Schenkung Uroma in Altersheim?

6 Antworten

Jetzt muss meine Oma in Altersheim und das Sozialamt möchte das Geld wieder haben. Müssen wir das wieder geben

Ja: "Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (...), kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern" bestimmt § 528 BGB hinlänglich.

Es sei denn, der Schenker hätte "seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt (...) und seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind", § 590 I BGB.

Der Sozialhilfeträger kann diesen unmittelbaren Anspruch des Schenkers auch gegen dessen Willen auf sich überleiten, § 93 I 1 SGB XII.

Rein theoretisch: "Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden", § 528 I 2 BGB, meint, die Enkel könnten das Geld 10 Jahre lang behalten, wenn sie für die Pflegkosten der Oma selbst aufkämen und nicht der Steuerzahler über Sozailhilfeleistung  in Anspruch genommen wird.

G imager761

Das kommt drauf an: Wenn die Schenkung mindestens 10 Jahre zurück liegt, hat das Sozialamt Pech.

Wenn die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt ist, habt Ihr Pech und müsst zurück zahlen.

 

Das weiß ich ganz sicher, weil ich das in meiner Ausbildung als Pflegekraft so gelernt habe. Ich hatte damals von meinem Vater eine Wohnung geschenkt bekommen (vorzeitiges Erbe) und da habe ich die Lehrerin gefragt, ob ich die Wohnung verkaufen muss, falls mein Vater zum  Pflegefall wird. Dann hat sie mich gefragt, wie lange die Schenkung her ist. Ich antwortete ihr "6 Wochen". Da hat sie den Kopf geschüttelt und gesagt, die Wohnung wäre auf jeden Fall weg. Die Schenkung muss mindestens 10 Jahre zurück liegen.

Deshalb ist es immer besser, wenn die Eltern den Kindern zu Lebzeiten, möglichst früh, ihr Vermögen vermachen, damit im Falle eines Pflegefalls das Vermögen, das sie im Laufe des Lebens angespart haben, nicht für die Pflege drauf geht, sondern es die Kinder bekommen.

Haben die Eltern ihr gesamte Vermögen an ihre Kinder vermacht und werden zum Pflegefall, und die Schenkung liegt mindestens 10 Jahre zurück, so  kommt der Staat für das Pflegeheim auf. Liegt die Schenkung unter 10 Jahre, kann der Staat das Geld von den Kindern zurück fordern. Haben die Eltern ihren Kindern gar nichts vermacht, zahlen sie die Pflege aus der eigenen Tasche. Die Kinder gehen dann leer aus.

Niemand muss glauben, dass die Pflege im Altersheim für Selbstzahler schlechter ist, da die Pflegekräfte nicht wissen, wer selbst zahlt und bei wem der Staat zahlt. Außerdem, die Bewohner erzählen dies den Pflegekräften, weil sie eine bessere Behandlung erhoffen. Das greift nicht. Die werden alle gleich schlecht gepflegt. Da wird kein Unterschied gemacht.

Da liegst du nicht ganz richtig: Wenn du den Elternunterhalt vorrangig staatlicher Leistungen erbringst, darfst du die geschenkte Wohnung auch behalten, § 528 I 2 BGB :-)

@imager761

Wenn du den Elternunterhalt vorrangig staatlicher Leistungen erbringst

Jetzt bitte das ganze auf Deutsch, damit ich es auch verstehe.

@Rosy1974

Ach, jetzt verstehe ich es. Wenn ich die Heimkosten selbst tragen kann, kann ich die Wohnung behalten. Spastiker. Darum geht es ja gerade, dass ich keine 3000 Euro im Monat einem Heim zahlen kann und deshalb die Wohnung weg ist.

Dass ich die Wohnung behalten kann, wenn ich die Heimkosten selbst tragen kann, dürfte eigentlich dem Dümmsten klar sein, weil durch den Wohnungsverkauf die Heimkosten abgedeckt werden müssen und deshalb hab ich das auch nicht dazugeschrieben. Wer die Heimkosten zahlen kann, muss auch keine Wohnung verkaufen.

 Ich habe nicht behauptet, dass man Wohnungseigentum weg ist, weil die Eltern im Heim sind, obwohl man die Heimkosten aus anderen Einkünften bestreiten kann.

So was nenne ich einfach nur "das Wort um Mund umgedreht", nur um sich selbst als besonders clever darzustellen.

 

Dass, was ich behauptet und geschrieben habe, ist richtig.

Schönen Gruß von einer ausgebildeten Pflegekraft, der in der Ausbildung auch die rechtliche Seite erklärt worden ist.

Anteilig ja. Pro noch nicht vergangenem Schenkungsjahr 10%  ist die Schenkung 3 jahre her müssen 70 % zurückgegeben werden.

Man darf nichts verschenken, wenn man dadurch auf staatliche Hilfen angewiesen ist. Man darf sich nicht bewust Arm machen.

Zurückgefordert kann allerdings auch nur werden was noch da ist. Sollte das Ged verbraucht sein müsst ihr Begründen was damit passiert is und warum ihr nicht in der Lage seid es zurückzuerstatten.

Nach deutschem, österreichischem oder Schweizer Recht? Ich habe vor 6 Jahren in Deutschland gelernt, liegt die Schenkung mehr als 10 Jahre zurück, muss nichts zurück bezahlt werden. Ist die Schenkung keine 10 Jahre her, muss alles zurück bezahlt werden. Oder gab es zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung?

Falsch. Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der Rechtsfindung: §§ 528, 590 BGB, 93 SGB XII.

@imager761

Du wiederholst dich.

In deiner Antwort schreibst du mehr oder weniger das Gleiche wie ich. Nämlich, dass man das Geschenkte innerhalb der ersten 10 Jahre wieder hergeben muss.

Normalerweise nicht, da es sich hier um eine “Schenkung“ handelt.

Falsch. Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der Rechtsfindung: §§ 528, 590 BGB, 93 SGB XII.

@imager761

Du widersprichst mir und widersprichst Kati2205, obwohl wir beide unterschiedliche Rechtsauffassung haben. Aber am meisten widersprichst du dir dadurch selbst.

 

waas ist hier los?