Geringfügige Beschäftigung: Abwälzen der Pauschalsteuer auf Arbeitnehmer
Hallo,
wie ich gelesen habe ist es rechtens, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2% auf den Arbeitnehmer abwälzen kann und diese somit vom Nettoeinkommen abziehen darf. Nun meine Frage: Unter welchen Bedingungen darf der Arbeitgeber dies machen?
Wenn die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wurde, müsste er doch die Möglichkeit haben, diese bei der Steuer geltend zu machen. Wenn also z.B. das jährliches Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt, müsste der Arbeitnehmer doch die gesamten gezahlten Steuern vom Finanzamt zurückbekommen. Ist dies möglich? Welche Unterlagen muss man da vom Arbeitgeber oder von anderen Stellen anfordern?
2 Antworten
§ 40 Abs. 3 EStG lautet:
(3) 1.Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. 2.Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3.Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4.Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
Quelle:
Nun,
Ich würde es so verstehen,man bekommt allso z.B.(vereinfacht) nicht 400€ sondern 408€ ...aber nur 400€ ausbezahlt.
ich denke auch das es von der bestehenden Steuerklasse abhängig ist...
Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt bis 450 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.
Hallo, es geht hier um 2% pauschale Lohnsteuer des Minijobs. Das hat mit Lohnsteuerklassen und Lohnsteuerfreibeträgen überhaupt nichts zu tun. Die sind vom Gesetzgeber festgesetzt für Minijobs.
Manno,
folgt doch ab und an mal den Quellenverweisen....da die Frage des FS allgemein gehalten ist,und nicht daraus hervorgeht,ob dieser Minijob,sein einziger Job oder ein Zusatzjob ist,ob er auf Steuerkarte den Minijob betreibt,oder oder......
ist eigentlich die Antwort von elgeka ....:-)...völlig ausreichend.
Nein, dieser Betrag bleibt unberücksichtigt.
genauso wie meine erste Antwort...:
4.Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
möchte man jedoch etwas mehr wissen...sollte man sich schon die Mühe machen...und..lesen!
„Wenn die individuelle Steuerlast die nach § 40a Abs. 2 EStG zu zahlende einheitliche Pauschalsteuer von 2 % übersteigt –z.B. in der Steuerklasse V und VI – besteht die Möglichkeit, auf Antrag des Beschäftigten eine Nebenabrede zur Pauschalversteuerung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen (ggf. über einen Änderungsvertrag). Diese Nebenabrede beinhaltet die Erhebung und Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer (2%) durch den Arbeitgeber und die Einverständniserklärung des Beschäftigten, dass diese Pauschalsteuer durch Abzug von den Bruttobezügen gemäß § 40 Abs. 3 EStG (Zitat siehe unten) auf den Beschäftigten übergewälzt wird. Die Rückkehr zur individuellen Besteuerung ist auf Antrag jederzeit möglich.“
danke fürs Sternchen...
mfg.
Nein, dieser Betrag bleibt unberücksichtigt.
Siehe auch hier:
http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/18_steuerrecht/node.html
Ich kann mit dieser Aussage leider nichts anfangen. Bedeutet es, dass man mehr Gehalt bekommt, wobei der "Mehrverdienst" gleich wieder als Steuern abgezogen wird?