Geschossflächen: wie berechnet man Vollgeschosse und was ist die ein Drittel Zwei Drittel Regelung?

5 Antworten

Die Bauaufsicht hat mit Wohnflächen nichts zu tun. Dort werden nur die Geschossflächen und überbaubaren Grundflächen für die Ausnutzungsziffern GRZ und GFZ ermittelt. Berechnungsgrundlagen sind im § 23 ff. BauNVO.

Ob eines dieser Geschosse ein Vollgeschoss ist oder nicht ergibt sich aus den Begriffsdefinitionen (Legaldefinitionen) der jeweiligen Landesbauordnung (meistens im § 2 der Landesbauordnung). Danach ist für Dachgeschosse und Staffelgeschosse eine der Definitionen, dass das DG bzw. SG dann kein Vollgeschoss ist, wenn es weniger als 2/3 der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses hat.

Für die Zulässigkeit als Aufenthaltsraum gelten dann nach der LBO wieder andere Regelungen in Abhängigkeit von der Höhe der Dachschrägen etc.

Das ist alles für Laien sehr unübersichtlich, weshalb Bauanträge nur von "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern" aufgestellt werden dürfen, die das alles studiert haben. i

Diese Regelung besagt, dass nicht mehr als 2/3 der Fläche im Dachgeschoss eine lichte Höhe von 2,30 m haben darf, damit dieses Geschoss nicht als Vollgeschoss gilt. Wahrscheinlich ist im Bebauungsplan die Anzahl der Geschosse festgelegt. Also: Du hast nun ein "Fenster" von: Mindestens die Hälfte des Dachgeschosses muss 2,30 m hoch sein, aber höchstens 2/3.

Seehausen  07.05.2014, 09:40

Das ist für die Definition der Vollgeschosseigenschaft richtig, hat aber mit Wohnfläche nichts zu tun.

pharao1961  07.05.2014, 09:42
@Seehausen

Ich denke auch nicht, dass das Bauamt etwas mit der Wohnfläche gemeint hat. Sicher geht es denen um die Frage Vollgeschoss oder nicht.

Pu11over  06.05.2014, 23:48

Da steht nix von Wohnfläche, ausserdem ist der Goldene Schnitt nicht ein drittel zu zwei drittel, sondern das Verhältnis von eins plus Wurzel fünf zu zwei.

Du solltest uns erklären worum es geht : um eine Bauvoranfrage für ein Wohnhaus? Wenn Du sowieso einen Architekten brauchst, dann lass das doch von ihm erledigen.