Geringfügige Beschäftigung: Abwälzen der Pauschalsteuer auf Arbeitnehmer

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§ 40 Abs. 3 EStG lautet:

(3) 1.Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. 2.Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3.Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4.Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

Quelle:

http://www.pc-gehalt.de/Gleitzone/Besteuerung.htm

auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.

Ich kann mit dieser Aussage leider nichts anfangen. Bedeutet es, dass man mehr Gehalt bekommt, wobei der "Mehrverdienst" gleich wieder als Steuern abgezogen wird?

@Exroemer

Nun,

Ich würde es so verstehen,man bekommt allso z.B.(vereinfacht) nicht 400€ sondern 408€ ...aber nur 400€ ausbezahlt.

ich denke auch das es von der bestehenden Steuerklasse abhängig ist...

Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt bis 450 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.

@klausyv8

Hallo, es geht hier um 2% pauschale Lohnsteuer des Minijobs. Das hat mit Lohnsteuerklassen und Lohnsteuerfreibeträgen überhaupt nichts zu tun. Die sind vom Gesetzgeber festgesetzt für Minijobs.

@Wolfi0410

Manno,

folgt doch ab und an mal den Quellenverweisen....da die Frage des FS allgemein gehalten ist,und nicht daraus hervorgeht,ob dieser Minijob,sein einziger Job oder ein Zusatzjob ist,ob er auf Steuerkarte den Minijob betreibt,oder oder......

ist eigentlich die Antwort von elgeka ....:-)...völlig ausreichend.

Nein, dieser Betrag bleibt unberücksichtigt.

genauso wie meine erste Antwort...:

4.Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

möchte man jedoch etwas mehr wissen...sollte man sich schon die Mühe machen...und..lesen!

„Wenn die individuelle Steuerlast die nach § 40a Abs. 2 EStG zu zahlende einheitliche Pauschalsteuer von 2 % übersteigt –z.B. in der Steuerklasse V und VI – besteht die Möglichkeit, auf Antrag des Beschäftigten eine Nebenabrede zur Pauschalversteuerung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen (ggf. über einen Änderungsvertrag). Diese Nebenabrede beinhaltet die Erhebung und Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer (2%) durch den Arbeitgeber und die Einverständniserklärung des Beschäftigten, dass diese Pauschalsteuer durch Abzug von den Bruttobezügen gemäß § 40 Abs. 3 EStG (Zitat siehe unten) auf den Beschäftigten übergewälzt wird. Die Rückkehr zur individuellen Besteuerung ist auf Antrag jederzeit möglich.“

@klausyv8

danke fürs Sternchen...

mfg.