Hab Typen verprügelt weil er Freundin begrapscht hat!

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich verstehe nicht was manche Typen sich denken .... wie kann man sowas bei einer Frau nur machen . Ich kann verstehen wie du reagiert hast .

Ich glaube so gut wie niemand hätte anders reagiert.  Es war schließlich auch Verteidigung. Mach dir mal keine Sorgen:))

kayo1548  21.03.2015, 18:03

" Es war schließlich auch Verteidigung."

die ersten Male sicherlich.

"reg dich nicht so auf Man das is nur ne Frau". bin ich endgültig durchgedreht und habe ihn so lang geschlagen bis er aufm Boden gelegen ist."

das wohl eher nicht.

anders sollte es nicht sein

auch wenn es ärger geben sollte, es war richtig

Natürlich war das falsch! Nur weil du eine Kampfsportart beherrscht, soll man diese, nur wenn nötig anwenden. 

Angenommen, man hat einen Waffenschein, so hat man nicht das Recht, irgendjemanden zu erschießen. 

Mach eine  Antiaggressionstherapie! 

Die erste Handlung- wegstoßen- war definitiv Notwehr, die Zweite- nachdem er ihr ins Gesicht geschlagen hat- möglicherweise.

Was du dann getan hast, war aber Körperverletzung, sonst nichts. Dass du Krav Magazin kannst, würde dir vor Gericht wohl negativ abgerechnet werden, d.h. es würde zu einer härteren Strafe führen.

Abahatchi  21.03.2015, 17:46

Ein Gericht hätte aber auch zu werten, dasz seine Freundin wiederholt belästigt und gefährdet wurde und er ebenso wiederholt in die Lage zu helfen hinein provoziert wurde. Wie lange ein Mensch bei solchen widerlichen wiederholten Attacken ruhig bleiben soll ist mir unklar. Beim ersten mal geht schon der Kerosingehalt im Blut noch oben. Beim zweiten mal, wenn er schon trotz vorheriger Verwarnung seine Hände an meine Frau gelegt hätte, hätte ich und die meisten Männer dies sofort und abschlieszed geklärt. Das er da noch so ruhig blieb ist schon bemerkenswert. Als er dann aber noch ihr zum Dritten ins Gesicht schlägt, hätte ich ihm persönlich jeden Hoden einzeln abgebissen.  (vielleicht auch nicht, ich war noch nie in so einer Lage) Das er dann noch immer so beherrscht war und ihn nur zu Boden rang, keiner aus meinem Umfeld hätte sich noch zum Dritten so beherrschen können. 

Mich wundert es also nicht, dasz er zum vierten mal provoziert auch so reagiert, wie jeder Andere schon zum 2. oder 3. reagiert hätte. Auch ein Richter musz dieses ständige nicht Aufhören des Angreifers mit in seine Bewertung einflieszen lassen.

kayo1548  21.03.2015, 18:02
@Abahatchi

"Ein Gericht hätte aber auch zu werten, dasz seine Freundin wiederholt belästigt und gefährdet wurde und er ebenso wiederholt in die Lage zu helfen hinein provoziert wurde"

absolut - ändert aber nichts daran, dass der Fragesteller mit der letzten (offenbar nicht durch Notwehr gedeckten) Handlung sich wahrscheinlich strafbar gemacht hat.

"Wie lange ein Mensch bei solchen widerlichen wiederholten Attacken ruhig bleiben soll ist mir unklar."

spielt keine Rolle - Wut, Hass, o.ä. sind keine Gründe für Notwehr und auch nichts das durch §33 stgb (überschreitung der Notwehr) gedeckt wäre.

"eim zweiten mal, wenn er schon trotz vorheriger Verwarnung seine Hände an meine Frau gelegt hätte, hätte ich und die meisten Männer dies sofort und abschlieszed geklärt. "

hier wäre ja sicher auch eine Notwehrhandlung möglich gewesen.

Und ich halte es durchaus für möglich, dass die ersten Handlungen des Fragestellers als Notwehr angesehen werden.

Aber:

",reg dich nicht so auf Man das is nur ne Frau". bin ich endgültig durchgedreht und habe ihn so lang geschlagen bis er aufm Boden gelegen ist."

ist wohl kaum Notwehr.

Abahatchi  23.03.2015, 13:05
@kayo1548

spielt keine Rolle

Es spielt alles eine Rolle. 

Das gesamte Geschehen ist auch als Ganzes zu werten.

Ich persönlich kann mir kauf vorstellen, dasz die meiszten Männer in Deutschland es überhaupt hätte zugelassen, dasz der Täter zwei, drei mal die Partnerin bedroht, begrapscht und schlägt. 

Der letzte Akt als solches, losgelöszt vom vorherigen Geschehen ist Zweifellos nicht verhältnismäszig. Nur wäre es im Einzelnen betrachtet auch nicht verhältnismäszig, wenn ein Russe einen Deutschen angreift und mit einer Büchse erschieszt. Sieht man dies aber im Zusammenhang des gesamten 2. Weltkrieges, sieht die Sachlage schon einmal anders aus. 

So hat, und dies ist es was ich mit meinem vorherigen Kommentar deutlich machen wollte, eben alles, der gesamte Sachverhalt vom Gericht berücksichtigt zu werden. Ihre Entscheidung werden sie dann auch Begründen. 

Grusz Abahatchi

kayo1548  23.03.2015, 23:44
@Abahatchi

"Das gesamte Geschehen ist auch als Ganzes zu werten."

richtig, bzgl der Strafbarkeit spielt das aber keine Rolle (das in diieser Situation eine andere Strafe zu erwarten wäre als würde der Fragesteller einfach so plötzlich jemanden zusammenschlagen ist natürlich richtig)

"Der letzte Akt als solches, losgelöszt vom vorherigen Geschehen ist Zweifellos nicht verhältnismäszig"

Notwehr muss nicht verhältnismäßig, sondern lediglich erforderlich sein aber auch das dürfte hier kaum zutreffen.   Ehre ist zwar auch ein notwehrfähiges Gut, aber dieser Angriff auf die Ehre dürfte hier schon lange beendet gewesen sein (was generell eine Problematik bei Angriffen auf die Ehre ist) und auch ob das Mittel geeignet und erforderlich war den Angriff abzuwenden ist zweifelhaft.

"Nur wäre es im Einzelnen betrachtet auch nicht verhältnismäszig, wenn ein Russe einen Deutschen angreift und mit einer Büchse erschieszt. "

kann durchaus Notwehr sein - je nach Handlung.

Entscheidend ist da aber die gegenwärtige Handlung - bereits beendete Handlungen tun bzgl der Strafbarkeit nichts zur Sache (allenfalls käme hier Überschreitung der Notwehr in Betracht, was aber bei Wut/Hass u.ä. nicht greift)

"Sieht man dies aber im Zusammenhang des gesamten 2. Weltkrieges, sieht die Sachlage schon einmal anders aus. "

Naja, da ist das mit den Gesetzen ja ohnehin so eine Sache ;)

Ich glaub ich verstehe aber schon worauf du hinauswillst:

Für die Strafe ist das natürlich entscheidend und sehr wichtig, da hast du Recht (so ziemlich das ganze Strafrecht ist ja auf solchen individuellen Beurteilungen aufgebaut);  für die Strafbarkeit an sich (also ob überhaupt eine strafbare Handlung vorleigt) spielt das hier in dieser konkreten Situation keine Rolle.