Hartz IV - einkommen der Kinder mit eingerechnet?

8 Antworten

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Die Kinder bilden ab dem 25 Lebensjahr wohnhaft bei dir ihre eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ), ganz egal ob mit oder ohne eigenem Kind, da würde man nämlich auch unter 25 schon seine eigene BG - mit seinem Kind bilden.

Wenn ihr also im Haushalt 4 Personen seid, dann muss die gesamte KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete durch 4 Personen geteilt werden und ergibt dann den KDU - Kopfanteil.

Deiner Tochter mit Kind stehen dann also 2/4, dir 1/4 und der ältesten Tochter 1/4 für die KDU - zu, wenn sie genug anrechenbares Einkommen hat und ihren Bedarf selber decken kann, dann muss sie dieses 1/4 KDU - Kopfanteil selber an dich zahlen.

Dazu kommt dann noch 1/4 vom monatlichen Abschlag, den du für den normalen Haushaltsstrom zahlen musst und ggf. noch jeweils 1/4 für das was auch geteilt werden muss.

Dann müsst ihr euch über ein angemessenes Kostgeld für die Verpflegung und Versorgung einigen, wenn sie das nicht selber macht.

Was sie dann noch hat darf nicht auf deinen oder den Bedarf der anderen beiden angerechnet werden, dass Jobcenter kann nur eine Vermutung unterstellen, also das ihr von ihr Unterstützung bekommt, dieser kann man aber fristgerecht, schriftlich und wahrheitsgemäß widersprechen.

isomatte  11.01.2021, 11:37

Danke dir für deinen Stern !

Was da genau "gespielt" wird, weiß ich nicht.

Wenn alle genannten Personen in 1 Wohnung leben, dann bilden sie aus ALG 2 - rechtlicher Sicht eine Wohn- bzw. eine Haushaltsgemeinschaft und jeweils ihre eigene Bedarfsgemeinschaft. Da darf gegenseitig kein Einkommen angerechnet werden.

Ausnahme: die 25-jährige bildet zusammen mit ihrer Tochter ihre eigene Bedarfsgemeinschaft.

Die ALG 2 - Bezieher sollten monatlich ihren entsprechenden Mietanteil vom Jobcenter erstattet bekommen und diesen mutmaßlich an die Mutter als Hauptmieterin weiterleiten.

Ich nehme jetzt mal an, daß die genannten 250 € Mietanteil sind.

Die erwerbstätige Tochter wird ebenfalls einen Mietanteil an die Mutter zahlen müssen.

Juno418 schreibt:

Die andere der Töchter (29) ist Vollzeit berufstätig.
Sie muss der Mutter jeden Monat einen kleinen Teil ihres Einkommens (250 Euro) abgeben, angeblich weil die Regelung des Amtes das anrechnet.

Das Bundessozialgericht hat dazu mal geurteilt, und die Jobcenter wenden das jetzt an:

(Besonders dann,) Wenn Verwandte in einem Haushalt zusammen wohnen, werden die Kosten für Wohnen und Heizen kopfteilig berechnet, also gleichmäßig aufgeteilt auf alle Personen im Haushalt.

Bei vier Personen im Haushalt (hier: Großmutter, 2 Kinder, 1 Enkelkind) entfällt auf jede Person also ein Viertel der Kosten für Wohnen und Heizen.

Die Großmutter (56) erhält vom Jobcenter also ein Viertel ihrer gesamten § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung überwiesen mit ihrem ALG II.

Die Tochter und Mutter (25) und deren Kind (4) erhalten vom Jobcenter für ihre § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Bedarfsgemeinschaft (BG) im Sinne von SGB II § 7 Leistungsberechtigte zwei Viertel der Kosten für Wohnen und Heizen, die die Großmutter (56) an ihren Vermieter und an ihren Heizenergie-Versorger zahlen muss.

Die Tochter (29) muss nun das restliche Viertel der Kosten für Wohnen und Heizen, die die Großmutter (56) an ihren Vermieter und an ihren Heizenergie-Versorger zahlen muss, an diese Großmutter (56) abgeben.

