Hartz IV und Arbeitsaufnahme?

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Du solltest dann auf jeden Fall vorsorglich einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen stellen,damit du dann für den Dezember deine Aufwendungen erst mal begleichen kannst !

Wenn du dir sicher bist das du dein Einkommen erst im Folgemonat auf dein Konto bekommst ( Zuflussprinzip ),dann musst du schon mal von deinem ALG - 2 für November nichts zurück zahlen,weil es dann nichts zum anrechnen gibt.

Das ist dann erst der Fall,wenn du dieses zinsloses Darlehen für den Dezember bekommen würdest bzw.deine Leistungen so noch einmal gezahlt würden.

Dann kommt es darauf an was du an Brutto und Nettoeinkommen hast,es werden dann von deinem Brutto nach § 11 b SGB - ll deine Freibeträge auf Erwerbseinkommen berechnet,dann theoretisch vom Netto abgezogen und ergeben dann dein anrechenbares Einkommen und das müsstest du dann zurück zahlen,auf Antrag auch in Raten.

Natürlich nur max.das,was du auch für den Dezember an ALG - 2 bekommen hast.

Freibeträge :

- die ersten 100 € ist der Grundfreibetrag

- 100 € - 1000 € Brutto / 20 % Freibetrag / 80 % Anrechnung

- 1000 € - 1200 € Brutto / 10 % Freibetrag / 90 % Anrechnung

Die letzte Stufe der Freibeträge erhöht sich von 1000 € - 1500 € Brutto,wenn in der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) min.1 minderjähriges Kind leben würde.

Beispiel :

Du bekommst derzeit 750 € ALG - 2 gezahlt,verdienst für diesen Teilmonat 400 € Brutto und bekommst 318 € Netto überwiesen.

Dann hast du auf deine 400 € Brutto zunächst deine 100 € Grundfreibetrag und von den übersteigenden 300 € ( 100 € - 1000 € Brutto ) noch einmal 20 % Freibetrag ( 60 € ) und 80 % ( 240 € ) würden auf deinen Bedarf angerechnet.

Dein Freibetrag läge dann bei 160 € und diese 240 € würden dir von deinen 750 € ALG - 2 abgezogen,dein Anspruch läge dann noch bei 510 € und diese 240 € müsstest du als anrechenbares Einkommen in diesem Fall zurück zahlen,wenn es für Dezember Leistungen geben würde und das Einkommen im Dezember aufs Konto käme.

isomatte  09.11.2015, 06:32

Danke dir für deinen Stern !

freisel  10.11.2015, 18:13

Gute Antwort. Aber dein Anrechnungsbeitrag stimmt nicht. Du musst den Freibetrag vom Netto abziehen. Sonst würde es ja keinen Sinn machen dass du den in deiner Antwort nennst. Als Beispiel hier mal Wikipedia:

https://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensbereinigung

Schau dir das Beispiel 2015 an:

Brutto: 1500,-

Netto: 1196,62

Freibetrag: 330,-

Anzurechnendes Einkoomen: 866,62

Da fällt es gleich ins Auge, dass der Freibetrag vom Netto abgezogen wurde.

isomatte  11.11.2015, 05:13
@freisel

Danke dir für deinen Hinweis !

Wie das berechnet wird ist mir bekannt,da war ich nicht ganz bei der Sache,kann passieren.

Hast natürlich recht,es müsste in dem Beispiel 158 € zurück gezahlt werden.

318 € Netto minus 160 € Freibetrag von 400 € Brutto = 158 € anrechenbares Einkommen.

Dein Beispiel mit den 1500 € Brutto gilt aber nur,wenn in der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) min. 1 minderjähriges Kind lebt,ansonsten liegt die Grenze bei 1200 € Brutto,also max.dann 300 € an Freibeträgen.

Danke noch mal für deinen Hinweis !

isomatte

Eigentlich nicht - wird aber gemacht (diese Erfahrung hat mein Kind machen müssen).

Wenn in einem laufenden Monat eine Arbeit aufgenommen wird, die Zahlung aber erst im Folgemonat erfolgt, so ist im Monat der Arbeitsaufnahme die volle Leistung zu gewähren.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e199750917506.php

Du könntest mit Deinem SB reden, ob Du die Leistungen für Dezember als Darlehen bekommen könntest. Zurückzahlen wirst Du eh was müssen, wenn Dein Geld im Dezember eingeht.

SGB II § 24 schreibt in Absatz 4: "(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen."

Praktisch sieht es so aus: Wenn du den Arbeitsvertrag unterschrieben hast, musst du diese Veränderung unverzüglich dem Jobcenter melden. Das müsste dann versuchen, den Auftrag für die Überweisung deines ALG II zu ändern oder zu stoppen, um eine unnötige Überzahlung zu vermeiden.

Wenn du nun gleichzeitig mit der Veränderungs-Mitteilung ein Darlehen für Dezember beantragst, ist eine Änderung der Überweisung nicht nötig, da sich dein Bedarf ja nicht geändert hat. Es müsste dann lediglich dein Bescheid für Dezember geändert werden in "vorläufiger Bescheid" und in "Darlehen".

Wieviel der Überweisung dann als Darlehen gilt und von dir später zurückgefordert wird, das entscheidet sich nach Eingang deines ersten Gehalts. Beispiel: Du hast jetzt einen Bedarf an ALG II von 650,-. Am 1. 12. erhältst du Gehalt für den halben November von 300,- und ab dem 1.  1.  2016 ein volles Gehalt von 600,-.

Dann wird das Gehalt jeweils bereinigt um die Absetzbeträge in SGB II § 11b, und der Rest deines Einkommens wird angerechnet auf deinen Bedarf an ALG II.

Von den 300,- am 1. 12. wären mindestens 140,- abzusetzen, also max. 160,- anzurechnen, so dass dir noch 650,- minus 160,- ALG II zustehen. Du müsstest also von deinem Darlehen 160,- zurückzahlen.

Von den 600,- netto ab 1. 1. wären mehr als 200,- abzusetzen, so dass noch weniger als 400,- angerechnet würden auf deinen Bedarf an ALG II. Du würdest dann also ab Januar nach dieser Beispielrechnung noch mindestens 250,- aufstockendes ALG II erhalten.

Gruß aus Berlin, Gerd

du reichst deinen arbeitsvertrag ein und beantragst ein darlehen. in der regel wird die leistung eingestellt, da du deinen lohn für november ja dann teilweise bekommst zum 30. des monats. sollte dem so sein, musst du für november leistung zurück zahlen und dann mit dem leben was du hast bis zur nächsten zahlung. wenn du aufstockende leistungen erhältst, dann werden die halt neu berechnet.


Solche Fälle sind wirklich mies geregelt. Aber sich darüber aufzuregen, hilft ja nicht.

Um beim Jobcenter den finanziellen Wechsel zu klären, geh auf keinen Fall allein hin, sondern in Begleitung mit einem erfahrenen (!!) Beistand, auch Ämterlotse genannt. - Lies dazu meine Hinweise zum

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.

Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

     (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem
           Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem
           Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

     Ämterlotsen
     Behördenlotsen
     Behördenbegleiter
     Hartz IV Mitläufer
     Hartz IV Gegenwind e.V.
     Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

Google mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen. - Einzig nicht mehr aktuell in der Info: Darin wird erklärt, dass Beistände sich nicht ausweisen müssen (liest Du ja dann dort). Das Sozialgericht Stuttgart urteilte unlängst: Ämter können vom Beistand verlangen, dass er sich ausweist.

In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

Zum Amt mit einer erfahrenen Begleitpersonen zu gehen ist in diesem Fall sehr empfehlenswert.