Ist der Verwaltervertrag rechtswirksam vereinbart wenn steht, dass man über den Verwaltungsbeirat kündigen kann und es keinen gibt?

4 Antworten

.... natürlich, wenn er unterzeichnet wurde von der WEG und dem Verwalter.

Und ob die WEG sich einen Beirat leistet oder nicht, wäre mir z.B. völlig egal. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann dieser keine Kündigung ausprechen.

lachs4709 
Fragesteller
 03.09.2017, 11:18

"Beide Parteien haben jederzeit das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der wichtige Grund ist schriftlich zu begründen. Die Kündigung des Verwalters kann schriftlich gegenüber dem Beiratsvorsitzenden erklärt werden."

Aber wie soll dann ein Eigentümer kündigen können wenn es kein Beiratsvorsitzenden gibt? Und an wen muss die Kündigung dann zugehen - an den Verwalter? Sonst gibt es ja niemanden.

 

schleudermaxe  03.09.2017, 16:19
@lachs4709

.... sie kann, muß aber nicht, so jedenfalls die Vereinbarung.

Und ein ET kann nicht kündigen, denn der ist nicht Vertragspartner.

lachs4709 
Fragesteller
 09.09.2017, 12:50
@schleudermaxe

Wer ist dann Vertragspartner?

schleudermaxe  09.09.2017, 12:56
@lachs4709

.... die WEG, also wie bei einem Verein, nicht die Mitglieder.

Die WEG kann mit Mehrheitsbeschluß  kündigen!

Der Verwalter kann auf Antrag eines Miteigetümers vom Gericht abgesetzt weren, wenn dafür gravierende Gründe vorgetragen werden!

lachs4709 
Fragesteller
 03.09.2017, 11:26

Ist Nötigung ein gravierender Grund siehe unten, wenn ein Verwalter mich androht Hausgeldzahlung aus der Vergangenheit zu leisten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt kein Verwalter war und sich gleichzeitig weigert 3245 Euro vom aktuellen Kontostend zu erlassen weil es vom alten Verwalter und von der Eigentümergemeinschaft so beschlossen wurde und er behauptet, dass das eine alte Sache ist und er davon nicht wissen möchte.

Dann kann ich auch behaupten, dass er erst seit März Verwalter war und vorher ist eine alte Sache und ausserdem liegt keine Abrechnung vor.

Mit welcher Frist könnte man dann kündigen bei untenstehender Formulierung?

Beide Parteien haben jederzeit das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der wichtige Grund ist schriftlich zu begründen. Die Kündigung des Verwalters kann schriftlich gegenüber dem Beiratsvorsitzenden erklärt werden."

Folgende Situation:

Der alte Verwalter hat gekündigt und ist zum Ende September aus dem Vertrag. Der neue Vertrag wurde am 1. März von allen Eigentümern mit dem neuen Verwalter unterzeichnet. Ein Beiratsvorsitzender wurde nicht gewählt. Jetzt möchte der neue Verwalter von mir das Hausgeld vom Oktober bis Februar von 203 Euro, insgesamt 1015 Euro. Allerdings habe ich noch überhaupt keine Abrechnung von ihm und ausserdem sind meine Mieter ausgezogen und die Wohnung steht leer, sodass fast kein Verbrauch mehr da ist und jetzt droht er mir mit Mahnbescheid. Ausserdem ist es so, dass vor zwei Jahren beschlossen wurde, dass mir 3245 Euro vom aktuellen Kontostand erlassen werden, weil sich die obere Eigentümerin ihre Wohnung vergrößert hat und die ganzen Kosten über Jahre hinweg immer falsch abgerechnet wurden und ein Wärmemengenzähler von mir bezahlt, wurde von den anderen Eigentümern nicht bezahlt, ebenso ein eingeschossenes Fenster und auch der Garagenputz was gemeinschaftliches Eigentum war. Wir waren extra beim Notar. Er hat die Eigentümerin aufgeklärt, dass die Garage gemeinschaftliches Eigentum sein kann, selbst wenn sie nicht mit dem Haus verbunden ist. Dann hat sie noch ein Dachboden ausgebaut der ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum war und hat ein Nischenbalkon der nach innen gegangen ist weggebaut und hat sich so ihre Wohnung vergrößert, zusätzlich hat sie auf der gegenüberligenden Seite einen Balkon angebaut, alles ohne Beschluss.

