Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei Sondernutzung des Gemeinschafteigentums einer Wohngemeinschaft?
Wenn mann sich als Eigentümer auf das Grundstück der Wohneigentümergemeinschaft eine Hütte stellt und sich 5 Jahre kein anderer Eigentümer darüber beschwert und alle Eigentümer dies stillschweigend dulden, kann mann dann nach 6 Jahren die Beseitigung dieser Hütte verlangen? Gibt es da eine Art Gewohnheitsrecht? Wie ist die Verjährungsfrist bei Gemeinschaftseigentum?
4 Antworten
Ein Gewohnheitsrecht gibt es im WEG nicht.
Offensichtl. handelt es sich bei der Hütte wohl um eine ungenehmigte baul. Veränderung i.S. des § 22 (1) WEG oder zumindest um eine optische Beeinträchtigung, aufgrund dessen ein Wohnungseigentümer den Anspruch auf Rückbau geltend machen kann; dies allerdings nur über einen Zeitraum von 3 Jahren, vgl. § 1004 BGB.
Tritt nun ein neuer Wohnungseigentümer hinzu, beginnt für diesen die 3 Jahresfrist neu, heißt: dieser könnte auch noch nach 4,5,6 Jahren den Rückbau verlangen, ein weiterer, neu der Gemeinschaft beigetretener Wohnungseigentümer nach 7, 8 u. 9 Jahren.
Erst nach 10 Jahren ist Schluß, dann kann die Gemeinschaft 'nur noch' einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums geltend machen, sollte die Hütte nicht auf Deinem Sondernutzungsrecht errichtet sein, denn dieser Anspruch ist unverjährbar.
Du bist also noch lang nicht auf der sicheren Seite.
Gewohnheitsrechte gibts generell nicht - das gehört unter das Kapitel Sagen und Legenden der Rechtswissenschaften.
hier gibt es kein gewohnheitsrecht, weil es kein grund dafür gibt. denn die eigentumsverhältnisse sind geklärt. duldung ist kein geschenk.
Nö, ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Die Fläche ist nach wie vor Geimeinschaftseigentum.