Geschossflächen: wie berechnet man Vollgeschosse und was ist die ein Drittel Zwei Drittel Regelung?
Ich bin kein Architekt und kann deswegen mit Ratschlägen des Bauamtes bezüglich der Geschossflächen und tatsächlichen Wohnfläche nichts anfangen. Es wurde mir nahegelegt, die "berühmte ein Drittel, zwei Drittel" Regelung anzuwenden, um die Wohnfläche zu erhöhen. Diese Wohnfläche ist allerdings gar keine. Naja. Ich habe nicht die richtigen Suchbegriffe zur Hand, um danach selbst im Netz suchen zu können. Für einen Architekten habe ich mich noch nicht entschieden, natürlich kann dieser die Frage dann beantworten. - Kann mich jemand aufklären?
5 Antworten
Geh doch einfach noch mal zum Bauamt und frage nach, was die wirklich von dir wollen.
Also in Herne am Bauamt sind die immer total nett, am Rosenmontag gab es Berliner.
Zum Thema "Bauamt fragen" siehe meinen Tipp:
http://www.gutefrage.net/tipp/bei-fragen-zum-oeffentlichen-baurecht-bauamt-fragen
Und Berliner gibt es nur in Berlin!
Die Bauaufsicht hat mit Wohnflächen nichts zu tun. Dort werden nur die Geschossflächen und überbaubaren Grundflächen für die Ausnutzungsziffern GRZ und GFZ ermittelt. Berechnungsgrundlagen sind im § 23 ff. BauNVO.
Ob eines dieser Geschosse ein Vollgeschoss ist oder nicht ergibt sich aus den Begriffsdefinitionen (Legaldefinitionen) der jeweiligen Landesbauordnung (meistens im § 2 der Landesbauordnung). Danach ist für Dachgeschosse und Staffelgeschosse eine der Definitionen, dass das DG bzw. SG dann kein Vollgeschoss ist, wenn es weniger als 2/3 der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses hat.
Für die Zulässigkeit als Aufenthaltsraum gelten dann nach der LBO wieder andere Regelungen in Abhängigkeit von der Höhe der Dachschrägen etc.
Das ist alles für Laien sehr unübersichtlich, weshalb Bauanträge nur von "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern" aufgestellt werden dürfen, die das alles studiert haben. i
Diese Regelung besagt, dass nicht mehr als 2/3 der Fläche im Dachgeschoss eine lichte Höhe von 2,30 m haben darf, damit dieses Geschoss nicht als Vollgeschoss gilt. Wahrscheinlich ist im Bebauungsplan die Anzahl der Geschosse festgelegt. Also: Du hast nun ein "Fenster" von: Mindestens die Hälfte des Dachgeschosses muss 2,30 m hoch sein, aber höchstens 2/3.
Ich denke auch nicht, dass das Bauamt etwas mit der Wohnfläche gemeint hat. Sicher geht es denen um die Frage Vollgeschoss oder nicht.
Da steht nix von Wohnfläche, ausserdem ist der Goldene Schnitt nicht ein drittel zu zwei drittel, sondern das Verhältnis von eins plus Wurzel fünf zu zwei.
Du solltest uns erklären worum es geht : um eine Bauvoranfrage für ein Wohnhaus? Wenn Du sowieso einen Architekten brauchst, dann lass das doch von ihm erledigen.
Das ist für die Definition der Vollgeschosseigenschaft richtig, hat aber mit Wohnfläche nichts zu tun.