Hallo, Rückforderung vom geschenkten Grundstück wegen Kostenübernahme vom Altersheim. Kann das Sozialamt bei Rückübertragen trotzdem Verkauf fordern?

2 Antworten

Wenn ich beim Sozialamt die Übernahme von Kosten für mein Altersheim beantrage, dann muss das Amt prüfen:

  1. Welches Einkommen habe ich?
  2. Welches Vermögen habe ich?
  3. Welche Rechte und Ansprüche gegenüber Dritten habe ich?

Nr. 3 ergibt sich aus SGB XII § 93 Übergang von Ansprüchen. WENN "eine leistungsberechtigte Person" einen solchen Anspruch hat, "kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht."

OB und INWIEWEIT überhaupt ein solcher Anspruch besteht, das muss das Sozialamt prüfen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Beispiel:

Eine dritte Person, die von der leistungsberechtigten Person beschenkt wurde, kann sich weigern, das Geschenk wieder herzugeben, obwohl noch keine 10 Jahre vergangen sind seit der Schenkung. Ein Grund dafür könnte sich evtl. aus BGB § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ergeben.

Dann kann das Sozialamt klagen auf BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Verliert der Beschenkte, trägt er auch die Kosten des Verfahrens - sonst das Amt.

Siegt das Amt, kann es das Geschenk verwerten. Das geht vorrangig durch Verkauf oder Beleihen, nachrangig durch Verpachtung oder Vermietung. Der Nutzer eines Grundstücks (etwa der Beschenkte) muss es also nicht unbedingt räumen - es gelten ja auch die üblichen Prinzipien von Treu und Glauben (s. Wikipedia).

Gruß aus Berlin, Gerd

Wenn eine Schenkung weniger als 10 Jahre her ist, kann und darf das Sozialamt das.

Jedes Jahr wandern 10 Prozent der Schenkung in den festen Besitz des Beschenkten - nach 3 Jahren also 30 Prozent.

Nini84 
Fragesteller
 25.06.2015, 11:02

Ok, Danke...Es gibt ja die Möglichkeit den Wert des Grundstückes monatlich den Heimplatz zu bezahlen - bis der Wert erreicht ist. Aber wer kann schon monatlich 1800 Euro zahlen. Ansonsten kann ich es verkaufen oder zurück übertragen. Wenn ich es zurück schreiben lasse - tragen die dann die Kosten als Darlehen dort ein oder verkaufen die trotzdem das Grundstück?

Nini84 
Fragesteller
 25.06.2015, 11:05
@Nini84

Außerdem wenn man es verkauft - braucht man ein Gutachten wie viel es Wert ist. Was, wenn man keinen Käufer für das Geld findet?

CSchreiner  25.06.2015, 11:15

Stromwichtel1 hat Recht! So ist das und hat ja auch seinen Sinn.

CSchreiner  25.06.2015, 11:28
@CSchreiner

1. der Verkehrswert ist ja der Marktwert, somit sollte sich zu diesem Wert auch ein Käufer finden (außer es wurde zu hoch bewertet).

2. Das Amt wird keinen Kredit für die zu pflegende Person aufnehmen, sondern die Immobilie zur Deckung der monatlichen Kosten liquidieren (lassen). Theoretisch kann allerdings die Person, die das Haus geschenkt hat

a) einen Kredit auf das Haus aufnehmen und/oder

b) das Haus an euch vermieten

und hierdurch die Kosten für die Pflege (anteilig) decken.

a wird wohl sehr schwierig, hierfür eine Bank zu finden.

b wird wohl kaum die anscheinden noch fehlenden 1.800€/Monat für den Heimplatz decken.

Somit wird wohl an einem Verkauf nichts vorbeikommen.

Ihr könnt aber ja dann das Haus kaufen.

Frage/Tipp:

Wenn die Schenkung schon mehrere Jahre her ist (Annahme von mir), dann steht dem Amt ja nur noch ein Teilbetrag (siehe Stromwichtel1) zu. Ihr könnt ja der zu pflegenden Person, die euch beschenkt hat, den Restanteil ganz normal abkaufen, zum Verkehrswert versteht sich, so dass die Sache geregelt ist und die zu pflegende Person auch wieder "liquide" ist und der Fehlbetrag für die Pflege übernommen werden kann. Macht das doch so.