GEZ befreiung durch kindesunterhalt?

11 Antworten

Vorausetzungen

Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden:

1.Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG

2.Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII).

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung nach SGB XII

3.Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Hinweis: Der Zuschlag nach § 24 des SGB II ist durch Bundesgesetz seit 01.01.2011 entfallen.

Vorzulegende Unterlagen: Die Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ oder den Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II.

4.Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

5.a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben .

Vorzulegende Unterlagen: BAföG-Bescheid

b. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben.

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

c. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben.

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III

6.Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Vorzulegende Unterlagen: Bescheid über die Feststellung Sonderfürsorgeberechtigter nach § 27 e BVG.

7.a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.

Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.

Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

8.behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.

Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

9.Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften

10.Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein Freibetrag zuerkannt wird.

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen oder Freibetrag nach § 267 LAG

11.Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach SGB VIII

Quelle: http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger.html

Du wirst von der GEZ nur befreit wenn du einen Amtsbescheid vorlegst! Zb von deiner Arge! Aber die Arge gibt dir in der Regel auch einen Wisch mit den du direkt zur GEZ schicken kannst! Falls du kein ALG2 bekommst,wird es wohl nichts mit der GEZ Befreiung!

Leider sind die GEZ Leute wahre Raubritter, da kannst Du Dich nur befreien lassen, wenn Du Hartz Bezüge bekommst. Selber Behinderte, die nur eine kleine Rente haben, werden nicht befreit. Versuch macht klug, doch glaube ich nicht, dass es Dir gelingen wird.

Nur wenn man Harz-IV bekommt. Nur das gilt als Beweis dass man selber zu wenig Geld hat.

Wenn die GEZ Gebüren wirklich nicht finanzierbar sind, muss man eben diese Summe bei der Arge beantragen.