Und wenn die Tochter (29) auch noch Strom verbraucht, muss die dafür soviel an diese Großmutter (56) abgeben, wie sie mit dieser Großmutter (56) vereinbart hat - also in der Regel ein Viertel der Gesamtkosten.

Dies gilt auch für Internet und Essen und Klopapier und so weiter.

Mehr Geld muss die Tochter (29) nicht abgeben. Aber es kann sein, dass das Jobcenter vermutet, dass die Tochter mehr abgibt. Dann sinkt das ALG II der Person, der sie das Mehr-Geld gibt, entsprechend (aber nicht ganz so stark).

Siehe dazu SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit Absatz 5:

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Wenn das Jobcenter nun "vermutet", dass die Tochter (über ihren normalen Beitrag zu Miete, Heizung und Haushalt hinaus) ihrer Mutter (56) und/oder ihrer Schwester (25) und/oder ihrer Nichte (4; hier eigentlich erst, wenn diese 6 ist!)

zum Beispiel zusammen 280,- € jeden Monat in die Hand drückt,

dann wird diese "Leistung von Verwandten" erstmal bereinigt um zumindest 30,- Versicherungspauschale,

so dass der/die Beschenkte(n) 250,- weniger ALG II erhält/erhalten.

Dann ist klar, dass die Tochter (29) diese 250,- auch abdrücken muss (zusätzlich zu ihrem normalen Beitrag zu Miete, Heizung und Haushalt)!

ABER:

Sie kann sich auch weigern, und die Bedarfsgemeinschaften können dies dem Jobcenter gegenüber erklären, also dass die "gesetzliche Vermutung der Unterstützung durch mitwohnende Verwandte" gar nicht zutrifft.

Dann sagt das Jobcenter entweder "Ach so, dann schreiben wir das mal in die Akte und überweisen 250,- mehr ALG II",

oder es sagt, "Das glauben wir nicht". Dann muss man weiter sehen, ob man weitergehen will, etwa auf dem üblichen Rechtsweg - Widerspruch beim Amt selbst, danach notfalls noch Klage beim Sozialgericht, im Eilfall auch sofort als Eilklage.

Die Agentur für Arbeit schreibt dazu allerdings auf PDF-Seite 29:

Ist der/die Angehörige der leistungsberechtigten Person rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung der leistungsberechtigten Person darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.

Wichtiger für die Widerlegung der Unterhalts-Vermutung ist aber, was auf PDF-Seite 12 bis 14 steht!

Und dann gibt es für den Fall, dass man diese Vermutung der Unterstützung durch mitwohnende Verwandte nicht widerlegen kann, hohe Freibeträge. Wenn die Tochter (29) also gar nicht so viel verdient, können es auch weniger als 250,- sein - oder mehr oder gar nichts! Siehe dazu Regelberechnung (9.31) auf PDF-Seite 10-12.

Gruß aus Berlin, Gerd

Juno418 
Fragesteller
 10.01.2021, 19:18

Danke das war super hilfreich und aufschlussreich

Das Amt mag es anrechnen, aber welche Geldflüsse daraus zwischen Tochter und Mutter resultieren ist deren privates Übereinkommen.

GerdausBerlin  09.01.2021, 02:51

Der Gesetzgeber hat sich das schon gedacht und deshalb SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit Absatz verabschiedet:

"(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."

Mehr dazu da.

Ist schon richtig so, dass Jobcenter erzählt euch ja wohl kaum lügen und ich nehme an, dass du die Berufstätige bist und rate dir: Such dir eine WG oder eine eigene Wohnung, dann kannste dein Geld für dich behalten.

Juno418 
Fragesteller
 08.01.2021, 20:51

Nein, ich wohne mit meiner Partnerin in unserer eigenen Wohnung.
Es ist eine Freundin von meiner Partnerin. Und wir haben ihr des Öfteren geraten auszuziehen...