Hat der Eigentümer einer Wohnung ein Vetorecht?
Sagen wir Sie besitzen eine Wohnung in einem Gebäude mit 6 Parteien. Die anderen 5 Parteien besitzt eine andere Person. Diese Person möchte das Gebäude jetzt pink streichen lassen, Sie jedoch blau. Wird dann garnichts getan? Oder gewinnt die andere Person, weil sie mehr Parteien besitzt? Oder wird garnichts getan, weil Sie ein Vetorecht besitzen? Was ist wenn das Gebäude nur 2 Parteien hätte (und somit jeder gleich viele)?
Danke für die Antwort!
4 Antworten
!Österreich 🇦🇹 ! (Scheint in Deutschland anders zu sein)
Das Stimmgewicht eines Eigentümers bestimmt nicht nach den Eigentumsanteilen. In deinem Fall hat also der Eigentümer A 1/6 Stimmgewicht, der Eigentümer B aber 5/6
Bei Entscheidungen in denen ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann, kann B also praktisch im Alleingang entscheiden, da er mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile hält.
In deinem Fall mit dem Anstrich des Hauses ist B, sobald er die Genehmigung der Stadt eingeholt hat (ortsunübliche Anstriche sind nicht gestattet, kein Regenbogenhaus in einer Backsteinsiedlung), ist er dazu in der Lage das Haus streichen zu lassen so wie er das im Beschluss festgelegt hat.
....bitte sag mir nicht, dass ihr das in Deutschland so habt - das ist doch Wahnsinn, denn damit wäre es vom Gesetz her ja völlig egal wer wie viel Eigentum am Objekt hat, er bekäme nur eine Stimme..
Meine Ausführungen beziehen sich auf Österreich 🇦🇹 - ich war in der Annahme es würde in Deutschland gleich sein...
§24 Abs. 4 WEG (Österreich)
(4) Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Bei Stimmengleichheit kann jeder Wohnungseigentümer die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung des Gerichts beantragen.
Leider hast du das genau richtig erkannt.
Dann passiert in Deutschland also einfach nichts? Und sagen wir in Österreich sind A und B gleich stark. Passiert dann auch in Österreich nichts?
Lies meinen Kommentar genau, insbesondere den Absatz 4 der Norm die ich zitiert habe:
Bei Stimmengleichheit kann jeder Wohnungseigentümer die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung des Gerichts beantragen.
Das heißt also, wenn sich die zwei Streithähne nicht einigen können und Stimmgleichheit herrscht, so hat jeder der Wohnungseigentümer die Möglichkeit ein ordentliches Gericht anzurufen. Das Gericht entscheidet dann nach Abwägung was gemacht werden soll.
Das ist übrigens auch in Gesellschaften ähnlich - wenn z.B ein Gesellschafter auf Biegen und Brechen einen notwendigen Beschluss blockiert ohne den die Gesellschaft einfach nicht funktionieren kann, so besteht die Möglichkeit den Fall vor Gericht zu bringen und den Herrn Rat entscheiden zu lassen.
@Coffeman444 danke :)
Kommt darauf ein, was in der Teilungserklärung steht.
Gesetzliche Regelung ist, dass jeder Eigentümer eine Stimme hat (egal wieviele Wohnungen oder Anteile er hat).
Wenn somit ein patt herrscht, so passiert tatsächlich erstmal nichts.
Es gibt Sachen, da entscheidet die Mehrheit. Es gibt aber auch einige wenige Sachen die einstimmig sein müssen.
Die Farbe des Hauses wird mehrheitlich bestimmt
Hier Bestimmt die Person die die meisten Wohnungen des Gebäudes besitzt welche Farbe gestrichen werden soll.
Vetorecht wäre nur dann möglich wenn der Eigentümer der Wohnung in sein eigenes Mietobjekt für Eigennutzung einziehen will. Dies Wäre dann allen anderen Mietern die sich z.B: auf die Wohnung beworben haben anzuwenden , wäre dann ärgerlich für die Vermieter aber ist halt so .
Und in dem Fall wo der Eigentümer es selbst nutzt geschieht dann nichts?
Die gesetzliche Regelung verteilt die Stimmrechte nach Köpfen. Alles andere muss vereinbart worden sein.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG