Habe ich ein Anrecht auf eine zweite Ausfertigung des Arbeitsvertrages?
Ich möchte einen neuen Minijob annehmen und dazu natürlich meinen bisherigen fristgerecht kündigen. Seit drei Wochen hetze ich meinem neuen Arbeitsvertrag hinterher. Angeblich könnte ich ihn vor Ort diese Woche unterschreiben... Das klingt für mich so, als ob ich keine zweite Ausfertigung bekommen würde... Schließlich will man so einen Vertrag in Ruhe lesen, um ggf Unklarheiten noch zu beseitigen. Ist ja auch eine Absicherung.
Mir ist klar, dass das Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, sobald ich die Arbeit aufnehme, dennoch ist man ja nicht gerade auf der sicheren Seite. Und kündigen kann ich schlecht ins Blaue, wenn ich nichts weiß. Falls zusätzlich jemand weiß, wie das sich mit der Kündigungsfrist noch verhält... ich muss ja zu Ende August kündigen. Muss dann auch bis Freitag eine Kündigung beim jetzigen Arbeitgeber eingegangen sein?
4 Antworten
Natürlich hast du Anspruch auf eine Ausführung des Arbeitsvertrages mit der Unterschrift des Arbeitsgebers und natürlich deiner.
Wenn in deinem bisherigen Arbeitsvertrag nichts anderes vermerkt ist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen.
Zweckmäßig wäre die persönliche Abgabe der Kündigung spätestens am Freitag gegen Empfangsbestätigung auf der Kopie der Kündigung.
Hängt davon ab, was dein aktueller AV gena dazu bestimmt. Grundsätzlich musst auch du dich an eine 4-wöchige Kündigungsfrist halten.
Ja, jeder Vertragsparter hat ein Anrecht auf den ausgefertigten Vertrag. Vergiss nicht dir auch deine Ausvertigung unterschreiben zu lassen
Ja, du hast ein Anrecht.