Güteverhandlung außergerichtliche Einigung nach erster Instanz möglich?

6 Antworten

In welcher Gerichtsbarkeit befinden wir uns denn überhaupt? Zivil-? Arbeits-? Von einer allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeit ausgehend:

Nach einer Güteverhandlung des gestirgen Tages habe ich einen Vergleich abgelehnt, da er nicht meinen Vorstellungen entsprochen hat.

Klingt nach der Güteverhandlung nach § 278 ZPO oder dem frühen ersten Termin o.ä.

Daraufhin gab es einen Termin zur zweiten Instanz.

Ergibt so keinen Sinn. Zweite Instanz wäre hier - da du keinen Anwalt hast - das LG, wenn wir denn im Zivilprozess sind.

Meinst du "zweiten Termin"? So ganz wird aus deinen Ausführungen nicht deutlich, in welcher Gerichtsbarkeit und in welchem Verfahrenszug wir sind.

Kann ich dem Angeklagten nun außergerichtlich ein Angebot machen und mit Annahme des Angebots die Anklage zurückziehen?

Dem Beklagten kannst du jederzeit ein Angebot machen.

Zur Kostenfrage schaut's dem Grunde nach wie folgt aus, wenn wir denn im ersten Zug vor dem AG sind:

Wird die Klage zurückgenommen, ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. 
Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

Nähere Infos würden helfen.

Angeklagter ist man meines Wissens nach nur in einem Strafprozess. Da kann man als Zivilist keine Angebote machen, das geht höchstens im Rahmen der Gesetze als Staatsanwalt/Gericht, z.B. über die Kronzeugenregelung.

Wenn Du aber im Zivilrecht den anderen verklagt hast, kannst Du Dich mit diesem Beklagten als Kläger natürlich immer ohne Gericht einigen, so lange das im Rahmen des Gesetzes ist, ihr also nix illegales dabei macht wie Zigarettenschmuggel oder Versicherungsbetrug.

Wenn ich deine Ausführungen richtig deute, führst du einen Prozess vor dem Arbeitsgericht alleine, also ohne Anwalt. Die Sachlage ist nicht ganz klar. Wenn am gestrigen Tage ein Gütetermin war, dann handelt es sich um die 1. Instanz und der nächste Termin ist ein so genannter Kammertermin. Der Kammertermin ist immer noch die 1. Instanz. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz gibt es immer ein Gütetermin und kommt es zu keiner Einigung, einen Kammertermin.

War der gestrige Termin allerdings ein Kammertermin (dann muss es doch vor ein Gütetermin gegeben haben), wäre der nächste Termin tatsächlich ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht. Dann müsste irgendjemand Berufung gegen ein bestehendes Urteil eingelegt haben. Ich denke, das ist nicht die Konstellation um die es hier geht. Im Zweifel gehe ich daher davon aus, dass gestern im Rahmen des sogenannten Gütetermins eine Güteverhandlung stattgefunden hat.

Vor dem Arbeitsgericht ist zwischen den einzelnen Termin und auch noch in dem nächsten Termin jederzeit eine Einigung möglich. Ob es hier unbedingt Sinn macht, der Gegenseite ein außergerichtliches Angebot zu machen, vermag ich nicht zu beurteilen. Ein solches Angebot darf nicht aus einer Position der Schwäche heraus erfolgen. Das wäre taktisch dann möglicherweise ungeschickt und riskant. Da nicht bekannt ist, worum es hier überhaupt konkret geht, ist insoweit allerdings eine Aussage nicht möglich.

