GmbH-Buchführung/ Bilder Abbo Shuttestock Images aus New York

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Hallo,

naja gekauft wurde ein Recht "Nutzung von Bildern". Damit ist das vergleichbar mit anderen Rechten (Softwarenutzung, etc ...). Also muss es als immaterielles Wirtschaftsgut veranlagt werden.

Oder es war ein einmaliger Kauf (Es wurde nur das Recht an einigen wenigen Bilder einmalig erworben), dann ist es direkter Aufwand und dann würden die Repräsentationskosten schon stimmen.

Gruß

yvonne703 
Fragesteller
 09.11.2010, 13:36

das ist ein einmaliger Kauf gewesen. Es handelt sich hierbei nur um 35,-€.

"Es handelt sich hierbei nur um 35,-€."
.
Warum sagst du das nicht gleich. Natürlich ist das Nutzungsrecht Anlagevermögen, aber das ist jeder Bleistift und jede Büroklammer auch.
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Also, die Aufwendungen gehen in die Kosten (#6600 beispielsweise) und die Umsatzsteuer/Vorsteuer nach § 13b wird halt von Hand gebucht.
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Das kann DATEV nämlich nicht.

yvonne703 
Fragesteller
 10.11.2010, 14:50

d.h. ich muss den online Kauf von diesen Bildern für die Homepage,trotzdem mit 19% USt einbuchen, obwohl keine Steuer auf der Rechnugn ausgewiesen ist?

Wenn keine MwSt. gezahlt wurde (Ausland) kann auch keine abgeführt werden. Die Bildrechte buchst Du in das gleiche Konto wie den Rest der Web-Präsenz (z.B. Webspace, Programmierer) (also Werbe- oder Repräsentationskosten)