Gilt nur das Studium bis zum Bachelor als Erstausbildung oder auch der Master? Müssen Eltern daher zahlen bis zum Bachelor oder bis zum Master?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du bist wirklich Laie. Bei Medizin gibt es keinen Bachelor. ;)

In Normalfall braucht man schon einen Master, um für die Berufswelt interessant zu sein. Daher gilt der Unterhaltsanspruch über den Bachelor hinaus, solange der Master auf dem grundständigen Studium aufbaut.

Ich bin BWLer, ich weiss doch nicht was da die Mediziner für Studiengänge haben... 

@MonsieurInconnu

Gibt nur ein paar Sachen mit Staatsexamen: Jura, Lehramt, Pharmazie, Medizin. ;)

Ich bin BWLer, daher Laie, aber auch ich meine aufgeschnappt zu haben,
dass die Eltern die Erstausbildung ermöglichen müssen... jedoch habe ich
persönlich gedacht, dass das beim Bachelor endet...

Das ist nicht so. Man darf nur zwischen Bachelor und Master nicht allzuviel Zeit lassen und auch die Fachrichtung nicht ändern. Nach den Bachelor aufzuhören macht eigentlich nur Sinn, wenn man es entweder nicht schaft weiterzustudieren, oder ein lukratives Jobangebot bekommt.

Es gibt dazu schon ein paar Gerichtsurteile. Wenn der Master direkt anschließt und auf das Studienfach aufbaue, so bleibe laut den Gerichten der Unterhaltsanspruch bestehen.

In der Tat ist es ja auch so, dass man in vielen Bereichen mit dem Bachelor noch gar nicht "reif" für die Berufswelt ist. (In anderen schon... wer aber dann in den Beruf startet, hat ja auch das "Unterhaltsproblem" nicht mehr...)

Hier ein Link, wo im unteren Teil zwei Urteile genannt sind:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/volljaehrigenunterhalt-bachelor-und-master_020321.html

Zitat:

"Ob eine Unterhaltspflicht für ein Masterstudium im Anschluss an einen Bachelor-Studiengang besteht, ist nach wie vor umstritten. 

Einzelne Gerichte bejahen generell eine Unterhaltspflicht für die Zeitz eines Masterstudiengangs (OLG Koblenz NZFam 2015/1064). Die meisten Gerichte stellen indes darauf ab, ob zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang besteht (OLG Celle FamRZ 2010,1456; OLG Brandenburg FamRZ2011,1067)."

Quelle: http://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/studenten/index.php

Laut "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 17 gilt folgendes:

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grund- sätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.

Nachzulesen in dem Link hier:

https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mte4/~edisp/l6019022dstbai378751.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378754

Gruß siola55