Wohnung: Eigentümerversammlung mit Vollmacht

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Nur wenn das vereinbart ist.

Das Wohnungseigentumsgesetz erlaubt die Vertretungsvollmacht ohne Einschränkungen. Diese können aber, wie manch andere User hier schon geschrieben haben, in der Gemeinschaftsordnung der Teilungserklärung vereinbart sein.

Die üblichste Form dieser Einschränkung ist die notariel beglaubigte Unterschrift des Eigentümers unter die Vollmacht. Manche Gemeinschaftsordnungen sehen nur andere Miteigentümern oder dem Verwalter vor. Insofern muss das ältere Ehepaar in der Gemeinschaftsordnung der Teilungserklärung mal nachlesen. Steht da nichts, muss die Wohnungseigentümerversammlung die Vertretung durch den Sohn akzeptieren.

Erstmal vielen Dank für alle Antworten, hier geb ich "beste Antwort" weil es so erklärt wurde daß auch ich es verstanden hab.

Die anderen Eigentümer können das untersagen. Mieter haben bei so einer Versammlung nichts verloren. Normalerweise noch nicht einmal Ehepartner des Eigentümers, obwohl das meistens noch geduldet wird.

Keine Frage der Duldung, sondern der Bestimmung in der Teilungserklärung!

@schelm1

Wenn es dort so bestimmt ist, dass Ehepartner auf der Eigentümerversammlung nichts verloren haben, ist es immer noch eine Frage, wie die Versammlung damit umgeht. Wenn allerdings der Partner geduldet wird und jemand will die Ergebnisse der Versammlung anfechten, ist kann das ein Problem sein.

Die Teilungserkklärung beschreibt exakt den Kreis derer, die in einer Eigentümerversammlung als Vertreter mit Vollmacht auftreten dürfen. einfach mal lesen, was da drin steht!

Hallo!

Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ist keine höchstpersönliche Angelegenheit. Grundsätzlich kann man sich dabei vertreten lassen. Das Ehepaar kann also dem Sohn eine Vollmacht erteilen und dieser kann dann für seine Eltern an den Abstimmungen teilnehmen.

Wenn er sich aber daneben benehmen sollte, kann er u.U, des Raumes verwiesen werden ;-)

Wie immer: Keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit ;-)

Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ist keine höchstpersönliche Angelegenheit

Das ist sie sogar ganz sicher. Die Eigentümerversammlung ist eine geschlossene Veranstaltung (da darf noch nichtmal ein Kellner rein, dazu muss die Versammlung offiziell unterbrochen werden) und das Stimmrecht ist persönlich. Die Vertretungsbefugnis ist i.d.R. per Gemeinschaftsordnung auf den Ehepartner, den Verwalter oder einen anderen Eigentümer beschränkt...

@MosqitoKiller

Das ist sie sogar ganz sicher.

Echt? Woraus entnimmst du das? Ich dachte, dass die Teilnahme an einer Versammlung an sich durchaus vertretbar ist, wenn es nicht ausgeschlossen ist (durch Teilungserklärung oder Beschluss). Wie du aber auf eine "Gemeinschaftsordnung" kommst, weiß ich auch nicht. Was soll denn das sein?

@MosqitoKiller

Okay... Hab ich noch nie vorher von gehört :-P

Aber danke! Da hab ich mal wieder was dazu gelernt :-)

@MosqitoKiller

Dies ist möglich, wenn keine Vertretungsbeschränkung vereinbart ist,

Allerdings kann auch dem noch nicht eingetragene neue Eigentümer Vertretungsvollmacht durch den noch eingetragenen alten Eigentümer erteilt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn keine Vertretungsbeschränkung vereinbart ist, wonach beispielsweise nur Ehegatten, Miteigentümer und der Verwalter als Vertreter mit der Stimmrechtswahrnehmung in der Versammlung bevollmächtigt werden können.

http://www.habuchkreisel.de/Stimmrechtsanteil.htm

Nein, warum sollte man es auch untersagen? Wenn die Eltern da wären, könnten die doch auch mit abstimmen.

Weil das Stimmrecht in einer WEG an die Person gebunden ist. Bei der Bundestagswahl kann man sich ja auch nicht vertreten lassen...

@MosqitoKiller

Man kann sehr wohl das Stimmrecht delegieren. Aber nicht an jede beliebige Person. Mieter sind normalerweise ausgeschlossen.

@bwhoch2

Die Möglichkeiten sind meist in der Gemeinschaftsordnung geregelt. Dazu gehören i.d.R der Ehepartner, der Verwalter und die anderen Eigentümer. Weder Sohn noch Mieter gehören dazu...