Einspruch gegen einen Tagesordnungspunkt bei einer WEG-Eigentümerversammlung

11 Antworten

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG n.F.) maßgebend für die Fristeinhaltung ist gemäß § 243 ZPO die Zustellung der Klagefrist, mit der die Rechtshängigkeit eintritt.

Die Zustellung der Klagefrist ist wiederum von der rechtzeitigen Einzahlung des geforderten Gebührenvorschusses abhängig. Dies ist eine erhebliche Änderung zur alten Rechtslage. Nach dem FGG-Verfahren war die Zustellung von Beschlussanfechtungen nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden.

Die Anfechtungsklage ist innerhalb von 2 Monaten ab Beschlussfassung zu begründen. Dies ist neu und berücksichtigt, dass das Versammlungsprotokoll des Wohnungseigentümern oftmals erst kurz nach Ablauf der Klagefrist zur Verfügung steht und die zur Verfügung stehende Zeit für die Begründung oft eng war. Da der Grundsatz der Amtsermittlung im ZPO-Verfahren nicht gilt, führt eine fehlende oder nicht ausreichende Begründung dazu, dass die Anfechtungsklage allein deshalb abgewiesen werden kann. Der Kläger muss sämtliche Anfechtungsgründe im tatsächlichen Kern darlegen. Ein Nachschieben ist nicht möglich. Verspäteter Vortrag kann zurückgewiesen werden.

Ab 01.07.2007 werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen verteilt. Dem Verwalter können nach § 49 Abs. 2 WEG auch dann Prozesskosten auferlegt werden, wenn er nicht Partei ist. Voraussetzung hierfür ist grobes Verschulden bei Verletzung seiner Vertragspflichten.

Noch mehr Infos unter: http://www.haus-grund.org/privates_eigentum_article.php?id=1290

Danke auch Dir für die Infos und den Link.

Gemäß § 46 Abs. 1 (a.F. § 23 Abs. 4 S. 2) WEG kann der Antrag auf Anfechtung eines Beschlusses nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gestellt werden. Der Beschlussanfechtungsantrag muss somit im Folgemonat bis spätestens 24 Uhr desselben Kalendertages, an dem der Beschluss gefasst wurde, bei Gericht eingehen. Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis 24 Uhr des folgenden Werktages (§ 193 BGB). Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Nichtigkeit eines Beschlusses lässt verspätete Anfechtungsklage zu:

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in diesem Oktober zur Frist einer Beschlussanfechtungsklage Stellung nehmen. Dabei spielte es eine Rolle, ob der Beschluss nichtig oder lediglich anfechtbar ist.

Das höchste deutsche Zivilgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und bloßer Anfechtbarkeit eines Beschlusses nur dann von Belang ist, wenn ein Kläger die für eine Anfechtungsklage zulässige Frist von einem Monat überschritten hat. Gemäß § 46 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist eine Anfechtungsklage gegen einen Eigentümerbeschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben. Wird diese Frist überschritten, kann ein Gericht den ursprünglich anfechtbaren Beschluss nicht mehr für rechtswidrig erklären. Ist, wie in diesem Falle, der Beschluss jedoch sogar nichtig, weil er in gravierender Weise gegen das Wohnungseigentumsrecht verstößt, kann das Gericht die Unwirksamkeit des Beschlusses, trotz Überschreitung der Frist, durch Urteil aussprechen (BGH, Urteil v. 02.10.2009, Az. V ZR 235/08).

Viele Grüße

Stole

Ich finde es sowieso sehr erschwerlich, gegen gefasste Beschlüsse auf so einem Wege vorzugehen. Egal ob es nichtige Sachen oder es ans Eingemachte geht. Da sind wirklich sehr gute Hausverwaltungen gefragt, die sich auch mit diesen Dingen auseinandersetzen und sich mit WE - Eigentümern ordnungsgemäße Gespräche zulassen. Das ist mein Wunsch. Denn was ich neuerdings bei uns erlebe ist auch nur, dass sich bestimmte Leute einfach zu einfach machen oder zu zusammen gegen jemanden mobben. Das Alles läßt das Wohnungseigentum sehr schlecht aussehen. Hinzu kommt, dass es auch für viele schwer ist, sich auf einer Versammlung Gehör zu verschaffen. Muss man einfach so sehen. Demokratie hin oder her. Maßnahmen sollten Punkt für Punkt mit allen erläutert werden.

