Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse?

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Forstbeamte und Jagdaufseher sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben ähnlich der Polizei besondere Ermächtigungsgrundlagen (u.a. in der StPO). Die Maßnahmen müssen aber natürlich stets verhältnismäßig sein.

Verhaften oder Ingewahrsamnahme ist nicht erlaubt, s StPO 127 , weil das Befahren eines Waldweges eine Ordnungswidrigkeit ist und keine Straftat. Der Oberförster kann doch das Kennzeichen notiieren.

Andere Ermächtigungsgrundlagen der Polizeibeamten können auch unbeachtet bleiben, weil die Eilzuständigkeit (Gefahr im Verzug) überhaupt nicht gegeben ist, hierzu gilt meistens der Richtervorbehalt!

@user2492

Die Zuständigkeit / Eilzuständigkeit für eine Maßnahme hat nichts mit Gefahr im Verzug zu tun. Bei GiV geht es fast immer um die Anordnungskompetenz, selten auch um die Durchführungskompetenz.

Das Notieren des Kennzeichens kann für eine Verfolgung u.U. nicht ausreichend sein, wenn Fzg.halter und Fzg.führer nicht die gleiche Person sind.

Es ist natürlich bei jeder Ermächtigungsgrundlage zu prüfen, ob sie grds. von allen Ermittlungspersonen angeordnet u. durchgeführt werden darf oder z.B. auf Polizeibeamte beschränkt ist.

Zur geschilderten Situation hier: die Maßnahmen müssen stets verhältnismäßig sein. Wenn für eine betroffene Person eine erheblich Gefahr besteht (z.B. wenn man sich mit dem PKW einem Kraftrad in den Weg stellt) ist dies evtl. nicht der Fall.

Ja, er hat besondere Rechte polizeilicher Art.

Nein hat er nicht!

@Imker2306

Doch klar, hier ein kurzer Auszug aus § 51 "unseres" Waldgesetzes:

(7) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu 7 500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 5 können mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden.

(8) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(9) Die Forstbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

@Sommerloch2010

So ist es, sonst wären sie nämlich wie eine Feuerwehr, die keinen Brandt löschen darf.

Ja, haben sie und dürfen sie. Schau mal in das Waldgesetz eures Landes.

Die Frage kannst Du Dir leicht selbst beantworten. Wenn ich mit meinem ATV durch Deinen Garten brettere, hast Du dann das Recht, mich anzuhalten??? Natrürlich hast Du das Recht dazu. Du hast sogar das Recht, mich vorläufig festzunehmen, wenn Du der Meinung bist, ich hätte eine Straftat begangen. Und das habe ich in diesem Falle ja, denn ich begehe Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Zurück zum Wald. Du begibst Dich rechtswidrig in den Wald. Das nennt sich dann tatsächlich Hausfriedensbruch. Dieser Waldmensch darf Dich anhalten, an der Weiterfahrt hindern. Allerdings nur unter der Voraussetzung, daß er Hausrechtsausübender ist. Alles, was darüber hinaus passiert, muß an eine Straftat geknüpft sein. Dein Verhalten war nicht richtig. Das weißt Du. Du siehst es ja auch ein. Wenn Du unbedingt im Wald fahren willst, kannst Du das auch ganz legal, denn es werden überall immer wieder Leute wie Dich gesucht, die zum Zwecke des Umweltschutzes durch den Wald brettern, ganz ehrlich.

Nun es geht hier um einen Staatswald...nicht um einen privaten....

Von daher halte ich hier Hausfriedensbruch für Käse, denn wie will man öffentliches Gelände einem verbieten zu betreten....?

Dann könnte man ja auch das Befahren von Autobahnen als Hausfriedensbruch werten....

Zudem bin ich nicht durchs Unterholz gefahren, wo Vögel oder Tiere nisten, sondern bin auf geschotterten Waldwegen gefahren, wo auch Waldarbeiter mit 17 Tonnen schweren Lkws durchfahren....

Und dies stellte lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Und um das ging es auch, wie weit diese dann durchgesetzt werden darf..

Von Straftaten war hier gar nicht die Rede....

@Joey55

Ja, da hast Du Recht. Wenn es um Staatswald geht, ist es kein Hausfriedensbruch. Dann solltest Du das aber gleich zu Beginn, bei Deiner Frage angeben.Auch solltest Du gleich bei der Frage die Information geben, daß Du auf einem Waldweg fuhrst. Du schreibst nämlich, daß Du eine Abkürzung durch den Wald genommen hast.Darüberhinaus ist es vollkommen egal, ob es ein Staatswald ist, oder nicht. Du schreibst selbst, daß es verboten war, diesen Weg mit Deinem Moped zu befahren. Warum das so ist, interessiert dabei nicht. Es ist verboten, fertig, aus. Wahrscheinlich ist dies durch ein Verkehrszeichen geregelt. Wenn nicht, steht es im Bundeswaldgesetz, da kannst Du es nachlesen. Aber Du weißt es ja selbst schon. Wenn Du der Meinung bist, Du könntest auf einer Autobahn mit Deiner Brotsäge tun und lassen was Du willst, kannst Du ja gern mal von München nach Flensburg als Geisterfahrer fahren. Mit der Begründung: Die Autobahn ist Staatseigentum und öffentlich, ich darf das. Das ist dann kein Hausfriedensbruch, sondern Verkehrsgefährdung. Also wieder eine Straftat. Aber ich glaube, das ist hier nicht das Problem. Das Problem ist, daß Du durch den Wald bolzen willst. Jetzt hat Dich jemand dabei erwischt, und das passt Dir nicht. Jetzt möchtest Du aus Deinem Unrecht ein Recht machen. Du hast den Fehler begangen, niemand sonst. Aber jetzt willst Du es dem Waldmenschen mal so richtig zeigen. Das finde ich dann schon wieder richtig jämmerlich. Ich fahre ATV. Ja, ich bin auch schon mal quer übern Acker gefahren. Ja, ich wurde erwischt. Ja, ich hab 12.800 Euro Flurschaden bezahlt. Ohne Jammern. Ohne zu versuchen, anderen die Schuld zu geben. Ich hab Mist gebaut, ich bügel sie wieder aus. So einfach ist das.

Darf er auch Bußgelder vor Ort von einem verlangen???

Nein. Er wird eine Anzeige schreiben. Da kommt die Bußgeldforderung schon noch. Geduld.