Jedenfalls hat man dann beschlossen, dass mir 3245 Euro vom gemeinschaftlichen Kontostand der Hausverwaltung erlassen werden.

Dem neuen Hausverwalter habe ich das vorgelegt. Er behauptet es wäre vor seiner Zeit. Dann kann ich aber auch behaupten, dass er erst seit 1. März Hausverwalter ist und die Hausgeldzahlung seit Oktober, insgesamt 1015 Euro vor seiner Zeit ist. Ausserdem liegt mir keine Abrechnung vor.

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schelm1  03.09.2017, 11:35
@lachs4709

Über den Gehalt des Künigungsgrundes entscheidet im Zweifel ein Richter beim zuständigen Amtsgericht. 

Was die übrigen Themen angeht, schauen Sie einfach in die Teilungserklärung, da steht was zu tun ist.

lachs4709 
Fragesteller
 03.09.2017, 11:33

Wo muss ich einen Antrag stellen und mit welcher Frist (zum Jahresende, zum Monatsende) wird der Verwalter abgesetzt bei folgender Formulierung?

"Beide Parteien haben jederzeit das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der wichtige Grund ist schriftlich zu begründen. Die Kündigung des Verwalters kann schriftlich gegenüber dem Beiratsvorsitzenden erklärt werden."

 

schelm1  03.09.2017, 11:37
@lachs4709

Sie können jederzeit den Antrag beim Amtsgericht stellen.

Die Verfahrenskosten trägt der Unterlegene.

lachs4709 
Fragesteller
 03.09.2017, 12:47
@schelm1

Wenn ich z.B. heute einen solchen Antrag stelle, muss ich dann reinschreiben dass der Verwalter zum Ende SEPTEMBER ABGESETZT werden soll oder abberufen werden soll oder mit sofortiger Wirkung oder mit 2 Wochenfrist?

Wenn dann eine Gerichtsverhandlung in 2 Monate ist würde er dann rückwirkend abberufen werden oder muss ich da eine längere Frist angeben?

schelm1  03.09.2017, 17:56
@lachs4709

Wann der Termin bestimmt wird, er von Ihnen den Kostenvorschuß verlangt und schlielich ein Urteil ergeht, ist Sache des Richters!

Sie haben darauf keinen Einfluß.

lachs4709 
Fragesteller
 03.09.2017, 20:04
@schelm1


Meine Frage lautete wann, bzw. zu welchem Termin ich den Verwalter kündigen kann, bzw. muss und nicht wann der Termin vom Gericht bestimmt wird.

schelm1  04.09.2017, 14:15
@lachs4709

Sie können den Verwalter als einzelner Miteigentümer überhaupt nicht kündigen!

Für solche Einzelkämpfer wie Sie bleibt der Weg zum Amtsgericht, wenn denn tatsächlich ein schwerwiegender Verstoß gegen Wahrnehmung der Verwaltungsaufaben durch den Verwalter vorliegt.

Ihrer Klage wird erst dann stattgegeben, wenn der vom Gericht bei Ihenen angeforerete Prozesskostenvorschuß von Ihnen bezahlt wurde.

Der Verfahrensunterlegene trägt die Kosten des Rechtstreites.

Ihre Frage wurde insoweit besser verstanden als die Antwort darauf durch Sie selber!

lachs4709 
Fragesteller
 09.09.2017, 12:46
@schelm1

Dann bezahle ich halt Prozesskostenvorschuss ein, weiss dann aber immer noch nicht zu welchem Termin ich ihn bei einem schwerwiegenden Grund abberufen kann. Ich muss ja einen Termin angeben. Wenn ich z.B. einen Vermieter kündige dann kann ich z.B. nach 3 Monaten zum Ende des Monats kündigen. So muss es hier doch auch sein oder sagt der Richter wann der Vertrag mit dem Verwalter gelöst wird?


schelm1  17.09.2017, 17:32
@lachs4709

Der Vertrag wird ggfs. ducrch Gerichtsurteil aufgehoben.

