Haben Schöffen ein Recht auf Akteneinsicht? (Strafverfahren)?

2 Antworten

Interessanterweise ist das gesetzlich überhaupt nicht geregelt.

Die Frage ist daher nicht, ob ein Schöffe das Recht auf Akteneinsicht hat, sondern, ob einem Schöffen Akteneinsicht gewährt werden darf/muß?

Man geht grundsätzlich davon aus, daß es ausreicht, wenn der hauptberufliche Richter die Schöffen informiert; ansonsten sollen sie unbefangen in die Hauptverhandlung gehen.

  • Die Aufgabe der Schöffen ist grundsätzlich auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung, der Beratung und an der Abstimmung über das Urteil beschränkt.

Schöffen haben aber die Pflicht sich (beschränkte) Akteneinsicht zu verschaffen, um die Urkunden und sonstigen Beweismittel zu lesen, auf deren Verlesung in der Hauptverhandlung verzichtet wird.

  • Die heute herrschende Meinung in der Literatur hält die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen im Hinblick auf eine gleichberechtigte, sachlich fundierte Entscheidung generell für zulässig, wenn nicht sogar im Einzelfall für geboten (z. B. komplexe Verfahren).

Sie sollen unvorbelastet in die Verhandlung gehen, daher erhalten sie keine Akteneinsicht vor der Verhandlung.