entscheiden, ob Sie Ihr Verlangen gerichtlich durchsetzen wollen. Wird der Antrag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht form- und fristgemäß abgelehnt, tritt die gesetzliche Fiktion ein. Da Sie aber hinsichtlich der Form, Frist ect. der Ablehnung keinerlei Sachverhalt ausgeführt haben, soll dies hier unbetrachtet bleiben, aber dennoch von Ihnen geprüft werden. U.U. kann die Zustimmung des Arbeitgebers zur gewünschten Dauer der Arbeitszeit fingiert werden. Schauen Sie hierzu bitte in den § 8 Abs. 5 TzBfG.

Zur gerichtlichen Durchsetzung bedarf es der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung im Wege einer Leistungsklage. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt gemäß § 894 ZPO bei Rechtskraft des Urteils als erteilt. Im Klageantrag bedarf es nicht der Angabe des gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung, da Ihre Willenserklärung erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils als erteilt gilt (so z.B. BAG vom 21. 6. 2005, NZA 2006, 316, 318; BAG vom 23. 11. 2004, NZA 2005, 769, 770). Es reicht somit aus, wenn Sie im Klageantrag deutlich machen, dass die Verringerung der Arbeitszeit ab Rechtskraft eintreten soll (ArbG Mönchengladbach vom 30. 5. 2001, NZA 2001, 970, 971). Es kann allerdings auch eine rückwirkende Vertragsänderung verlangt werden, da mit dem Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB seit dem 1. 1. 2002 die Verurteilung zu einer rückwirkenden Verringerung der Arbeitszeit zulässig ist (st. Rspr., zuletzt BAG vom 12. 4. 2011, Az. 9 AZR 19/10).

Angesprochen wurde von meinen Vorredner ebenfalls, dass Sie bis August u.U. die Dreimonatsfrist unterlaufen haben könnten. Hier ist derzeit nicht bekannt, wann der Antrag durch Sie gestellt wurde und ob die Frist dadurch eingehalten wurde. Aber auch wenn diese Frist unterlaufen würde, so ist dies für den Antrag auf Teilzeit unschädlich, der Antrag ist also dennoch wirksam. Im Zweifel beginnt dann die Teilzeitarbeit erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist (vgl. BAG, Urteil vom 20. 7. 2004, Az. 9 AZR 626/03).

Sollten Sie weitere Fragen haben oder nähere Auskünfte benötigen, so schreiben Sie bitte gerne einen Kommentar. Ich wünsche Ihnen für Ihren Teilzeitantrag und Ihre berufliche Situation alles Gute.

Hallo "FlatEric777",

wenn Sie nun in einer Antwort mitteilen, dass Sie Beamter sind - was ich auch Ihrer Frage zwischen den Zeilen hätte entnehmen können, ich bitte meine Unachtsamkeit zu entschuldigen - dann findet von mir vorangegangene Ausführungen in Ihrer Situation keine Berücksichtigung.

Relevant sind daher das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Beamtengesetze der Länder, welche ausführliche Regelungen zur Teilzeit enthalten. § 91 BBG normiert die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung, wonach jedem Bundesbeamten mit Anspruch auf Besoldung auf Antrag Teilzeit maximal bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.Zt. 20,5 Stunden) gewährt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung unterliegt dabei grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG). Dabei unterliegen der Mitbestimmung die Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen sowie auf familien- und arbeitspolitische Teilzeitbeschäftigung, Arbeitszeitermäßigung und Urlaub.

Die Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen ist in § 91 BBG, die familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung in § 92 BBG, und die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung ist in § 95 BBG geregelt. Der Personalrat bestimmt dabei nur bei der Ablehnung von Anträgen für die drei vorgenannten Beschäftigungsmaßnahmen mit. Dies gilt auch für die Ablehnung von Erst-, Änderungs- und Verlängerungsanträgen des Beamten. Angesichts des Schutzzwecks des § 76 Abs. 1 Nr. 8 ist auch die teilweise Ablehnung mitbestimmungspflichtig.


Leider ist nach derzeitigem Sachverhaltsstand nicht erkennbar, welche gesetzliche Grundlage auf Ihren Fall angewendet werden muss. Dies sollten Sie näher in Erfahrung bringen. Auch kann ich leider keine weiteren Ausführungen zu Ihrer Ausgangsfrage tätigen, da ich im Bereich der Beamtengesetze nicht sonderlich sattelfest bin. Dennoch hoffe ich, dass meine hier ergänzten Informationen weiterhelfen.

@WillLoman

Ich halte es für eine unverhältnismäßige Benachteiligung von Beamten, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht anwendbar sein soll. Zumindest fand ich nichts, was dies so deutlich hervorhebt, ergo gilt es eben AUCH für Beamte, so denke ich.

