Handelt es sich bei Vorlage von Ware in einem Geschäft um ein rechtswirksames Angebot?

5 Antworten

Du meinst, wenn der Verkäufer die Ware im Regal bereithält, oder wenn der Käufer damit zur Kasse geht und die Ware vorlegt.

Ich hab es so gelernt, dass das Angebot dadurch zustande kommt, dass der Käufer die Ware z.B. auf das Kassenband legt. Das ist geschäftsübliches konkludentes Verhalten. Das Angebot wird dann angenommen, wenn die Ware gescannt wurde und abkassiert wird.

Nein, denn ein Angebot ist nicht rechtswirksam. Angeboten werden kann vieles, ohne, dass daraus sofort rechtliche Pflichten entstehen. Erst wenn sich 2 Parteien diesbezüglich einigen entsteht ein Vertrag, welcher dann (i.d.R.) rechtswirksam ist.

Kein Händler ist verpflichtet irgendjemanden irgendwas zu verkaufen. Selbst die Preisschilder sind nicht verbindlich, sondern ebenfalls nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots. Denn rechtlich kann ein Preis (und weitere Rahmenbedingungen) noch nach belieben von beiden Seiten verhandelt werden.

Es kann beispielsweise auch irgendetwas irrtümlich ausgepackt/verräumt worden sein, wo der Verkäufer dann sagen kann: "Sorry, nee, is nich..."

Nein, die Auslage von Waren und deren Preisauszeichnung stellt noch kein Angebot dar sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots. Dieses Kaufangebot erfolgt ueblicherweise an der Ladenkasse. Dort kann es dann vom Haendler bzw. dessen Bevollmaechtigten angenommen oder abgelehnt werden.

Ein Angebot muss sich immer an eine klar bestimmte Person wenden (natuerlich oder juristisch). Daran mangelt es aber bei der Warenauslage im Geschaeft. Darum lediglich Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots und eben nicht Angebot.

Ja, würde ich schon sagen! (Industriekauffrau, 3.Lehrjahr)

Albah  12.09.2017, 20:38

Nachtrag: 

Das Geschäft stellt ja ein Angebot, indem es die Waren auslegt. Ob der Käufer dieses Angebot auch annimmt ist ihm überlassen. Erst wenn der Käufer/Kunde das Angebot annimmt (also die Ware nimmt und zur Kasse geht), kommt ein rechtswirksamer "Vertrag" zustande. 

Aber das Angebot ist von vornherein rechtlich bindend/rechtswirksam würd ich mal sagen

DerCaveman  13.09.2017, 01:57
@Albah

Nein, die Warenauslage richtet sich nicht an eine bestimmte Person sondern an eine Vielzahl unbestimmter Personen. Daher kein Angebot sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eine Kaufangebots.

Albah  13.09.2017, 05:55
@DerCaveman

Ja, hatte ich in Wikipedia tatsächlich auch so gelesen ;) 

Allerdings ist doch ein Kaufangebot eher wenn der Kunde sagen würde "Ich nehm die Jeans, und würde dafür 10 Euro zahlen". Aber der Kunde macht ja nicht den Preis. Der Preis ist ja schon vorgegeben, deswegen ist das meiner Meinung nach doch dann kein Kaufangebot? Oder wie verstehst du das?

Also ich bleib dabei, dass das Angebot bei einer Warenauslage rechtswirksam ist, kann mich aber natürlich auch täuschen :)

DerCaveman  13.09.2017, 12:34
@Albah

Die Preisauszeichnung stellt noch kein Angebot dar (auch diese richtet sich nicht an eine bestimmte Person sondern an eine Vielzahl unbestimmter Personen). Der Haendler sagt damit lediglich: "Mach mir bitte ein Kaufangebot, moeglichst auch zum von mir vorgeschlagenen Preis."

Erst wenn der Kunde zum Haendler bzw. zu dessen Bevollmaechtigten sagt: "Ich wuerde das Teil gern zum angegebenen (oder auch zu einem anderen) Preis von dir kaufen", sind erstmals beide potentiellen Vertragsparteien im Spiel. 

Wenn ein Preis ausgewiesen ist, ja.