Warum darf nur ein Anwalt Akteneinsicht beantragen?

5 Antworten

Hallo RollercoasterXA,

wenn Du keinen Verteidiger hast, kannst Du aufgrund folgender Rechtsgrundlage selber Akteneinsicht nehmen:

§ 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

Insofern erübrigt sich Deine Frage

Schöne Grüße
TheGrow

Aus § 147 StPO:

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen
Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies
zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der
Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht
gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und §
477 Abs. 5 gelten entsprechend.

Das liegt grundsätzlich daran, dass in solchen Strafakten auch Informationen über Dritte stehen können. Diese Informationen dürfen dem Beschuldigten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres überlassen werden.

Abschriften der Akten sind jedoch möglich. Zumindest wenn es der Verteidigung ohne Anwalt dient und dabei schutzwürdige Daten Dritte nicht preisgegeben werden.

Ich habe als Privatperson schon überall (Gerichte, Behörden, Ärzte) selbst Akteneinsicht bekommen. Daher ist mir nicht bekannt, dass man als Privatperson keine Akteneinsicht bekommen kann.

Um welche Art von Akten geht es denn überhaupt?