Ich verstehe deine Frage gar nicht. Wen meinst du mit "Verwalterbeirat"? Ein Verwalterbeirat für einen Verwalter???

Erkläre bitte die Situation mit mehr Hintergrundinformationen. Wer hat den Vertrag außer dem Verwalter unterzeichnet bzw. wer sind die Vertragsparteien?

lachs4709 
Fragesteller
 03.09.2017, 11:07

Also ganz genau steht hier Beiratsvorsitzender.

"Beide Parteien haben jederzeit das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der wichtige Grund ist schriftlich zu begründen. Die Kündigung des Verwalters kann schriftlich gegenüber dem Beiratsvorsitzenden erklärt werden."

Folgende Situation:

Der alte Verwalter hat gekündigt und ist zum Ende September aus dem Vertrag. Der neue Vertrag wurde am 1. März von allen Eigentümern mit dem neuen Verwalter unterzeichnet. Ein Beiratsvorsitzender wurde nicht gewählt. Jetzt möchte der neue Verwalter von mir das Hausgeld vom Oktober bis Februar von 203 Euro, insgesamt 1015 Euro. Allerdings habe ich noch überhaupt keine Abrechnung von ihm und ausserdem sind meine Mieter ausgezogen und die Wohnung steht leer, sodass fast kein Verbrauch mehr da ist und jetzt droht er mir mit Mahnbescheid. Ausserdem ist es so, dass vor zwei Jahren beschlossen wurde, dass mir 3245 Euro vom aktuellen Kontostand erlassen werden, weil sich die obere Eigentümerin ihre Wohnung vergrößert hat und die ganzen Kosten über Jahre hinweg immer falsch abgerechnet wurden und ein Wärmemengenzähler von mir bezahlt, wurde von den anderen Eigentümern nicht bezahlt, ebenso ein eingeschossenes Fenster und auch der Garagenputz was gemeinschaftliches Eigentum war. Wir waren extra beim Notar. Er hat die Eigentümerin aufgeklärt, dass die Garage gemeinschaftliches Eigentum sein kann, selbst wenn sie nicht mit dem Haus verbunden ist. Dann hat sie noch ein Dachboden ausgebaut der ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum war und hat ein Nischenbalkon der nach innen gegangen ist weggebaut und hat sich so ihre Wohnung vergrößert, zusätzlich hat sie auf der gegenüberligenden Seite einen Balkon angebaut, alles ohne Beschluss.

Jedenfalls hat man dann beschlossen, dass mir 3245 Euro vom gemeinschaftlichen Kontostand der Hausverwaltung erlassen werden.

Dem neuen Hausverwalter habe ich das vorgelegt. Er behauptet es wäre vor seiner Zeit. Dann kann ich aber auch behaupten, dass er erst seit 1. März Hausverwalter ist und die Hausgeldzahlung seit Oktober, insgesamt 1015 Euro vor seiner Zeit ist. Ausserdem liegt mir keine Abrechnung vor.

Mignon5  03.09.2017, 11:19
@lachs4709

Sorry, aber deine Informationen sind immer noch verwirrend.

Welche Funktion übst du aus? Bist du der Beiratsvorsitzende einer Eigentümergemeinschaft? Und/oder Vermieter? Wieso wurden dir € 3.245 erlassen und wofür und von wem?

Für was will der neue Hausverwalter € 1.015 haben? Ob ihm das Geld zusteht, muß aus dem Vertrag mit ihm hervorgehen. Wenn du mit ihm keine Pauschalvergütung vereinbart hast, muß er die € 1.015 aufschlüsseln und dir Belege (Rechnungen usw) vorlegen, also eine vollständige Abrechnung machen.

Was mit den Umbauten, der Garage usw. ist, kann dir niemand beantworten, ohne eure Verträge zu kennen.

