Hat der Arbeitgeber Nachteile, wenn der Arbeitnehmer in Steuerklasse VI ist?
Hallo zusammen,
ich habe aktuell zwei Minijobs und muss mich nun entscheiden, welchen der beiden ich mit Steuerklasse VI anmelde. Entstehen für meinen Chef irgendwelche Nachteile, wenn ich bei seinem Job von Steuerklasse I auf VI gehe? Dass ich mehr zahlen muss, ist ja klar, aber ich möchte nicht, dass er da irgendwelche Nachteile davon hätte.
Vielen Dank, ein Steuer-Laie :)
Hast du auch eine Haupttätigkeit oder nur die 2 Minijobs und wieso will dein Minijob-AG dich überhaupt mit Lohnst.klasse abrechnen???
Ne ich studiere Vollzeit und hab ansonsten eben nur die beiden Minijobs. Und beim zweiten Nebenjob bin ich an meiner Hochschule angestellt, ich denke, dass das damit zusammenhängt.
6 Antworten
Nein, die Steuerklasse des AN ist für den AG völlig uninteressant
edit:
in deinem Fall ist der Wechsel ‚auf steuerkarte‘ für den AG sogar günstiger... allerdings unterliegst du damit auch umfänglich auch dem Arbeitsrecht
Hab das nochmal ergänzt...
Falls du Zeit und Lust hast, magst du mir deine Ergänzung vielleicht noch bisschen näher erläutern? Also was genau bedeutet der Wechsel auf Steuerkarte für AG und AN und inwieweit hat das Einfluss auf das Arbeitsrecht? Wenn nicht, gar kein Problem, ich würde nur gerne mal bisschen mehr durchblicken und ich find einfach keine verständlichen Erklärungen...
Der AN zahlt bei einer Teilzeit stelle die Hälfte der sozialversicherungsabgaben und der AG spart die... und arbeitsrechtlich haben minijobber auch eine Kündigungsfrist, aber das war‘s auch! Der AG kann die jederzeit -unter Einhaltung der vier Wochen Frist- kündigen
als Sozialversicherungspflichtiger unterliegt man dem kompletten Arbeitsschutz, incl Sozialplan im Falle einer Kündigung, Krankengeld, Rente etc pp
deshalb stellen viele AG lieber minijobber als Teilzeitkräfte ein, weil die zwar etwas teurer von den Kosten, aber problemloser wieder loszuwerden sind
Super, vielen Dank dir!
Die Sozialabgaben die Dein AG bezahlt ändern sich mit dem Wechsel der Steuerklasse nicht
Die Höhe der Sozialabgaben (AG- und AN-Anteil) errechnet sich nach dem Einkommen (z.B. Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung....)
Je nach Steuerklasse fällt eine höhere/niedrigere Besteuerung für den AN an.
...und der Minijob-Arbeitgeber spart sich die 2% Pauschalsteuer ;-)
Und beim zweiten Nebenjob bin ich an meiner Hochschule angestellt, ich denke, dass das damit zusammenhängt...
Kann es sein, dass dies gar kein Minijob ist an deiner Hochschule, sondern eine Werkstudententätigkeit mit max. 20 Stdn. in der Woche wegen der gefragten Lohnsteuerklasse?
https://www.studis-online.de/jobben/werkstudent.php
wie z.B.: 5. Muss ich als Werkstudent Steuern zahlen?Als Normalstudent:in (kinderlos, unverheiratet) mit genau einem dauerhaftem Werkstudentenjob kann im Jahr 2021 bei über 1.121 € monatlichem Bruttoverdienst mit Abzügen durch Steuer (hier: Lohnsteuer) gerechnet werden.
Wieso es 1.121 Euro sind, wann du überhaupt Steuern zahlen musst und noch manches mehr erfährst du im Artikel Steuern sparen als Student/in – wie genau sich die Lohnsteuer und Einkommenssteuer berechnen.
Nein, ich bin eigentlich kein Werkstudent, arbeite auch nur paar Stunden in der Woche und komme monatlich auch 150€, von denen dann letzten Monat Lohn- und Kirchensteuer abgezogen wurden. Danke dir!
Ne ich studiere Vollzeit und hab ansonsten eben nur die beiden Minijobs. Und beim zweiten Nebenjob bin ich an meiner Hochschule angestellt, ich denke, dass das damit zusammenhängt...
Dann solltest du beide Minijob-Arbeitgeber bitten, für dich die 2% Pauschalsteuer zu entrichten; falls dies verneint wird, dann solltest du sie nochmals darum bitten mit der Zusage, daß das Lohnbüro diese 2% Pauschalsteuer von deinem Nettolohn einbehält - ist allemal besser als die Looser-Lohnst.klasse 6 :-((
Pauschale oder individuelle LohnsteuerBei 450-Euro-Minijobs bestimmen Sie als Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Sie entscheiden, ob der Minijob
- pauschal mit zwei Prozent versteuert wird oder
- individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers.
Ausserdem mußt du dann diesen Minijoblohn erst gar nicht in einer Ek-Steuererklärung angeben, da ja dann bereits pauschalversteuert: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_infos_fuer_arbeitgeber_und_entgeltabrechner/07_was_steuerlich_beachten/01_besteuerung_450/node.html
wie z.B.: Gut zu wissen
Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.
Gruß siola55
Vielen Dank, allerdings muss ich wirklich darauf schauen, dass mein Arbeitgeber dadurch keinen Nachteil hat. Und da bleibt mir glaube ich leider tatsächlich nichts anderes übrig als in die bescheidene Lohnsteuerklasse VI zu rutschen. Vielen Dank!
Dann hast du leider noch nichts kapiert: du kannst doch deinen 1. Minijob-AG darum bitten, dir die 2% Pauschalsteuer zu entrichten und deinen 2. Minijob-AG die Lohnst.klasse 1 anzubieten - hat den Vorteil, daß du keine Lohnsteuer zahlen mußt und dein Minijoblohn vom 1. Minijob-AG nicht in einer Ek-Steuererklärung angegeben werden muß ;-)
Nein, Die Lohnkosten für den Arbeitgeber ändern sich dadurch nicht ... außer es wäre ein Nettolohn vereinbart. Dann macht es etwas aus.
Allerdings ist die Steuerhöhe bei StKl. 1 mit der der IV gleich.
Danke! Mit der der IV oder der VI? Weil es ja bei mir um die VI geht
Mein Irrtum, die IV,I und die VI unterscheiden sich erheblich in der Steuersumme.
Alles klar, war gerade etwas verwirrt :) Vielen Dank!
Super, vielen Dank :)