Gewerberecht Wann nehme ich welche EGL?
Wann nehme ich welche Ermächtigungsgrundlage im Gewerberecht? z.b. Wenn jemand ein Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte ausübt. Nehme ich da § 35 oder § 57 oder § § 15 Abs. 2 GEWO???
1 Antwort
Von gutefrage auf Grund seines Wissens auf einem Fachgebiet ausgezeichneter Nutzer
Gewerbe
Es kommt darauf an, ob es um Tätigkeiten geht, für die man eine RGK barucht oder nicht...
Schau mal da: http://www.dhv-speyer.de/stelkens/Wirtschaftsverwaltungsrecht/2_D_Reisegewerbe.pdf
Geochelone
07.05.2015, 04:08
@Sunflower92
Du musst die Begriffe erst einmal sauber Trennen ! Versagen (§ 57 GewO) tut man einen Antrag. Untersagen tut man eine unberechtigt ausgeübte Tätigkeit (entweder § 15 Abs. 2 oder § 59 iVm § 35 GewO).
Und natürlich ist eine beantragte Maklererlaubnis nach § 34 Abs. 2 GewO zu versagen, wenn die dort angeführten Hindernisse vorliegen.
Versteh ich das richtig, dass wenn man eine RGK braucht ist die EGL für die Untersagung § 57 ist und wenn nicht, dann § 35?
In einer Musterlösung wurde der §57 (Versagung RGK) angegeben wo eine Frau eine RGK beantragte und diese versagt wurde.
Mein Dozent hat mir gesagt , dass beispielsweise die versagung eines Marklergewerbes nach § 34 c II GewO Keine EGL darstellt.
Das irritiert mich.... Vllt kannst du mir helfen ich schreib in 2 Wochen meinen Abschluss :O
Die Anspruchsgrundlage auf die Erteilung wäre demzufolge § 1 Abs. 1 GewO???