Einspruch gegen einen Tagesordnungspunkt bei einer WEG-Eigentümerversammlung

11 Antworten

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG n.F.) maßgebend für die Fristeinhaltung ist gemäß § 243 ZPO die Zustellung der Klagefrist, mit der die Rechtshängigkeit eintritt.

Die Zustellung der Klagefrist ist wiederum von der rechtzeitigen Einzahlung des geforderten Gebührenvorschusses abhängig. Dies ist eine erhebliche Änderung zur alten Rechtslage. Nach dem FGG-Verfahren war die Zustellung von Beschlussanfechtungen nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden.

Die Anfechtungsklage ist innerhalb von 2 Monaten ab Beschlussfassung zu begründen. Dies ist neu und berücksichtigt, dass das Versammlungsprotokoll des Wohnungseigentümern oftmals erst kurz nach Ablauf der Klagefrist zur Verfügung steht und die zur Verfügung stehende Zeit für die Begründung oft eng war. Da der Grundsatz der Amtsermittlung im ZPO-Verfahren nicht gilt, führt eine fehlende oder nicht ausreichende Begründung dazu, dass die Anfechtungsklage allein deshalb abgewiesen werden kann. Der Kläger muss sämtliche Anfechtungsgründe im tatsächlichen Kern darlegen. Ein Nachschieben ist nicht möglich. Verspäteter Vortrag kann zurückgewiesen werden.

Ab 01.07.2007 werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen verteilt. Dem Verwalter können nach § 49 Abs. 2 WEG auch dann Prozesskosten auferlegt werden, wenn er nicht Partei ist. Voraussetzung hierfür ist grobes Verschulden bei Verletzung seiner Vertragspflichten.

Noch mehr Infos unter: http://www.haus-grund.org/privates_eigentum_article.php?id=1290

Gemäß § 46 Abs. 1 (a.F. § 23 Abs. 4 S. 2) WEG kann der Antrag auf Anfechtung eines Beschlusses nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gestellt werden. Der Beschlussanfechtungsantrag muss somit im Folgemonat bis spätestens 24 Uhr desselben Kalendertages, an dem der Beschluss gefasst wurde, bei Gericht eingehen. Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis 24 Uhr des folgenden Werktages (§ 193 BGB). Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Nichtigkeit eines Beschlusses lässt verspätete Anfechtungsklage zu:

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in diesem Oktober zur Frist einer Beschlussanfechtungsklage Stellung nehmen. Dabei spielte es eine Rolle, ob der Beschluss nichtig oder lediglich anfechtbar ist.

Das höchste deutsche Zivilgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und bloßer Anfechtbarkeit eines Beschlusses nur dann von Belang ist, wenn ein Kläger die für eine Anfechtungsklage zulässige Frist von einem Monat überschritten hat. Gemäß § 46 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist eine Anfechtungsklage gegen einen Eigentümerbeschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben. Wird diese Frist überschritten, kann ein Gericht den ursprünglich anfechtbaren Beschluss nicht mehr für rechtswidrig erklären. Ist, wie in diesem Falle, der Beschluss jedoch sogar nichtig, weil er in gravierender Weise gegen das Wohnungseigentumsrecht verstößt, kann das Gericht die Unwirksamkeit des Beschlusses, trotz Überschreitung der Frist, durch Urteil aussprechen (BGH, Urteil v. 02.10.2009, Az. V ZR 235/08).

Viele Grüße

Stole

Ich finde es sowieso sehr erschwerlich, gegen gefasste Beschlüsse auf so einem Wege vorzugehen. Egal ob es nichtige Sachen oder es ans Eingemachte geht. Da sind wirklich sehr gute Hausverwaltungen gefragt, die sich auch mit diesen Dingen auseinandersetzen und sich mit WE - Eigentümern ordnungsgemäße Gespräche zulassen. Das ist mein Wunsch. Denn was ich neuerdings bei uns erlebe ist auch nur, dass sich bestimmte Leute einfach zu einfach machen oder zu zusammen gegen jemanden mobben. Das Alles läßt das Wohnungseigentum sehr schlecht aussehen. Hinzu kommt, dass es auch für viele schwer ist, sich auf einer Versammlung Gehör zu verschaffen. Muss man einfach so sehen. Demokratie hin oder her. Maßnahmen sollten Punkt für Punkt mit allen erläutert werden.

Du weißt auch, dass du gegen die gesamte WEG klagen musst. Dass du damit der WEG die Gerichtskosten zahlen läßt. Und du zahlst dein Gerichtskosten selbst. Denn ihn einem WEG-Prozeß zahlt jeder seine Gerichts- und Anwaltskosten. Du zahlst auch noch deinen Anteil aus der WEG-Kasse.

Wenn ein Tagesordnungspunkt mit ordentlicher Mehrheit beschlossen wurde, hast du kaum Chancen dagegen vorzugehen. Denn die Eigentümerversammlung ist ein demokratisches Entscheidungsorgan.

Man stimmt in der Versammlung mit "Nein"! Sonst geht nix! Geht Dir dann das Protokoll zu kannst den den Tagesordnungspunkt innerhalb von 4 Wochen gerichtlich anfechten. Die Kosten trägst Du und die Chancen stehen schlecht. Worum geht es denn?