Du weißt auch, dass du gegen die gesamte WEG klagen musst. Dass du damit der WEG die Gerichtskosten zahlen läßt. Und du zahlst dein Gerichtskosten selbst. Denn ihn einem WEG-Prozeß zahlt jeder seine Gerichts- und Anwaltskosten. Du zahlst auch noch deinen Anteil aus der WEG-Kasse.

Wenn ein Tagesordnungspunkt mit ordentlicher Mehrheit beschlossen wurde, hast du kaum Chancen dagegen vorzugehen. Denn die Eigentümerversammlung ist ein demokratisches Entscheidungsorgan.

Ja, das ist mir klar. Dieser Fall ist mir aber sehr wichtig, darum wird dieser Weg unumgänglich sein. Ich hoffe die Rechtschutzversicherung übernimmt zumindest meine RA-Kosten. Danke für die Hinweise.

@n9000

Ich habe Mitgefühl. Mir geht es genau so. Es hat sich ein Komplott gebildet die mich rausekeln wollen weil die scharf auf die Wohnung sind.Da Die mehrere Externe Eigentumswohnungen haben die sie hier in diesem Objekt vereinigen wollen um die Stimm-Mehrheit zu haben. Wenn die mich geschaft haben dann gehen die gegenseitig weiter auf sich los. Der Verwalter verhältsich wie ein Komplize. Bitte berichte mir wie es weiter geht. Viel Mut

@Barum

Info zur Kostentragung bei Binnenstreitigkeiten: Bei Anfechtungsverfahren erfolgt die Umlage der Kosten auf die Gegner des Anfechtungsantrages (übrige Mitglieder der Wohnungseigen-tümergemeinschaft), die im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung Eigentümer sind (im Grundbuch als solche eingetragen), und zwar intern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (bzw. dem vereinbarten Kostenschlüssel gemäß TE), jedoch ohne den oder die Anfechtenden.

Auch der Verwalter setzt sich nach neuem Recht der Gefahr aus, mit den Kosten eines Anfechtungsprozesses belastet zu werden.

Man stimmt in der Versammlung mit "Nein"! Sonst geht nix! Geht Dir dann das Protokoll zu kannst den den Tagesordnungspunkt innerhalb von 4 Wochen gerichtlich anfechten. Die Kosten trägst Du und die Chancen stehen schlecht. Worum geht es denn?

Danke für die Antwort. Das deckt sich mit einer Antwort von oben. Also gehe ich mal davon aus, daß 1 Monat richtig ist. Der Fall ist etwas komplex. Es geht um eine bauliche Veränderung. Ich will jedoch öffentlich nicht näher darauf eingehen. Kann man dich auch direkt anschreiben? Ich bin noch rel. neu hier und weiß leider nicht wo und wie das funkt...

@n9000

Achtung, Achtung: Die Monatsfrist läuft ab gefaßtem Beschluß, nicht erst ab Protokollzugang!

Viele glauben, daß sie erst mit zugesandtem Protokoll beginnt und aus diesem Grunde schickt mancher Verwalter das Protokoll erst kurz vor Ablauf der Frist zu. Böse Falle.

Liegt noch kein Protokoll vor, nimm beim Verwalter Einsicht in die Beschlußsammlung und beziehe Dich hierauf.

Im übrigen: die Monatsfrist ist immer so lang, je nach Tagen des Monats, in dem der Beschluß gefaßt wurde. Für Januar somit 31 Tage, im Februar nur 28 Tage.

@geige

Danke für Deine Antwort. Gut zu wissen.

@n9000

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