Gesichtserkennung legal?

1 Antwort

Bundesdatenschutzgesetz

Auf einfachgesetzlicher Ebene regeln § 6b BDSG und §§ 32 bzw. 28
Abs. 1 und Abs. 2 BDSG die Videoüberwachung. Unterschieden wird
zwischen der Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen (z.B. Bahnhöfe,
Kaufhäuser) und im nicht öffentlich zugänglichen Bereich (z.B.
Werksgelände, Lager oder Personalräume).


Bei öffentlich zugänglichen Flächen und Arbeitsplätzen ist die
Überwachung im Sinne des § 6b BDSG nur erlaubt, soweit sie zur
Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts
oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte
Zwecke erforderlich ist
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Es muss demnach
eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen mit denen
der verantwortlichen Stelle vorgenommen werden.

Ob das Geschäft zur Wahrung seines Hausrechts eine Software oder Menschen einsetzt - dagegen kannst du nichts machen. Mit Betreten des Ladens bist du automatisch mit der Aufnahme einverstanden, es wird auf Schildern darauf hingewiesen.