Gehe bitte zu einem Rechtsanwalt. Er wird dir helfen können, NACHDEM er alle relevanten Verträge eingesehen hat.

lachs4709 
Fragesteller
 03.09.2017, 11:53
@Mignon5

Der neue Hausverwalter möchte die 1015 Euro vom Oktober bis Februar. 5 x 203 Euro ergibt 1015 Euro das ist die Hausgeldzahlung. Der alte Verwalter hat aber seine Tätigkeit zum Septemberende letzen Jahres aufgegeben bzw. gekündigt. Folglich gab es in der Zeit keinen Verwalter und der neue hat im März diesen Jahres angefangen.

Natürlich sehe ich auch nicht ein, dass ich jetzt auch noch Verwalterkosten bezahlen soll, in einer Zeit wo es keinen Verwalter gab. Die stecken ja auch in den 203 Euro (also jeweils 20Euro im Monat).

Und die 3245 Euro ist noch ein alter Beschluss von 2016 vom alten Verwalter, weil ich in der Vergangenheit zuviel bezahlt habe und weil sich die obere Eigentümerin mir meinen Dachboden ausgebaut hat. Auch habe ich den Wärmemengenzähler bezahlt was auch gemeinschaftliches Eigentum ist und Erneuerung des Garagenputzes hat die obere Eigentümerin auch nicht bezahlt. Auch Fenster und Fensterbänke wurden falsch abgerechnet. Hier hat jeder die Fenster in der zugehörigen Wohnung bezahlt. Das geht aber nicht, da Fenster auch gemeinschaftliches Eigentum sind. Wenn bei mir 10 Fenster drin sind und im DG nur 2, so kann die obere Eigentümerin nicht nur 2 Fenster bezahlen. Es müssen alle Fenster vom gesanten Haus genommen werden und die Kosten gem. der Miteigentumsanteile umverteilt werden - ganz einfach.

Und ja, ich bin auch Eigentümer vom 1. OG

Dann gibt es noch einen Eigentümer im EG und die Eigentümerin im DG, die den Dachboden ausbaute und Balkon auf einer Seite wegbaute und auf der gegenüberliegenden Seite anbaute.

Für dieses ganze Prozedere wurde beschlossen, dass mir vom Kontostand der Hausverwaltung 3245Euro erlassen werden.

Ich hoffe, ich konnte es jetzt einigermaßen darstellen dass man es versteht.

Mignon5  03.09.2017, 12:13
@lachs4709

Okay. Allmählich blicke ich etwas besser durch, hoffe es jedenfalls. :-)

Wenn der neue Verwalter seine Tätigkeit erst im März 2017 aufgenommen hat, steht ihm natürlich für die Zeit vom 01. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 kein Honorar zu. Aber: Es sei denn, sein Vertrag beginnt am 01. Oktober 2016 und ihm ist ab diesem Zeitpunkt die Vergütung vertraglich zugesichert worden. Das kann ich nicht beurteilen, weil ich den Vertrag nicht kenne.

Wenn der neue Verwalter laut Vertrag eine monatliche Pauschale von € 203 bekommen soll, dann braucht er dafür keine Abrechnung zu erstellen. Ihm stünde dieser Pauschalbetrag ohne Abrechnung zu. Ohne Kenntnis des Vertrages kann ich aber auch diesen Sachverhalt nicht beurteilen.

Ich an deiner Stelle würde den neuen Verwalter bitten, dir die vertragliche Grundlage seiner Forderung von € 1.015 für die Zeit vom Oktober bis Februar mitzuteilen. Weiterhin glaube ich (wenn ich es richtig verstanden habe), dass seine Forderung nicht an dich persönlich, sondern an dich als (gewählter?) Vertreter/Repräsentant der Hauseigentümergemeinschaft zu richten ist. Das ist ein Unterschied.

Und die 3245 Euro ist noch ein alter Beschluss von 2016 vom alten Verwalter, 

Wenn der alte Verwalter die vertragliche Befugnis hatte, über das Geld der Hauseigentümergemeinschaft zu verfügen, dann kannst du dir das Geld vom Gemeinschaftskonto aller Hauseigentümer auf dein Privatkonto überweisen. Aber auch hier kenne ich die entsprechenden Verträge nicht und kann nur Vermutungen anstellen.

