Ein Entleiher ist verstorben, endet damit automatisch die kostenlose Verleihe, die mündlich abgeschlossen wurde.....?

4 Antworten

Bei einem Leihvertrag ist die geliehene Sache nach Aufforderung unverzüglich an den Verleiher zurückzugeben, und zwar unter der Voraussetzung daß im Leihvertrag keine Kündigungsfrist oder zeitliche Begrenzung der Leihzeit vereinbart wurde. Bei einem Leihvertrag gibt es im Gegensatz zu einem Mietvertrag keinen Mieterschutz.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/leihe.htm

Wenn diese kostenlose Überlassung nicht grundrechtlich (notariell) vereinbart ist, kann sie fristgerecht gekündigt werden. Die Fristen kannst du dem Mietrecht entnehmen.

Es handelt sich doch um eine Leihe, wäre da nicht nach §604 / §605 zu verfahren?

Inwiefern ist überhaupt ein Erbe berechtigt über fremdes Eigentum zu entscheiden, welches lediglich entgeltlos und whrscheinlich mündlich verliehen wurde?

@Paulotto123

Man erbt auch Rechte. Dieses Recht müsste aber gesichert sein.

Leihen sagt doch schon das Wort, Kündigen und fertig. Eine Kündigungsfrist muss wohl auch hier gesetzt sein!

kannst du einfach kündigen

erben treten zwar in so verträge ein, aber leihe kannst du doch einfach so kündigen

und wenn er es grundbuchlich hatte, erlischt es eh komplett mit seinem tod, das wird nicht vererbt

Achtung, ich mußte den Text etwas korrigieren, die kleine Wohnung ist in dem kleinen Gebäude.

Im Grundbuch des Eigentümers steht nichts, in der Grundakte ebenso nichts.