Gewerberecht Wann nehme ich welche EGL?

1 Antwort

Es kommt darauf an, ob es um Tätigkeiten geht, für die man eine RGK barucht oder nicht...

Schau mal da: http://www.dhv-speyer.de/stelkens/Wirtschaftsverwaltungsrecht/2_D_Reisegewerbe.pdf

Sunflower92 
Fragesteller
 06.05.2015, 14:14

Versteh ich das richtig, dass wenn man eine RGK braucht ist die EGL für die Untersagung § 57 ist und wenn nicht, dann § 35?

In einer Musterlösung wurde der §57 (Versagung RGK) angegeben wo eine Frau eine RGK beantragte und diese versagt wurde.

Mein Dozent hat mir gesagt , dass beispielsweise die versagung eines Marklergewerbes nach § 34 c II GewO Keine EGL darstellt.

Das irritiert mich.... Vllt kannst du mir helfen ich schreib in 2 Wochen meinen Abschluss :O

Die Anspruchsgrundlage auf die Erteilung wäre demzufolge § 1 Abs. 1 GewO???

Geochelone  07.05.2015, 04:08
@Sunflower92

Du musst die Begriffe erst einmal sauber Trennen ! Versagen (§ 57 GewO) tut man einen Antrag. Untersagen tut man eine unberechtigt ausgeübte Tätigkeit (entweder § 15 Abs. 2 oder § 59 iVm § 35 GewO).

Und natürlich ist eine beantragte Maklererlaubnis nach § 34 Abs. 2 GewO zu versagen, wenn die dort angeführten Hindernisse vorliegen.