Unabhängig davon: der Dienstherr kann ablehnen, wenn "dienstliche Gründe entgegenstehen". Spätestens hier müsste aber wieder der Grundsatz gelten, dass dies absolut triftige Gründe sein müssen, analog der Rechtsprechung bei Tarifangestellten, oder? In meinem Fall z.B. liegt ein geteilter Arbeitsplatz vor (wir sind also zu zweit) und ich reduziere täglich lediglich um 1,5 Stunden (Mo-Do). Mir kann doch keiner erzählen, dass der Dienstherr hier begründet absagen kann...

@FlatEric777

Ich halte es für eine unverhältnismäßige Benachteiligung von Beamten, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht anwendbar sein soll.

Das ist z.T verständlich, nur ändert sich dadurch nichts an der Rechtslage. Fakt ist, dass der Geltungsbereich des TzBfG auf tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse beschränkt ist.

ergo gilt es eben AUCH für Beamte, so denke ich.

Nein, eben nicht. Hier gilt alleine das BBG und/oder die Arbeitszeitverordnung des jeweiligen Bundeslandes.

@FlatEric777

Hallo "FlatEric777",

vorab von mir ein recht herzliches Dankeschön für den Stern.

Ich kann Ihren Unmut mit Blick auf Ihre Nachfrage sehr wohl nachvollziehen, jedoch muss ich "FordPrefect" in seinen Ausführungen hier beipflichten, dass der Geltungsbereich des TzBfG auf tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse beschränkt ist. Da Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis können Sie hieraus keine Rechte herleiten.

Richtigerweise haben Sie bereits ausgeführt, dass der Dienstherr ablehnen kann, wenn dienstliche Belange entgegenstehen. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hierbei zwischen den Interessen des Beamten und den Erfordernissen des Amtes abzuwägen.

Ob die von Ihnen beantragte Teilzeit den dienstlichen Belangen entgegensteht, kann hier leider nicht beurteilt werden, jedoch möchte ich Ihnen gerne weiterführende Informationen dazu an die Hand geben:

Dienstliche Belange i. S. v. Abs. 1 sind Belange, die aus den besonderen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und fachlichen Anforderungen herrühren, wie sie bei der anstehenden konkreten Besetzungsentscheidung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind. Keine entgegenstehenden dienstlichen Belange sind die allgemein mit der Teilzeitbeschäftigung typischerweise verbundenen zusätzlichen Anforderungen an Organisation und Personalwirtschaft einschließlich Besoldung und Fürsorgeleistungen (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 91 BBG, Rn. 18).

Wenn, dann können die dienstlichen Belange der Teilzeitbeschäftigung überhaupt ihrer beantragten Dauer oder ihrem beantragten Umfang entgegenstehen. Die Feststellung des Dienstherrn, ein Dienstposten sei nicht teilzeitfähig, ist dabei aber nur beschränkt gerichtlich überprüfbar (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1996, 677).

Ich hoffe meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.

@FordPrefect

dass der Geltungsbereich des TzBfG auf tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse beschränkt ist.

Das wohl eher nicht. Eher auf Arbeitsverhältnisse.

@WillLoman

Danke an @TETTET für die Korrektur.

Natürlich gilt gem. § 620 Abs. 3 BGB das TzBfG für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.

@TETTET

Ja, das stimmt. Ist aber im Kontext hier nicht von tieferer Bedeutung :-)

Was soll ein Widerspruch Deinerseits hier bewirken? Das TzBfG sieht hier keinen Widerspruch des Antragstellers vor. Wenn Der AG dies begründet ablehnt, bleibt Dir nur die Klage vor dem AG.

Und nein, auch die Klage hätte diesbezüglich keine aufschiebende Wirkung. Da Du durch die - vermutlich begründete und fristgemäße - Ablehnung die 3-Monats-Frist versäumt hast, besteht m.E. keine Möglichkeit, ab August auf TZ umzustellen.

Solange Du keine Entscheidung hast gilt der ursprüngliche Arbeitsvertrag.

Hallo und Danke für die Informationen! Ergänzend eine Frage: da ich ja Beamter bin teilte mir der Personalrat heute mit, dass das zitierte Teilzeit-und Befristungsgesetz ggf. nicht anwendbar sei, es also nur für Tarifbeschäftigte gelten könnte. Ist dem so? Ich glaube doch nicht, denn das wäre ja eine unverhältnismäßige Benachteiligung von Beamten, oder irre ich mich? Danke für Infos!

Doch, das ist korrekt. Für Beamtinnen und Beamte gilt hier die Arbeitszeitverordnung und das Beamtengesetz des jeweiligen Landes. Siehe dazu u.a.

http://www.beamten-informationen.de/information/arbeitszeit/teilzeit

@FordPrefect

Ich stimme @FordPrefect hier zu. Einschlägig ist daher, da Sie Beamter sind, das Bundesbeamtengesetz (BBG) und/oder das Beamtengesetz Ihres Landes.

Ich habe meine Antwort daher korrigiert und um Informationen zum BBG ergänzt.