Ich kann dir nur nochmals raten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und ihm alle Verträge zu zeigen.

lachs4709 
Fragesteller
 03.09.2017, 13:05
@Mignon5

Oh nein, ich bin kein Beiratsvorsitzender. Ich habe je geschrieben, dass es kein Beiratsvorsitzender gibt und deshalb nicht weiß wie ich kündigen kann.

Und der Vertrag mit dem neuen Hausverwalter hat am 1. März begonnen und somit hat er nach meiner Auffassung keinen Anspruch auf eine Verwaltervergütung. Der hat nur im neuen Beschluss geschrieben, dass die 203 Euro wieder ab 1. März aufgenommen werden. Nicht aber dass ich 1015 Euro nachbezahlen muss.

Außerdem gibt es vom letzten Jahr noch keine Abrechnung. Und dann müsste man ja diese 1015Euro von den 3245Euro abziehen, da ich meine Wohnung verkauft habe. Sonst bekomme ich das Geld nicht mehr, weil ich das für den neuen Besitzer aber noch nicht Eigentümer bezahle. Ich muss das ja vom neuen Käufer zurückfordern können, sonst ist das Geld weg.

Mignon5  03.09.2017, 13:22
@lachs4709

Ich hatte gedacht, dass ich deine Situation einigermaßen verstanden hätte, aber offenbar wohl doch nicht. Sorry!

Ich kann dir nur nochmals empfehlen, mit sämtlichen Verträgen zu einem Rechtsanwalt zu gehen.

lachs4709 
Fragesteller
 03.09.2017, 20:11
@Mignon5

Wenn du meine Frage genau lesen würdest, hättest du lesen können, dass ein Beiratsvorsitzender nicht gewählt wurde.

Das habe ich ganz am Anfang schon geschrieben und steht unter "Folgende Situation" im dritten Satz. Mich wundert es immer wieder dass Leute hier im Forum den Inhalt nur überfliegen aber nicht aufmerksam durchlesen. Es steht alles drin. Lesen und Inhalt erfassen, wie in der Schule.

Tabaluga1961  11.09.2017, 16:00
@lachs4709

mich wundert, dass jemand glaubt das hier rechtliche Antworten gegeben werden können bei solch schwierigen Sachlagen. Rechtsberatung dürfen nur Rechtsanwälte geben und die sind nicht hier.

Also sowieso am Besten zu diesen.

Der WEG-Verwalter wurde mit Verwaltervertrag von allen Eigentümern gemeinsam bestellt. Parteien sind also der Verwalter einerseits und die Eigentümer gemeinsam, was die Verwaltung der WEG betrifft.

Du allein kannst dem Verwalter nicht kündigen, das wäre nur allen Eigentümern gemeinsam möglich.

Die Forderung des Hausgeldes durch den Verwalter an dich ist dem Grunde nach rechtens, vermutlich aber nicht der Höhe nach. Vermutlich gab es für das Geschäftsjahr 2016 keine Abrechnung durch einen Verwalter.

Deine Einwände gegen die Höhe des Hausgeldes, was nachzuzahlen wäre, kannst du dem Verwalter darlegen. Wie mit einer Abrechnung  zu verfahren ist, wenn es keinen Verwalter gibt, könnte vertraglich in deinen Dokumenten niedergelegt sein. Unstrittige Zahlungen solltest du leisten, denn damit wärst du im Verzug, falls du die nicht geleistet hast.

lachs4709 
Fragesteller
 09.09.2017, 12:40

Aber wenn im Vertrag steht, dass man bei einem wichtigen Grund über den Verwalterbeirat kündigen kann, gilt das dann nicht wenn er einem mit Nachzahlung nötigt, obwohl es noch keine Abrechnung gibt und ausserdem der Verwalter Geld fordert in einem Zeitraum wo er kein Verwalter war.

Briefmarken hat er über 80 Euro abgerechnet und zwei Tage vorher eingekauft wo er noch kein Verwalter war und hat nur zwei Briefe geschickt von 1,8 Euo. Im Vertrag steht, dass nur die Postwertzeichen angerechnet werden dürfen die auch tatsächlich angefallen sind. Deshalb ist mein Vertrauen in den Verwalter dahin.