Letztendlich gibt es rechtlich 2 Möglichkeiten. Es wird eine außergerichtliche Einigung getroffen und die Klage zurückgenommen. Alternativ dazu kann auch ein Vergleich von dem Arbeitsgericht protokolliert werden. Dazu sendet eine Partei dem Gericht den beabsichtigten Vergleich mit der Bitte den Vergleich zu protokollieren. Senden beide Parteien einen gleichlautenden Vergleich wird das Arbeitsgericht per Beschluss den Vergleich unmittelbar feststellen. Sendet nur eine Seite den Vergleich wird das Arbeitsgericht der anderen Seite den Vergleich mit der Bitte um Zustimmung zusenden. Der von dir angedachte Weg ist also grundsätzlich möglich. Ob er in deiner konkreten Situation Sinn macht solltest du mit der Rechtsberatung deines Vertrauens abstimmen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ich vermute mal, Du meinst mit der 2. Instanz den Kammertermin.

Selbstverständlich kannst Du Dich mit dem AG(?) einigen und das Verfahren ist erledigt.

Gerichtskosten fallen erst an, wenn das Arbeitsgericht ein Urteil fällen muss. Das ist beim Gütetermin nicht der Fall und wenn es eine Einigung vor dem Kammertermin gibt und kein Urteil gefällt werden muss, gibt es auch keine Gerichtskosten.

www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arbeitsgericht/content_03.html

Dass Kammertermine wegen Einigung beider Parteien nicht stattfinden, passiert übrigens öfter als man denkt (weiß ich aus eigener Erfahrung)

Auf Deine "Verwechslung" des Arbeitsgerichts mit anderen Gerichten gehe ich jetzt nicht ein.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

In Zivilprozessen ist es nicht der "Angeklagte", sondern der "BEklagte". Ja, ihr könnt euch zu jeder Zeit außergerichtlich einigen und du kannst die Klage auch zu jeder Zeit zurückziehen. Meines Wissens (ich kann mich irren!), mußt du dann die Gerichtskosten tragen, es sei denn ihr vereinbart in dem außergerichtlichen Vergleich, dass ihr sie euch teilt und dass jeder die Kosten seines Anwaltes übernimmt.

visu4 
Fragesteller
 19.12.2018, 07:51

Weder Ich noch der "Beklagte" haben einen Anwalt. Fallen dann nur noch die Kosten für die Gerichtsverhandlung an?

nurlinkehaende  19.12.2018, 07:53
@visu4

Die Gerichtskosten fallen in dem Moment an, in dem einer zum Gericht geht.

Mignon5  19.12.2018, 07:53
@visu4

Ja. Sie richten sich nach dem Streitwert.

Ergänzung: Auslagen für Zeugen und Sachverstädige, Gutachten usw. kämen hinzu.

visu4 
Fragesteller
 19.12.2018, 07:55
@Mignon5

Ein Anwalt sagte mir einmal, wenn es spätestens nach der zweiten Instanz zur Einigung kommt, dann fallen keine Gerichtskosten an. Dann verstehe ich leider das System nicht dahinter warum dann diese Kosten anfallen wenn man sich ordentlich außergerichtlich einigt.

nurlinkehaende  19.12.2018, 08:00
@visu4

Den Zusammenhang, in dem der Anwalt das gesagt hat hätte ich gern.

visu4 
Fragesteller
 19.12.2018, 08:02
@nurlinkehaende

Ich hab ihn gefragt ob und welche Kosten für mich anfallen werden. Daraufhin sagte er mir, dass erst dann Kosten anfallen würden, wenn es nach der zweiten Instanz keine Einigung gibt. Sprich mit dem Termin zur dritten Sitzung vor einem Richter fallen dort Gebühren an die sich nach dem Streitwert richten, da dort wohl der Richter bzw. Schöffen für eine Einigung sorgen sollen.

So habe ich das von ihm verstanden.

nurlinkehaende  19.12.2018, 08:04
@visu4

Das habe ich so noch nie gehört.

Mignon5  19.12.2018, 08:05
@visu4
Ein Anwalt sagte mir einmal, wenn es spätestens nach der zweiten Instanz zur Einigung kommt, dann fallen keine Gerichtskosten an.

Das kann ich mir nicht vorstellen. Wahrscheinlich hast du das falsch verstanden oder falsch in Erinnerung.